3D-Marke / Formmarke
3D-Marke / Formmarke
3D-Marken, auch körperliche Marken oder Formmarken genannt, können selbstständige Figuren, die Gestaltung der Warenverpackung oder die Form der Ware selbst sein.
Unterscheidungskraft
3D-Marken können registriert werden, wenn diese eine besondere Eigenart aufweisen. Für ihre Registrierbarkeit ist ein höherer Grad an Unterscheidungskraft notwendig als für eine Bildmarke.
Überdies sind von der Registrierung als 3D-Marke solche Zeichen ausgenommen, welche ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Ware selbst bedingt ist, zur Herstellung technischer Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Die bestimmte Form der Verpackung einer Ware kann die Funktion eines unterscheidungskräftigen Zeichens nicht erfüllen, wenn ihr ausschließlich oder überwiegend technisch-funktionelle Bedeutung zukommt.
Formgebungen können also nur dann als 3D-Marken registriert werden, wenn sie unterscheidungskräftig sind. Unterscheidungskraft wiederum liegt nur dann vor, wenn sich die Gestaltung nicht im allgemein bekannten Formenschatz erschöpft und nicht ausschließlich oder überwiegend technisch bedingt ist.
Beispiele
Folgende 3D-Marken sind schutzfähig:
- die reliefartige, stilisierte Welle in der Mineralwasserflasche von Vöslauer
- die lila Kuh des Schokoladenherstellers Milka
- die Dreiecksform der Toblerone-Verpackung
Nicht schutzfähig ist etwa die dreidimensionale Form eines Schokoladehasens.
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