Generalversammlung einer GmbH

Die Generalversammlung der GmbH ist das zentrale Willensbildungsorgan der Gesellschaft, in dem die Gesellschafter die Beschlüsse fassen, die ihnen durch das Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag vorbehalten sind. Ihre gesetzliche Grundlage liegt in § 34 GmbHG. Besonders wichtig ist sie deshalb, weil dort über wesentliche Fragen der GmbH entschieden wird, etwa über den Jahresabschluss, die Entlastung der Geschäftsführer, Nachschüsse oder bestimmte Kontrollmaßnahmen. Damit ist die Generalversammlung jenes Organ, über das die Gesellschafter ihren rechtlichen Einfluss auf die Richtung und die wichtigsten Entscheidungen der GmbH ausüben.

Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden, soweit kein zulässiger schriftlicher Gesellschafterbeschluss an ihre Stelle tritt. Über Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Entlastung der Geschäftsführer und Entlastung eines vorhandenen Aufsichtsrats ist innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beschließen.

Die Generalversammlung der GmbH ist die Versammlung der Gesellschafter, in der die wichtigsten Entscheidungen der Gesellschaft beschlossen werden.

Generalversammlung der GmbH einfach erklärt. Rechte, Pflichten, Ablauf und Beschlüsse verständlich und kompakt dargestellt
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Generalversammlung ist der Ort, an dem aus Beteiligung rechtlich verbindliche Entscheidungen getroffen werden.“
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Generalversammlung als zentrales Organ der GmbH und ihre praktische Bedeutung

Die Generalversammlung bildet das Herzstück jeder GmbH, weil hier die Gesellschafter gemeinsam entscheiden, wie sich die Gesellschaft entwickelt. Während die Geschäftsführung den Alltag organisiert, trifft die Generalversammlung die grundlegenden Entscheidungen durch Beschlüsse der Gesellschafter. Sie legt damit die Richtung fest, in die sich das Unternehmen bewegt.

Die Gesellschafter nutzen dieses Organ, um ihre Interessen durchzusetzen und Kontrolle auszuüben. Damit fungiert die Generalversammlung nicht nur als formales Organ, sondern als zentrales Steuerungsinstrument der GmbH.

Die Generalversammlung wirkt sich in der GmbH rechtlich in drei Bereichen aus: Sie bindet die Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschlüsse, sie kontrolliert Geschäftsführungsmaßnahmen und sie schafft die Grundlage für Beschlüsse, die gegenüber Firmenbuchgericht, Finanzverwaltung, Banken und Vertragspartnern nachgewiesen werden müssen.

Abgrenzung zu Geschäftsführung und Aufsichtsrat

Die GmbH verfügt über mehrere Organe, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Die klare Trennung dieser Rollen ist entscheidend, damit die Gesellschaft rechtssicher funktioniert.

Die Geschäftsführung übernimmt die operative Leitung. Sie führt die Geschäfte, trifft Entscheidungen im Tagesgeschäft und vertritt die Gesellschaft nach außen. Im Gegensatz dazu entscheidet die Generalversammlung über grundlegende Fragen und kontrolliert die Geschäftsführung.

Der Aufsichtsrat existiert nicht in jeder GmbH. Er wird nur eingerichtet, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Seine Hauptaufgabe liegt in der Überwachung der Geschäftsführung, nicht jedoch in der direkten Willensbildung der Gesellschaft.

Die Abgrenzung lässt sich vereinfacht darstellen:

Die Generalversammlung kann der Geschäftsführung zwar weitreichende Weisungen erteilen, gleichzeitig darf sie nicht jede operative Entscheidung an sich ziehen, da sonst die klare Rollenverteilung verloren geht.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Generalversammlung

Die Generalversammlung entscheidet über jene Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zugewiesen sind. Zusätzlich können die Gesellschafter der Geschäftsführung Weisungen erteilen, soweit diese Weisungen nicht gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder zwingende Organpflichten verstoßen.

Das Gesetz legt bestimmte Kernbereiche fest, über die die Gesellschafter zwingend beschließen müssen. Diese betreffen vor allem wirtschaftliche, strukturelle und kontrollbezogene Themen. Zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag weitere Zuständigkeiten definieren.

Im Kern übernimmt die Generalversammlung drei zentrale Funktionen:

Diese breite Zuständigkeit sorgt dafür, dass die Gesellschafter nicht nur Kapitalgeber bleiben, sondern aktiv Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.

Gesetzlich festgelegte Beschlussgegenstände und weitere Beschlusskompetenzen

§ 35 GmbHG weist der Generalversammlung bestimmte Entscheidungen zwingend zu. Diese Beschlussgegenstände stellen sicher, dass einzelne Personen die wichtigsten Fragen der GmbH nicht allein entscheiden, sondern alle Gesellschafter gemeinsam darüber abstimmen.

Zentrale gesetzliche Aufgaben der Generalversammlung sind die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Geschäftsführer und eines vorhandenen Aufsichtsrats, die Einforderung offener Einzahlungen auf Stammeinlagen, die Rückzahlung von Nachschüssen, die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für den gesamten Geschäftsbetrieb, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat sowie die Bestellung eines Vertreters für Prozesse gegen solche Personen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Bestimmte Kernbereiche dürfen der Generalversammlung nicht entzogen werden, weil sie den Schutz der Gesellschafter und der Gesellschaft insgesamt gewährleisten.“
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Ablauf der Generalversammlung

Der Ablauf der Generalversammlung folgt den klaren gesetzlichen Regeln der §§ 36-41 GmbHG. Diese sorgen dafür, dass alle Gesellschafter ihre Rechte wahrnehmen können und Entscheidungen geordnet zustande kommen.

Beschlüsse der Gesellschafter müssen aber nicht zwingend in einer persönlichen Sitzung fallen. Nach § 34 GmbHG kann im Einzelfall auch außerhalb der Generalversammlung schriftlich abgestimmt werden. Das ist vor allem in kleineren GmbHs praktisch, wenn rasch entschieden werden soll und alle Gesellschafter mit diesem Weg einverstanden sind. Auch ein schriftlicher Beschluss ist ein Gesellschafterbeschluss, aber eben kein Beschluss in einer klassischen Versammlung.

Beim schriftlichen Gesellschafterbeschluss zählt nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Maßgeblich ist die Gesamtzahl aller Stimmen, die den Gesellschaftern zustehen. Das unterscheidet den schriftlichen Beschluss wesentlich von der Abstimmung in der Generalversammlung. Schweigt ein Gesellschafter oder gibt er keine Stimme ab, kann der schriftliche Beschluss scheitern, weil die Zustimmung dann die erforderliche Mehrheit aller Stimmen nicht erreicht.

Am Beginn steht immer die Einberufung der Generalversammlung. Diese erfolgt grundsätzlich durch die Geschäftsführung. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die Versammlung rechtzeitig und korrekt vorbereitet wird.

In besonderen Situationen können auch andere Organe tätig werden. So kann etwa ein Aufsichtsrat die Einberufung übernehmen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Wesentliche Elemente der Durchführung sind:

Pflicht zur Einberufung in Krisenfällen

Die Geschäftsführung muss ohne Verzug eine Generalversammlung einberufen, wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Dasselbe gilt, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen müssen die Geschäftsführer die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitteilen.

Ort und Durchführung der Versammlung

Grundsätzlich findet die Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft im Inland statt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Dieser Ort sorgt für Klarheit und erleichtert die Teilnahme aller Gesellschafter.

Allerdings können die Gesellschafter auch einen anderen Ort festlegen, wenn sie sich darüber einig sind oder der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Dadurch bleibt eine gewisse Flexibilität erhalten.

Eine Generalversammlung muss heute nicht mehr zwingend rein physisch stattfinden. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter virtuell oder hybrid teilnehmen. Bei einer virtuellen Versammlung nach dem VirtGesG erfolgt die Teilnahme ohne physische Anwesenheit. Bei einer hybriden Versammlung können die Teilnehmer zwischen persönlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme wählen.

Eine virtuelle oder hybride Generalversammlung muss so organisiert sein, dass die Gesellschafter während der Versammlung teilnehmen, Wortmeldungen abgeben, Anträge stellen und abstimmen können. Die technische Durchführung darf keinen Gesellschafter faktisch von der Mitwirkung ausschließen. Deshalb müssen Einladung, Zugangsdaten, Identitätsprüfung, Abstimmungsweg und Protokollierung vorab klar geregelt werden.

Minderheitenrechte der Gesellschafter

Auch Gesellschafter mit kleineren Beteiligungen sind nicht schutzlos. Das Gesetz räumt ihnen gezielte Rechte ein, damit sie Einfluss nehmen und Missstände aufzeigen können. Diese sogenannten Minderheitenrechte sichern ein Gleichgewicht innerhalb der Gesellschaft.

Gesellschafter, deren Stammeinlagen gemeinsam mindestens ein Zehntel des Stammkapitals erreichen, können verlangen, dass weitere Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann eine niedrigere Schwelle vorsehen, aber keine höhere. Das Begehren muss schriftlich gestellt, von den Gesellschaftern unterzeichnet und begründet werden.

Die Gesellschafter müssen das Tagesordnungsverlangen spätestens am dritten Tag nach der letzten Verlautbarung oder nach der Aufgabe der Einladung zur Post stellen. Versäumen sie diese Frist, muss die Gesellschaft den verlangten Punkt nicht mehr auf die Tagesordnung dieser Generalversammlung aufnehmen.

In der Praxis spielen diese Rechte eine große Rolle bei Konflikten. Minderheitsgesellschafter können dadurch Themen auf die Agenda setzen und Entscheidungen erzwingen, die sonst blockiert würden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Damit sorgen Minderheitenrechte dafür, dass die Generalversammlung nicht nur von der Mehrheit dominiert wird, sondern auch abweichende Interessen berücksichtigt werden.“
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Form und Fristen der Einberufung

Die Einberufung der Generalversammlung unterliegt nach § 38 GmbHG klaren gesetzlichen Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden müssen. Diese Regeln dienen dem Schutz der Gesellschafter, damit niemand überraschend übergangen wird.

Zentral ist die gesetzliche Mindestfrist. Zwischen dem Tag der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen. Dadurch erhalten die Gesellschafter ausreichend Zeit, die Tagesordnung zu prüfen, Unterlagen vorzubereiten, Rückfragen zu stellen und ihre Abstimmungsposition festzulegen.

Die Form der Einberufung richtet sich zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, muss die Berufung den einzelnen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben werden.

Die Einladung muss insbesondere enthalten:

Die Tagesordnung ist allerdings nicht immer endgültig, sobald die Einladung verschickt wurde. Gesellschafter, die zusammen den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Mindestanteil erreichen, können verlangen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden.

Die Tagesordnung muss den Zweck der Generalversammlung möglichst bestimmt bezeichnen. Bei einer beabsichtigten Änderung des Gesellschaftsvertrags reicht ein bloßer Hinweis auf „Änderung des Gesellschaftsvertrags“ nicht aus. Die Einladung muss den wesentlichen Inhalt der geplanten Änderung nennen, damit die Gesellschafter die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite vor der Versammlung prüfen können.

Rechtsfolgen bei fehlerhafter Einberufung

Fehler bei der Einberufung können erhebliche Konsequenzen haben. Sie betreffen nicht nur den Ablauf der Generalversammlung, sondern auch die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.

Ein Einberufungsmangel liegt vor, wenn die falsche Person einlädt, die Geschäftsführung oder das zuständige Organ die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Frist nicht einhält, einzelne Gesellschafter keine Einladung erhalten, die Einladung die Tagesordnung nicht ausreichend bestimmt bezeichnet oder die Einladung den wesentlichen Inhalt einer geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht nennt.

Besonders kritisch ist, wenn nicht alle Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen wurden oder die Tagesordnung unvollständig war. In solchen Fällen können Beschlüsse nur unter sehr strengen Voraussetzungen wirksam sein.

In der Praxis führen solche Fehler oft zu Streitigkeiten und gerichtlichen Verfahren. Daher ist es entscheidend, die Einberufung sorgfältig vorzubereiten. Nur so lassen sich rechtssichere und stabile Beschlüsse gewährleisten.

Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

Damit die Generalversammlung überhaupt wirksam entscheiden kann, muss sie beschlussfähig sein. Das bedeutet, dass ausreichend Stimmrechte vertreten sind und die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten ist, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine andere Regel vorsehen. Vertreten bedeutet, dass die Gesellschafter persönlich teilnehmen oder wirksam vertreten sind.

Die gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass Entscheidungen nicht von einer zu kleinen Gruppe getroffen werden. Gleichzeitig bleibt die Gesellschaft handlungsfähig, auch wenn nicht alle Gesellschafter anwesend sind.

Ist diese Schwelle nicht erreicht, kann eine neue Generalversammlung einberufen werden. Die zweite Generalversammlung ist aber kein freier Neustart. Sie muss unter Hinweis auf die vorherige Beschlussunfähigkeit einberufen werden und darf sich grundsätzlich nur mit den bereits angekündigten Punkten der ersten Versammlung befassen.

Die zweite Generalversammlung darf nur jene Gegenstände behandeln, die bereits Gegenstand der ersten Generalversammlung waren. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Generalversammlung hinweisen. Sie ist nach der gesetzlichen Grundregel ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Das verhindert, dass eine GmbH durch Fernbleiben einzelner Gesellschafter dauerhaft blockiert wird.

Einfache und qualifizierte Mehrheiten

Nicht jede Entscheidung erfordert die gleiche Zustimmung. Das Gesetz unterscheidet daher zwischen verschiedenen Mehrheitserfordernissen, je nach Bedeutung der Entscheidung.

Nach § 39 GmbHG genügt für Gesellschafterbeschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine strengere Mehrheit verlangen. Eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln ist gesetzlich ausdrücklich für den Erwerb bestimmter dauernder Anlagen oder unbeweglicher Gegenstände vorgesehen, wenn die Vergütung mehr als ein Fünftel des Stammkapitals beträgt. Dieser Beschluss benötigt drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Weitere strengere Mehrheiten können sich aus dem GmbHG, dem Umgründungsrecht oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Maßgeblich ist immer, ob das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für den konkreten Beschluss eine höhere Mehrheit verlangt.

Einstimmigkeit ist erforderlich, wenn ein Beschluss unmittelbar in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte eingreift oder ein Gesellschafter einer zusätzlichen persönlichen Leistungspflicht unterworfen werden soll, soweit keine wirksame Grundlage im Gesellschaftsvertrag besteht.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Einfache Entscheidungen bleiben also bewusst flexibel, während grundlegende Eingriffe nur mit starker Zustimmung der Beteiligten möglich sind.“
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Teilnahmeberechtigung und Vertretung

An der Generalversammlung dürfen alle Gesellschafter teilnehmen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Stimmrecht ausüben dürfen.

Die Teilnahme ist entscheidend, weil sie die Grundlage für Information und Mitwirkung bildet. Jeder Gesellschafter soll die Möglichkeit haben, sich ein Bild zu machen und seine Interessen einzubringen.

Kann ein Gesellschafter nicht persönlich erscheinen, darf er sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Für die Stimmrechtsausübung braucht der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Diese sollte klar erkennen lassen, wer vertreten wird, wer vertreten darf und ob der Vertreter auch über Beschlüsse abstimmen kann.

Stimmrecht der Gesellschafter

Das Stimmrecht richtet sich nach § 39 GmbHG und ist das wichtigste Instrument, mit dem Gesellschafter Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH nehmen. Es bestimmt, wie stark ein Gesellschafter bei Beschlüssen mitwirken kann.

Grundsätzlich richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der Beteiligung. Wer mehr Kapital eingebracht hat, verfügt in der Regel über mehr Stimmen. Dadurch spiegelt die Abstimmung die wirtschaftliche Beteiligung wider.

Nach der gesetzlichen Grundregel gewähren je € 10,- einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme. Beträge unter € 10,- werden nicht gezählt. Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Stimmrechtsverteilung festlegen, muss aber jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme belassen.

Jedem Gesellschafter muss dabei zumindest ein Mindestmaß an Einfluss verbleiben. Vollständiger Ausschluss vom Stimmrecht ist nur in besonderen Fällen zulässig.

Stimmverbote und Interessenkonflikte

Nicht jeder Gesellschafter darf in jeder Situation abstimmen. Das Gesetz sieht Stimmverbote vor, um Interessenkonflikte zu vermeiden und faire Entscheidungen sicherzustellen.

Ein Stimmverbot besteht, wenn ein Gesellschafter durch den Beschluss von einer Verpflichtung befreit werden soll, ihm ein Vorteil zugewendet werden soll oder ein Rechtsgeschäft beziehungsweise Rechtsstreit zwischen ihm und der Gesellschaft betroffen ist. In diesen Fällen darf er weder im eigenen Namen noch als Vertreter eines anderen Gesellschafters abstimmen.

Kein Stimmverbot besteht, wenn ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll. In diesen Fällen bleibt sein Stimmrecht bestehen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Durch Stimmverbote bleibt die Entscheidung objektiv und ausgewogen. Wer in eigener Sache mitstimmt, gefährdet nicht nur den Beschluss, sondern oft den gesamten Rechtsfrieden in der Gesellschaft.“
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Fehlerhafte Beschlüsse und ihre Folgen

Nach der Generalversammlung endet die Sache nicht mit der Abstimmung. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen. Außerdem ist jedem Gesellschafter ohne Verzug eine Kopie der Beschlüsse zuzusenden. Diese Formalität ist rechtlich wichtig, weil sie nicht nur der Dokumentation dient, sondern auch für spätere Streitigkeiten und Fristen eine zentrale Rolle spielt.

Man unterscheidet dabei zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, können aber nachträglich beseitigt werden. Nichtigkeit bedeutet hingegen, dass der Beschluss von Anfang an unwirksam ist.

Ein fehlerhafter Beschluss ist aber nicht automatisch nichtig. Einberufungsmängel, Ankündigungsmängel, Fristfehler und Fehler bei der Tagesordnung führen nach der Rechtsprechung in vielen Fällen zur Anfechtbarkeit. Der Beschluss bleibt dann zunächst wirksam, bis ihn das Gericht beseitigt. Nichtigkeit kommt bei schwereren Mängeln in Betracht, etwa wenn ein Beschluss nach dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist oder sein Inhalt zwingendes Recht verletzt.

Typische Ursachen für fehlerhafte Beschlüsse sind:

Solche Fehler können erhebliche Folgen haben. Entscheidungen verlieren ihre Wirkung und es entstehen oft langwierige Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft.

Fristen und Klageberechtigung

Wenn ein Beschluss fehlerhaft ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Dafür gelten jedoch strenge Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Die Anfechtungsklage muss binnen einem Monat ab dem Tag der Absendung der Beschlusskopie erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, verliert sein Recht auf Anfechtung endgültig.

Zur Klage berechtigt sind Gesellschafter, die gegen den Beschluss Widerspruch erhoben haben, bei schriftlicher Beschlussfassung Gesellschafter, die gegen den Beschluss gestimmt haben oder übergangen wurden, sowie Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Durchführung des Beschlusses sie ersatzpflichtig machen würde.

In der Praxis ist daher schnelles Handeln entscheidend. Nur so lassen sich fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig überprüfen und korrigieren.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Generalversammlung ist rechtlich komplex und zugleich von enormer praktischer Bedeutung. Bereits kleine Fehler bei Einberufung, Ablauf oder Beschlussfassung können dazu führen, dass Entscheidungen anfechtbar oder sogar unwirksam sind.

Eine anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Interessen der Gesellschafter optimal berücksichtigt werden. Gleichzeitig schafft sie Klarheit in Situationen, in denen unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen.

Mit professioneller Unterstützung profitieren Sie von:

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„Damit wird die Generalversammlung nicht nur korrekt durchgeführt, sondern auch zu einem effektiven Instrument für stabile und nachhaltige Unternehmensentscheidungen.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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