Die unangenehmste To-Do-Liste
Wer denkt gerne im Alter von 30, 40 oder 50 Jahren gerne an die Folgen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls? Wer trifft rechtzeitig Regelungen für den Ernstfall?

Fast niemand. Nehmen Sie sich jetzt dennoch drei Minuten Zeit für drei Fragen:
1. Szenario
Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …
… und liegen sechs Monate im Koma.
Verfügen Sie über eine Vorsorgevollmacht, welche regelt, wer in dieser Zeit für Sie entscheiden darf? In der Firma, im Privaten, bei höchstpersönlichen Fragen?
Wenn nein, kann z. B. Ihr Bankkonto wochenlang gesperrt werden. Auch für andere Familienmitglieder, die eigentlich zeichnungsbefugt wären.
2. Szenario
Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …
… und liegen dauerhaft im Koma.
Verfügen Sie über eine Patientenverfügung zur Regelung der für Sie zulässigen Behandlungsmethoden?
Wenn nein, dann bürden Sie die z. B. Entscheidung, ob Ihr Körper weiter am „Leben“ gehalten wird, Ihren Liebsten auf.
3. Szenario
Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …
… und überleben diesen nicht.
Verfügen Sie über ein Testament, welches Ihren Nachlass gut durchdacht regelt?
Wenn nein, dann sorgt Ihr Tod möglicherweise für jahrelange Streitigkeiten in der Familie.
JETZT
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament.
Diese drei unangenehmen Themen können Sie nach dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr regeln. Zu spät, ist zu spät.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wir errichten Testamente, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zum Pauschalreis.
Es gibt nur einen richtigen Zeitpunkt: JETZT."
Das ist zu tun:
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer in diesen Fällen als Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten kann.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenerfügung können bestimmte medizinische Behandlungen vorweg abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird im Patientenverfügungsregister registriert. Zudem besteht die Möglichkeit die Verfügung einzuscannen, sodass abfragende Krankenhäuser direkt in den Inhalt einer Patientenverfügung Einsicht nehmen können. So wird im Ernstfall ein möglicherweise entscheidender Zeitverlust vermieden werden.
Testament
Testamente dienen zur Regelung des letzten Willens. Nach der Errichtung des Testamentes registrieren wir dieses im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So wird sichergestellt, dass im Todesfall der Gerichtskommissär von dem Testament erfährt und dieses vollzogen wird.
Wird der letzte Wille nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese hat oft massive Nachteile.
Übergabevertrag
Mit einem Übergabevertrag können bereits zu Lebzeiten Vermögensteile übertragen werden. Übergabeverträge werden in der Regel geschlossen, um den Kindern einen einfacheren Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen oder um beim Pensionsantritt für die Unternehmensnachfolge zu sorgen.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag bietet Ehepaaren oder eingetragenen Paaren die Möglichkeit, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben. Er beinhaltet ein Versprechen der Parteien, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen.
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