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Die unangenehmste To-Do-Liste

Wer denkt gerne im Alter von 30, 40 oder 50 Jahren gerne an die Folgen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls? Wer trifft rechtzeitig Regelungen für den Ernstfall?

Erledigen Sie die drei unangenehmsten Themen, bevor es zu spät ist: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament. Jetzt!

Fast niemand. Nehmen Sie sich jetzt dennoch drei Minuten Zeit für drei Fragen:

1. Szenario

Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …

… und liegen sechs Monate im Koma.

Verfügen Sie über eine Vorsorgevollmacht, welche regelt, wer in dieser Zeit für Sie entscheiden darf? In der Firma, im Privaten, bei höchstpersönlichen Fragen?

Wenn nein, kann z. B. Ihr Bankkonto wochenlang gesperrt werden. Auch für andere Familienmitglieder, die eigentlich zeichnungsbefugt wären.

2. Szenario

Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …

… und liegen dauerhaft im Koma.

Verfügen Sie über eine Patientenverfügung zur Regelung der für Sie zulässigen Behandlungsmethoden?

Wenn nein, dann bürden Sie die z. B. Entscheidung, ob Ihr Körper weiter am „Leben“ gehalten wird, Ihren Liebsten auf.

3. Szenario

Nehmen wir an, Sie erleiden einen Unfall …

… und überleben diesen nicht.

Verfügen Sie über ein Testament, welches Ihren Nachlass gut durchdacht regelt?

Wenn nein, dann sorgt Ihr Tod möglicherweise für jahrelange Streitigkeiten in der Familie.

JETZT

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament.

Diese drei unangenehmen Themen können Sie nach dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr regeln. Zu spät, ist zu spät.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wir errichten Testamente, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zum Pauschalreis.

Es gibt nur einen richtigen Zeitpunkt: JETZT.
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Das ist zu tun:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer in diesen Fällen als Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten kann.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenerfügung können bestimmte medizinische Behandlungen vorweg abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird im Patientenverfügungsregister registriert. Zudem besteht die Möglichkeit die Verfügung einzuscannen, sodass abfragende Krankenhäuser direkt in den Inhalt einer Patientenverfügung Einsicht nehmen können. So wird im Ernstfall ein möglicherweise entscheidender Zeitverlust vermieden werden.

Testament

Testamente dienen zur Regelung des letzten Willens. Nach der Errichtung des Testamentes registrieren wir dieses im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So wird sichergestellt, dass im Todesfall der Gerichtskommissär von dem Testament erfährt und dieses vollzogen wird.

Wird der letzte Wille nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese hat oft massive Nachteile.

Übergabevertrag

Mit einem Übergabevertrag können bereits zu Lebzeiten Vermögensteile übertragen werden. Übergabeverträge werden in der Regel geschlossen, um den Kindern einen einfacheren Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen oder um beim Pensionsantritt für die Unternehmensnachfolge zu sorgen.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag bietet Ehepaaren oder eingetragenen Paaren die Möglichkeit, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben. Er beinhaltet ein Versprechen der Parteien, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen.

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Nicht für: Scheidung, Obsorge, Unterhalt, Asyl, SIS, Miete, Besitzstörung, Geldforderungen unter € 5.000 (ausgenommen Zwangsvollstreckungen)
Zuletzt geändert: 02.05.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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