Impugnationsklage

Die Impugnationsklage gibt dem Verpflichteten ein wirksames Mittel in die Hand, um sich gegen eine Exekution zu wehren, wenn bestimmte Tatsachen der Bewilligung des Verfahrens entgegenstehen. Sie wird dann relevant, wenn der betreibende Gläubiger trotz eines Einvernehmens, einer Stundung oder eines Verzichts weiterhin Exekution führt oder wenn im Rahmen einer Unterlassungsexekution behauptet wird, dass der Verpflichtete gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen hat.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 36 EO, der genau festlegt, in welchen Fällen der Verpflichtete Einwendungen erheben kann.

Die Impugnationsklage ermöglicht es dem Verpflichteten, unberechtigte Exekutionen anzufechten und den Vollzug bei fehlenden Voraussetzungen zu stoppen.

Grundlagen der Impugnationsklage

Im Exekutionsverfahren prüft das Gericht bei der Bewilligung der Exekution nicht von Amts wegen, ob der betreibende Gläubiger möglicherweise auf die Einleitung der Exekution verzichtet hat oder ob der Verpflichtete die ihm vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen hat. Diese Fragen betreffen Tatsachen, die der Verpflichtete vorbringen kann und die nicht automatisch in die Exekutionsbewilligung einfließen.

Die Impugnationsklage dient daher als Instrument, um solche Tatsachen gerichtlich feststellen zu lassen. Der Verpflichtete erhebt die Impugnationsklage, wenn er die Voraussetzungen der Exekution bestreitet. Er erklärt, dass der Gläubiger die Forderung bereits erhalten hat. Er führt an, dass der Gläubiger eine Stundung vereinbart hat oder, dass er das behauptete Unterlassungsgebot nicht verletzt hat. Die Klage richtet sich gegen die „Anlassexekution“, also gegen die konkrete Durchführung der Exekution, nicht gegen den Exekutionstitel an sich.

Besondere Bedeutung hat die Impugnationsklage im Bereich der Unterlassungsexekution. Dort muss der betreibende Gläubiger im Impugnationsverfahren beweisen, dass der Verpflichtete die behauptete Handlung tatsächlich gesetzt hat. Erst diese Prüfung stellt sicher, dass eine Exekutionsbewilligung nicht auf einer bloßen Behauptung beruht.

Parteien der Impugnationsklage

Im Exekutionsrecht stehen sich üblicherweise zwei Parteien gegenüber:

Bei der Impugnationsklage bleibt diese Grundstruktur erhalten, jedoch mit vertauschten Rollen im gerichtlichen Verfahren:

Damit wird die Exekution nicht von Amts wegen korrigiert, sondern nur dann, wenn der Verpflichtete aktiv wird und seine Rechte durchsetzt. Das Verfahren ist als ordentlicher Zivilprozess ausgestaltet, weshalb die Parteien ihre Standpunkte umfassend darlegen und beweisen müssen. Der Gläubiger hat im Verfahren darzutun, dass seine Behauptungen, die zur Exekutionsbewilligung geführt haben, zutreffend sind.

Zweck und Wirkung Impugnationsklage

Die Impugnationsklage bezweckt, die Exekution für unzulässig zu erklären, soweit ihre Voraussetzungen nicht bestehen. Sie richtet sich nicht gegen den Titel selbst, sondern ausschließlich gegen den Vollzug. Ein stattgebendes Urteil stellt daher klar, dass die Exekution in Bezug auf den konkreten Anspruch oder die behauptete Zuwiderhandlung nicht durchgeführt werden darf.

Die Wirkung der Klage ist auf den jeweiligen Exekutionsvollzug beschränkt. Das Gericht beendet die Exekution soweit, als die beanstandeten Tatsachen den Vollzug hindern. Der Verpflichtete erhält damit Rechtssicherheit darüber, in welchem Umfang eine Exekution zulässig ist und in welchem nicht.

Ablauf des Verfahrens

Die Impugnationsklage ist bei jenem Gericht einzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Je nach Herkunft des Exekutionstitels bestehen Ausnahmen, etwa bei Arbeitsrechtssachen oder Unterhaltstiteln. Die Klage muss alle Einwendungen enthalten, die der Verpflichtete zu diesem Zeitpunkt bereits vorbringen kann. Dieser Grundsatz entspricht der Eventualmaxime: Alle relevanten Argumente müssen gleichzeitig erhoben werden, spätere Ergänzungen sind ausgeschlossen.

Im Verfahren selbst prüft das Gericht ausschließlich jene Tatsachen, die nach der Bewilligung der Exekution relevant geworden sind oder die der Verpflichtete bestreitet. Das Gericht erklärt die Exekution für unzulässig, sobald es der Klage stattgibt. Es hebt den Exekutionstitel dabei nicht auf. Das Gericht schützt das materielle Recht und korrigiert ausschließlich den konkreten Vollzug.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Impugnationsklage schützt den Verpflichteten vor einer Exekution, die auf unzutreffenden oder überholten Tatsachen beruht.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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