Handlungsexekution
Handlungsexekution
Nicht jede Exekution zielt auf die Eintreibung von Geld ab. In vielen Fällen geht es darum, eine bestimmte Handlung durchzusetzen, etwas zu unterlassen oder eine Verpflichtung zu dulden. Zu diesen Formen der zwangsweisen Durchsetzung gehören die Handlungsexekutionen. Sie kommen immer dann zum Einsatz, wenn jemand einer gerichtlichen Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. In der Praxis kommt die Exekutionsart bei der Räumung oder der Erfüllung bestimmter Handlungen vor.
Die Handlungsexekution ist somit ein wesentliches Instrument, um gerichtliche Titel auch dann wirksam zu vollstrecken, wenn es nicht um Geld, sondern um tatsächliches Tun geht. Bei der Handlungsexekution wird der Schuldner dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
Parteien im Exekutionsverfahren
Im Exekutionsverfahren stehen sich zwei Hauptparteien gegenüber: der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete. Der betreibende Gläubiger ist jene Person, die die Handlungsexekution beantragt, um eine bestimmte Verpflichtung durchzusetzen. Der Verpflichtete ist die Partei, die zur Vornahme einer Handlung verpflichtet ist und diese bisher nicht freiwillig erfüllt hat.
Das gerichtliche Verfahren dient dazu, die Verpflichtung zwangsweise durchzusetzen und die Rechte des betreibenden Gläubigers wirksam zu sichern.
Unterscheidung vertretbare und unvertretbare Handlungen
Bei der Handlungsexekution ist zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen zu unterscheiden. Ist es nicht eindeutig, welche Art von Handlung vorliegt, entscheidet dies das Exekutionsgericht. Im Zweifel wird eine Handlung zunächst als vertretbar angesehen.
Vertretbare Handlungen sind solche, die ebenso gut von einem Dritten ausgeführt werden können, ohne dass es für den Gläubiger einen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. In diesen Fällen kann das Gericht zulassen, dass die Handlung auf Kosten des Verpflichteten von jemand anderem vorgenommen wird. Dazu zählen etwa die Errichtung eines Zauns, das Entfernen einer Mauer, die Wiederherstellung eines Weges oder die Durchführung von Reparaturen.
Unvertretbare Handlungen hingegen können ausschließlich vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden, weil sie unmittelbar von seinem persönlichen Willen oder seiner Mitwirkung abhängen. Dazu gehören beispielsweise die Unterfertigung eines Notariatsakts, die Ausstellung eines Zeugnisses oder die Rechnungslegung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Handlungsexekution sorgt dafür, dass gerichtliche Entscheidungen nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden.“
Exekution vertretbarer Handlungen
In Fällen einer vertretbaren Handlung kann das Gericht den betreibenden Gläubiger ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten ausführen zu lassen. Das ist in der Praxis häufig bei Reparaturen, Bauarbeiten oder ähnlichen Leistungen der Fall.
Sobald das Gericht die Ermächtigung erteilt hat, darf die betreibende Partei oder eine von ihm beauftragte Fachperson die Handlung anstelle des Verpflichteten durchführen. Damit ist das eigentliche Exekutionsverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Nur wenn der Verpflichtete die Ausführung behindert oder Widerstand leistet, wird das Gericht erneut tätig.
Kosten
Der betreibende Gläubiger kann bereits im Exekutionsantrag beantragen, dass der Verpflichtete die voraussichtlichen Kosten der geplanten Handlung im Voraus bezahlt. Dazu muss die Höhe der Kosten, etwa durch einen Kostenvoranschlag, glaubhaft gemacht werden. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, kann der Beschluss wie ein gewöhnlicher Zahlungstitel vollstreckt werden.
Bei der Exekution eines Zahlungsbefehls bedient man sich beispielsweise einer Forderungsexekution.
Beseitigung von Widerstand
Kommt es bei der Durchführung der Handlung zu Widerstand durch den Verpflichteten, kann das Gericht auf Antrag einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um die Arbeiten abzusichern und Unterstützung beizuziehen. So wird gewährleistet, dass die Handlung ordnungsgemäß und ohne Behinderung ausgeführt werden kann.
Exekution unvertretbarer Handlungen
Bei der Exekution unvertretbarer Handlungen können diese nicht durch eine andere Person vorgenommen werden, weil sie untrennbar mit dem Willen oder der persönlichen Leistung des Verpflichteten verbunden sind. Typische Beispiele sind die Ausstellung eines Dienstzeugnisses, die Rechnungslegung oder die Unterfertigung eines Notariatsakts.
Androhung und Verhängung von Strafen
Damit der Verpflichtete die geschuldete Handlung tatsächlich vornimmt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht Zwangsmittel einsetzen kann. Der Verpflichtete wird zunächst durch eine Androhung von Geldstrafen oder Haft zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten. Erst wenn die gesetzte Frist ohne Reaktion verstreicht, kann auf Antrag des Betreibenden die angedrohte Strafe verhängt und vollzogen werden.
Mehrstufiger Ablauf
Das Verfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst wird dem Verpflichteten eine Frist gesetzt, innerhalb der er die geschuldete Handlung vornehmen muss. Für den Fall, dass er untätig bleibt, wird ihm eine Geldstrafe angedroht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Betreibende einen Strafantrag stellen. Das Gericht verhängt daraufhin die angedrohte Geldstrafe und setzt eine neue Frist. Mit Setzung der neuen Frist wird zeitgleich ein schärferes Zwangsmittel, meist eine höhere Geldstrafe, angedroht. Als Zwangsmittel ist auch die Verhängung einer Haft denkbar, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen im Exekutionsverfahren nicht nachkommt.
Dieses System wiederholt sich, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die Strafen dienen somit der Durchsetzung des gerichtlichen Anspruchs. Wichtig ist, dass diese einzelnen Schritte keine neuen Exekutionsanträge darstellen. Die ursprüngliche Exekutionsbewilligung bleibt während des gesamten Verfahrens aufrecht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Exekution ist kein Selbstzweck, sondern das Mittel, um berechtigte Ansprüche konsequent durchzusetzen.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Durchsetzung einer Handlungsexekution erfordert genaue Kenntnis der gesetzlichen Abläufe. Ein Rechtsanwalt sorgt dafür, dass Anträge richtig gestellt, Zwangsmittel rechtzeitig beantragt und alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten werden. Dadurch wird verhindert, dass sich das Verfahren verzögert oder an formalen Hürden scheitert.
Eine spezialisierte Anwaltskanzlei kann einschätzen, welches Exekutionsmittel im konkreten Fall am wirksamsten ist. So wird das Verfahren effizient geführt und die Durchsetzung des Anspruchs rechtssicher gewährleistet.
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