Molekulargenetische Untersuchung
Molekulargenetische Untersuchung
Die molekulargenetische Untersuchung gem. § 124 StPO ist ein wesentliches Instrument der modernen Strafverfolgung. Sie dient der Aufklärung von Straftaten durch die Analyse biologischer Spuren (z. B. Blut, Haare, Hautzellen) oder von Material, das einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ziel ist die Identifizierung von Tatverdächtigen, der Abgleich von Spuren oder die Feststellung von Identität bzw. Abstammung.
Tatortspuren darf die Kriminalpolizei eigenständig untersuchen lassen, während die Untersuchung personenbezogener Proben grundsätzlich einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. Die Durchführung erfolgt durch anonymisierte Sachverständige aus der forensischen Medizin oder Molekularbiologie.
Die molekulargenetische Untersuchung dient der Identifizierung von Personen durch DNA-Analyse.
Anwendungsbereich
Die molekulargenetische Untersuchung findet Anwendung:
- zur Zuordnung biologischer Spuren zu einer Person,
- zur Identitätsfeststellung,
- zur Klärung der Abstammung
Man unterscheidet zwei Fallgruppen:
- Biologische Spuren: Blut, Speichel oder Haare unbekannter Herkunft, die tatrelevant sein können
- Personenbezogenes Material: Haare, Bürsten oder Kleidungsstücke, die einer konkreten Person zugeordnet werden
Biologische Tatortspuren dürfen von der Kriminalpolizei eigenständig molekulargenetisch untersucht werden. Eine gerichtliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich, da der notwendige Tatbezug bereits besteht und die Untersuchung unmittelbar der Aufklärung der Straftat dient.
Demgegenüber darf die Analyse von Material, das einer bestimmten Person zugeordnet wird oder werden könnte, nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die molekulargenetische Untersuchung ist ein mächtiges Werkzeug der Strafverfolgung, doch ihre Stärke liegt nur dann im Recht, wenn sie unter strikter Wahrung der Grundrechte eingesetzt wird.“
Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
Ermittlungsbehörden führen eine molekulargenetische Untersuchung durch, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat beiträgt, insbesondere, um die Identität einer Person festzustellen oder Abstammungsverhältnisse zu klären.
Formelle Voraussetzungen
- Bei Tatortspuren: selbstständige Untersuchung durch die Kriminalpolizei
- Bei personenbezogenem Material: gerichtliche Bewilligung erforderlich
Durchführung
Ein Sachverständiger aus der Rechtsmedizin oder forensischen Biologie führt die molekulargenetische Untersuchung durch. Das Untersuchungsmaterial wird anonym übergeben, und das Bundeskriminalamt verwahrt die persönlichen Daten getrennt von den Proben.
Beauftragte Institute:
- Medizinische Universitäten Wien, Innsbruck, Salzburg
- DNA-Labor Mödling
Nur bei diesen Vertragspartnern dürfen Ergebnisse in die nationale DNA-Datenbank aufgenommen werden. Nach Abschluss der Untersuchung müssen nicht mehr benötigte Proben vernichtet werden, sofern keine Zuordnung mehr erforderlich ist.
Speicherung und Verwendung der Ergebnisse
Die Ergebnisse dürfen nur zum Zweck der Ermittlungen verarbeitet werden. Nach Beendigung des Verfahrens sind die Daten zu löschen oder zu vernichten.
Eine Übermittlung an Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn die Verwendung nach dem Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen ist. Eine dauerhafte Speicherung erfolgt ausschließlich im Rahmen der DNA-Datenbank.
Internationale Zusammenarbeit
Österreich ist an internationale Datenverbünde angeschlossen:
- Interpol-DNA-Datenbank (weltweiter Abgleich)
- Prümer-Verbundsystem (EU-weite Vernetzung)
Ein Treffer in internationalen Datenbanken erfordert mindestens sechs übereinstimmende genetische Marker. Der Austausch personenbezogener Daten ist nur bei bestätigtem Treffer und im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erlaubt.
Rechtsschutz und Verfahrensgarantien
Rechtsmittel:
- Gegen gerichtliche Bewilligungen: Beschwerde an das Oberlandesgericht.
- Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft: Einspruch wegen Rechtsverletzung.
Datenschutzrechtliche Kontrolle:
Gegen Maßnahmen der Kriminalpolizei ist mangels Befehls- und Zwangsgewalt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich, wohl aber eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde.
Verwertungsverbot:
Unrechtmäßig erhobene DNA-Beweise dürfen im Strafverfahren nicht verwertet werden. Betroffene können in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Nichtverwendung stellen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die molekulargenetische Untersuchung berührt sensible Grundrechte, da sie insbesondere den Schutz persönlicher Daten und die Wahrung der Privatsphäre betrifft. Zudem können Fehler bei der Anordnung, Durchführung oder Auswertung schwerwiegende rechtliche Folgen haben, etwa bis hin zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Darüber hinaus kann ein unzulässiger DNA-Abgleich sowohl wirtschaftlich als auch persönlich das Vertrauen in die Strafverfolgung erheblich beeinträchtigen.
Eine rechtliche Begleitung durch eine auf Straf- und Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei gewährleistet, dass solche Untersuchungen rechtmäßig erfolgen und die Rechte der Betroffenen umfassend gewahrt bleiben.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zwischen Aufklärungspflicht des Staates und Schutz der Privatsphäre des Beschuldigten besteht ein empfindliches Gleichgewicht. Die gerichtliche Bewilligungspflicht ist kein Formalismus, sondern ein zentraler Garant dieses Gleichgewichts.“