Legaldefinitionen Sicherstellung und Beschlagnahme
- Sicherstellung
- Vermögenswerte
- Beschlagnahme
- Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
- Aufbereitung von Daten
- Originalsicherung
- Arbeitskopie
- Ergebnis der Datenaufbereitung
- Auskunft aus dem Kontenregister
- Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
- Systematische Einordnung als Definitionsnorm
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Der § 109 der Strafprozessordnung enthält die verbindlichen Legaldefinitionen für zentrale Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren. Die Norm legt exakt fest, was unter Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Aufbereitung von Daten sowie unter Auskünften aus dem Kontenregister und über Bankkonten und Bankgeschäfte zu verstehen ist.
Diese Begriffe bestimmen die rechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe in Eigentum, Vermögen, digitale Daten und Finanzbeziehungen. Jede Maßnahme muss sich strikt an diese Definitionen halten. Andernfalls ist sie rechtswidrig.
§ 109 StPO definiert präzise, wann im Strafverfahren Vermögenswerte, Gegenstände, Daten oder Bankinformationen rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen.
Sicherstellung
Sicherstellung bedeutet nach § 109 Z 1 StPO:
- Die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte oder Daten.
- Das vorläufige Verbot der Herausgabe an Dritte sowie das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung.
Die Maßnahme ist vorläufig ausgestaltet. Sie dient der Sicherung von Beweismitteln oder Vermögenswerten, etwa zur späteren Einziehung oder Abschöpfung. Die Verfügungsmacht geht faktisch auf die Ermittlungsbehörde über, das Eigentum bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.
Die Sicherstellung kann auch ein sogenanntes Drittverbot umfassen. Dieses verhindert, dass Vermögenswerte an Dritte übertragen werden und dadurch dem Zugriff entzogen werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer den Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme nicht sauber trennt, übersieht häufig den entscheidenden Angriffspunkt im Ermittlungsverfahren.“
Vermögenswerte
Der Begriff Vermögenswerte ist ausdrücklich umfassend definiert. Er erfasst Vermögenswerte jeder Art, unabhängig von ihrer Erscheinungsform.
Er umfasst:
- körperliche und unkörperliche Werte
- bewegliche und unbewegliche Sachen
- Vermögensrechte
- Kryptowerte
- Urkunden jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen
Damit sind klassische Sachen ebenso erfasst wie Forderungen, Beteiligungen, digitale Assets oder tokenisierte Werte. Die Definition schließt keine moderne Vermögensform aus.
Beschlagnahme
Beschlagnahme ist nach§ 109 Z 2 StPO:
- Eine gerichtliche Entscheidung zur Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung.
- Ein gerichtliches Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind.
Die Beschlagnahme ist somit stets an eine richterliche Anordnung gebunden. Sie intensiviert den Eingriff und verleiht ihm formelle Bestandskraft.
Während die Sicherstellung faktisch wirkt, ist die Beschlagnahme eine rechtlich abgesicherte und gerichtlich kontrollierte Maßnahme.
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist eigenständig geregelt und setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus.
Erfasst sind:
- Datenträger und die darauf gespeicherten Daten
- Daten an anderen Speicherorten, sofern von einem Datenträger aus darauf zugegriffen werden kann
- Daten, die zuvor sichergestellt wurden
Zweck ist ausschließlich die Auswertung von Daten. Die Maßnahme darf sich nur auf jene Datenkategorien und Zeiträume beziehen, die im gerichtlichen Beschluss konkret bestimmt sind.
Diese Definition verhindert eine pauschale oder grenzenlose Datenauswertung.
Aufbereitung von Daten
Die Aufbereitung von Daten ist eine technische Maßnahme, die aus Beweisgründen erfolgt. Sie umfasst auch die Wiederherstellung gelöschter Daten.
Entscheidend ist die gesetzliche Begrenzung: Die Aufbereitung muss sich auf jene Datenkategorien und Zeiträume beschränken, die in der gerichtlichen Entscheidung genannt sind. Jede Überschreitung verletzt den gesetzlichen Rahmen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei digitalen Beweisen entscheidet die präzise Einhaltung der gesetzlichen Definition darüber, ob Daten verwertbar sind oder nicht.“
Originalsicherung
Die Originalsicherung ist eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des ursprünglichen Datenbestandes.
Sie dient der Integritätssicherung. Das Original bleibt unverändert, während auf Basis der Sicherung gearbeitet wird.
Arbeitskopie
Die Arbeitskopie ist eine Kopie der Originalsicherung. Anhand dieser Kopie erfolgt die tatsächliche Datenaufbereitung.
Diese Trennung zwischen Original und Arbeitsgrundlage ist wesentlich, weil sie Manipulationen verhindert und die Nachvollziehbarkeit der Beweissicherung gewährleistet.
Ergebnis der Datenaufbereitung
Das Ergebnis der Datenaufbereitung ist jener Datensatz, der exakt der gerichtlichen Entscheidung entspricht.
Er darf:
- nur die konkret bewilligten Datenkategorien enthalten
- nur den definierten Zeitraum erfassen
Eine weitergehende Datensammlung wäre gesetzlich unzulässig.
Auskunft aus dem Kontenregister
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Die Auskunft aus dem Kontenregister bedeutet die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem gesetzlich geführten Kontenregister gemäß §§ 2 und 4 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
Sie liefert Informationen darüber, ob eine Person Konten oder Depots bei bestimmten Kredit- oder Finanzinstituten unterhält. Sie beinhaltet keine vollständigen Kontoauszüge, sondern strukturelle Informationen über bestehende Geschäftsverbindungen.
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte geht deutlich weiter.
Sie umfasst:
- die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung
- Informationen über Verfügungsberechtigungen
- Einsicht in Urkunden und sonstige Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts
- Angaben über Art und Umfang der Geschäftsverbindung
- Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum
Diese Maßnahme eröffnet einen umfassenden Einblick in die finanzielle Sphäre. Sie unterliegt daher strengen gesetzlichen Voraussetzungen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Konteneinsicht bedeutet tiefen Einblick in die wirtschaftliche Existenz einer Person. Deshalb muss jeder einzelne Schritt strikt am Gesetz gemessen werden.“
Systematische Einordnung als Definitionsnorm
§ 109 StPO ist eine reine Definitionsnorm. Sie ordnet keine Maßnahme selbst an, sondern bestimmt den begrifflichen Rahmen.
Gerade deshalb ist sie zentral. Jede Sicherstellung, jede Beschlagnahme und jede Kontenabfrage muss sich inhaltlich exakt innerhalb dieser Begriffsbestimmungen bewegen. Wird der gesetzliche Rahmen überschritten, liegt ein rechtswidriger Eingriff vor, der im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine spezialisierte strafrechtliche Vertretung prüft präzise,
- ob die Maßnahme tatsächlich unter die Definition des § 109 StPO fällt
- ob der gerichtliche Beschluss inhaltlich ausreichend bestimmt ist
- ob Daten oder Vermögenswerte über den bewilligten Umfang hinaus erfasst wurden
- ob Rechtsmittel oder Anträge auf Aufhebung erfolgversprechend sind
Im Ermittlungsverfahren geht es regelmäßig um erhebliche Vermögenswerte, sensible Daten und unternehmerische Existenzfragen. Eine konsequente rechtliche Kontrolle stellt sicher, dass staatliche Eingriffe nicht über das gesetzlich Zulässige hinausgehen.
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