Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn nach einem Skiunfall
Entgangene Gewinne sind eine häufige Folge von Skiunfällen. Als entgangener Gewinn gilt nach einem Skiunfall gemäß § 1323 ABGB jener Vermögensnachteil, den das Unfallopfer ohne den Skiunfall nicht gesichert, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt hätte.
Maßgeblich ist stets die Differenz zwischen dem Gewinn, der ohne den Skiunfall erzielt worden wäre, und dem Gewinn, der nach dem Skiunfall tatsächlich erzielt werden kann. Der entgangene Gewinn kann daher sowohl in einem völligen Verlust als auch in einer Verminderung des Gewinns bestehen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs mit unseren Rechtsanwälten für Skiunfallrecht. Wir beantworten Ihnen alle Fragen zum entgangenen Gewinn aufgrund eines Skiunfalls.“
Entgangener Gewinn – Verdienstentgang
Der entgangene Gewinn hat mittlerweile an Bedeutung verloren, da die Rechtssprechung Vermögensschäden zumeist als Verdienstentgang wertet, was für die Unfallopfer vorteilhaft ist.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein Verdienstentgang bereits bei leichter Fahrlässigkeit des Unfallverursachers zu ersetzen ist, während ein entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu ersetzen ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Speziell bei Skiunfällen ist daher die Rechtsprechung, welche Vermögensschäden in der Regel als Verdienstentgang wertet, für Unfallopfer vorteilhaft, da sich eine leichte Fahrlässigkeit deutlich einfacher nachweisen lässt als eine grobe Fahrlässigkeit.“
Voraussetzungen für die Geltendmachung
Bei einer Körperverletzung umfasst der Schadenersatz auch den entgangenen Gewinn. Damit ein Anspruch auf entgangenen Gewinn durchsetzbar ist, müssen bestimmte rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Konkreter Schaden: Es muss sich um den Ausfall eines Gewinnüberschusses handeln, der ohne den Unfall nicht gesichert, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre.
- Kausalität: Der Gewinnverlust muss unmittelbar durch den Skiunfall verursacht sein. Entscheidend ist, dass die Gewinnchance ohne das Unfallereignis tatsächlich realisiert worden wäre.
- Rechtswidrigkeit: Das Verhalten des Unfallverursachers muss gegen gesetzliche Pflichten oder anerkannte Sorgfaltsregeln (z. B. FIS-Regeln, Verkehrssicherungspflichten) verstoßen haben.
- Verschulden: Der Ersatz des entgangenen Gewinns setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit wird der entgangene Gewinn nicht ersetzt.
- Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung: Der Geschädigte muss darlegen können, dass die Einnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, wie durch laufende Verträge, Auftragsbestätigungen oder wiederkehrende Umsätze.
Damit wird klar: Entgangener Gewinn schützt nicht jede abstrakte Geschäftschance, sondern nur solche konkreten Ertragsaussichten, die ohne den Unfall sehr wahrscheinlich eingetreten wären.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächBeweismittel
Damit ein Anspruch auf entgangenen Gewinn durchsetzbar ist, müssen Sie den Unfallhergang, das Verschulden des Gegners und den Schadenseintritt konkret nachweisen. Wichtige Nachweise sind:
- Lagepläne, Fotos, Videos, polizeiliche Unfallberichte und Zeugen zum Nachweis des Unfallhergangs und des Verschuldens des Gegners
- Krankmeldungen, ärztliche Atteste und Behandlungsberichte zur Bestätigung der Verletzung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
- Betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Darstellung der tatsächlichen Einkommenslage vor und nach dem Unfall.
- Auftrags- und Projektunterlagen zur Dokumentation bereits vereinbarter oder laufender Aufträge
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Ersatz eines entgangenen Gewinns setzt stets eine lückenlose Beweisführung voraus, bloße Behauptungen und vage Annahmen reichen nicht aus.“
Berechnung nach der Differenzmethode
Der entgangene Gewinn ist ein ausbleibender Überschuss, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwirtschaftet worden wäre. Der entgangene Gewinn aufgrund eines Skiunfalls wird nach der Differenzmethode berechnet:
- Es wird das Vermögen nach dem Unfall (tatsächliche Lage) dem Vermögen ohne Unfall (hypothetische Lage) gegenübergestellt.
- Maßgeblich ist, welcher Gewinn nach gewöhnlichem Geschäftsverlauf oder aufgrund konkreter Auftragslage erzielt worden wäre.
Typische Berechnungsgrundlagen für den entgangenen Gewinn sind:
- Ergebnisse vergangener Geschäftsjahre,
- vorhandene Aufträge oder Vertragsabschlüsse,
- saisonale Besonderheiten (z. B. Hochsaison im Tourismus),
- betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Die Gerichte verlangen keine absolute Sicherheit, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Gewinn erzielt worden wäre. Eine gute Dokumentation aufgrund von Geschäftsunterlagen ist daher entscheidend.
Entgangene Gewinne, welche mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären, werden von der Rechtsprechung nicht als entgangener Gewinn sondern als Verdienstentgang gewertet.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächDurchsetzung der Ansprüche
Der erste Schritt zur Durchsetzung des Verdienstentgangs ist ein anwaltliches Aufforderungsschreiben.
Die weitere Vorgangsweise hängt aus Kostengründen wesentlich von der Reaktion der Gegenseite auf dieses Schreiben ab. Die weitverbreitete Ansicht, dass außergerichtliche Verhandlungen günstiger wären als ein Gerichtsverfahren, ist aus Sicht des Unfallopfers nämlich oft unrichtig.
In Wahrheit müssen Gegner, deren Haftpflichtversicherungen, aber auch die Rechtsschutzversicherung des Opfers außergerichtliche Kosten in vielen Fällen nicht ersetzen. Dies bedeutet, dass das Unfallopfer außergerichtliche Kosten rasch selbst tragen muss, wenn zu viele außergerichtliche Verhandlungsversuche gesetzt werden.
Reagiert die Gegenseite daher auf das Aufforderungsschreiben nicht zumindest mit einem Anerkenntnis der Forderung dem Grunde nach, sondern mit der Anforderung weiterer Informationen oder gar einer Ablehnung, dann ist die sofortige gerichtliche Geltendmachung der Forderungen angesagt.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind durch die Rechtsschutzversicherung des Unfallopfers und im Fall des Prozessgewinns des Unfallopfers auch durch den Unfallverursacher zu ersetzen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer Gerichtsverfahren scheut oder auf die Strategien der Haftpflichtversicherungen hereinfällt, hat am Ende oft hohe Kosten selbst zu tragen und steigt deutlich schlechter aus.“
Rolle der Haftpflichtversicherung
In der Praxis wird der Anspruch auf entgangenen Gewinn in der Regel oft durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers bearbeitet. Diese prüft insbesondere, ob das Verschulden ihres Versicherungsnehmers und der Schaden des Unfallopfers ausreichend belegt sind.
- Bei klarer Haftung übernimmt die Versicherung die Kosten.
- Bei strittigen Sachverhalten kann es zu Vergleichsverhandlungen oder Gerichtsverfahren kommen.
- Bei Vorsatz leistet die Haftpflichtversicherung in der Regel nicht. In diesem Fall haftet der Schädiger.
- Bei Pistenbetreibern springt deren Betriebshaftpflichtversicherung ein, wenn eine Pflichtverletzung (z. B. fehlende Sicherung) vorliegt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Versuchen Sie nicht, Ihre Ansprüche selbst durchzusetzen.
Gegnerische Haftpflichtversicherungen drängen Sie rasch zur Übermittlung von Unterlagen oder zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen, die später zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden können.
Abfindungsangebote wirken zudem in der Regel endgültig und schließen spätere Ansprüche für Folgeschäden aus.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Verdienstentgang nach einem Skiunfall ist komplex. Schon kleine Fehler bei der Berechnung oder der Beweisführung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Unfallgegner und Versicherungen prüfen solche Forderungen erfahrungsgemäß besonders streng und nutzen jede Unklarheit zu ihren Gunsten.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei
- der Berechnung Ihrer Ansprüche,
- der Sammlung sämtlicher Beweise,
- der Verhandlung mit der Gegenseite,
- der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und
- der Überwachung der Zahlung durch den Gegner.