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Unsere Rechtsanwaltskanzlei unterstützt seit fünf Generationen (1953) Unternehmen bei der rechtlichen Absicherung des Geschäftsalltags, der Abwehr gegnerischer Forderungen und der Durchsetzung eigener Anspruche.

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Mietvertrag

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Wir sind mit sämtlichen Tücken des Mietrechtes vertraut, wissen ganz genau, worauf zu achten ist und kennen die absoluten No-Gos."

Wir unterstützen sowohl Mieter als auch Vermieter in sämtlichen rechtlichen Belangen des Mietrechts.

Ganz egal, ob Sie kurz vor der Unterfertigung eines Mietvertrages stehen und diesen vom Experten überprüfen lassen möchten, oder als Vermieter einen für Sie rechtlich optimierten Mietvertrag benötigen – wir können Ihnen in jeder dieser Situationen weiterhelfen.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sind die beiden zentralen Gesetze im Mietrecht. Mietverträge, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, sind – durch die zahlreiche zwingenden (und somit vertraglich nicht abänderbaren Bestimmungen) – rechtlich deutlicher besser geschützt.

Das Mietrechtsgesetz unterscheidet wiederum zwischen dem Bereich “Vollanwendung” und “Teilanwendung”.

Vollanwendungsbereich

Fällt ein Vertrag in den “Vollanwendungsbereich” des Mietrechtsgesetzes, so finden sämtliche 59 Paragraphen des Gesetzes auf den Vertrag Anwendung. In diesem Fall schreibt das Gesetz umfangreiche Regelungen zu Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten, Mietzins und Kündigungsmöglichkeiten bzw. diesbezüglich einzuhaltende Frist vor.

Fast sämtliche Regelungen stellen zwingendes Recht zugunsten des Mieters da – eine abweichende vertragliche Vereinbarung hat keinerlei rechtliche Gültigkeit.

Teilanwendungsbereich

Im Teilanwendungsbereich des MRG schreibt das Gesetz vor, dass für bestimmte Verträge nur ausgewählte Regelungen des MRG anzuwenden sind. Darunter fallen die meisten Wohnungseigentumsobjekte.

Im Teilanwendungsbereich haben insbesondere die für den Mieter sehr günstigen Regelungen zu Kündigung und Befristung ebenfalls Gültigkeit. Nicht anzuwenden sind hingegen die Bestimmungen zu Mietzins und Erhaltung.

Mietverträge nach dem ABGB

Vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sind insbesondere folgende Verträge:

Dem ABGB unterliegende Verträge sind bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit grundsätzlich frei gestaltbar. Die wenigen gesetzlichen Regelungen stellen fast gänzlich kein zwingendes Recht dar und können somit vertraglich abgeändert werden.

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Harlander & Partner

 

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Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

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