Architektenvertrag
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Harlander & Partner Rechtsanwälte "Als Architekt erfüllen Sie eine wichtige Funktion, schützen Sie auch sich selbst und erbringen Sie Ihre Leistungen stets auf Basis eines rechtlich sauberen und optimierten Vertrages."
Vertragsgegenstand / Vertragsgrundlagen
Eine genaue Umschreibung des Vertragsgegenstandes erspart Ihnen im Streitfall unglaublich viel Zeit, Mühen aber vor allem Kosten. Zu empfehlen ist, sämtliche Vereinbarungen, welche zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber besprochen und fixiert wurden, in ein vertragliches Gesamtwerk zu gießen. Nur so haben beide Seite absolute Rechtssicherheit.
Leistungen und Pflichten des Architekten bzw. des Auftraggebers
Die von Ihnen als Architekt zu erbringenden Leistungen und Sie treffende Pflichten sind möglichst konkret und genau zu umschreiben. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Auftraggeber. Die Erfahrung zeigt, dass vor allem Formulierungen wie “ist insbesondere verpflichtet…” massive Probleme bereiten, da der Interpretationsspielraum, was damit gemeint sein könnte, viel zu groß ist.
Termine und Fristen
Termine und Fristen, wann bestimmte Schritte gesetzt und Leistungen (spätestens) erbracht werden sollen, sind möglichst genau und präzise zu erfassen.
Vergütung
Ein zentraler Inhalt jedes Architektenvertrages ist die Ihnen als Architekt zustehende Vergütung. Sofern diese in Tranchen ausbezahlt werden soll (bspw. bei Vorliegen bestimmter Ergebnisse bzw. Leistungen) so ist dies genau zu umschreiben, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Haftung
Schon oft gehört – nie richtig hinterfragt. Ein Bauprojekt geht schief. Wer hat das verschuldet? Der Architekt.
Regelungen zur Haftung sind extrem wichtig. Gerade im B2B-Bereich ist eine rechtlich saubere Optimierung Ihrer Haftung möglich und sollte nicht stiefmütterlich behandelt werden.
Urheberrecht
Regelungen zur Einräumung von Werknutzungsrechten und deren Grenzen sind unverzichtbar.
Schriftform
Es ist zu empfehlen, sich in keiner Weise auf mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusatzvereinbarungen einzulassen. Das kann im “worst case” dazu führen, dass eine ordnungsgemäße Beweisführung vor Gericht nicht möglich ist, weil die Gegenseite alles abstreitet.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bereits von Beginn an vertraglich festzuhalten, dass keine mündliche Nebenabreden bestehen und – sofern hinkünftig Nebenabreden getroffen werden – diese schriftlich eingegangen werden müssen, um gültig zu sein.
Wie Sie sehen ist bei der Erstellung eines Architektenvertrages einiges zu beachten. Deshalb machen Sie es von Anfang an richtig und lassen Sie sich beraten. Wir helfen Ihnen gerne.
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