Im österreichischen Recht stellt die Erbunwürdigkeit einen Ausschlussgrund vom Erbrecht dar. Sie greift dann, wenn eine Person in einem bestimmten Verhältnis zum Verstorbenen steht und schwerwiegende Verfehlungen gegenüber diesem begangen hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein. Somit muss diese nicht im Testament festgehalten werden.

Im österreichischen Recht stellt die Erbunwürdigkeit einen Ausschlussgrund vom Erbrecht dar. Lesen Sie bei uns mehr über Erbunwürdigkeit.

Was ist die Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit stellt einen besonderen Ausschlussgrund im österreichischen Erbrecht dar. Eine Person, die sich gegenüber dem Erblasser grob pflichtwidrig verhalten hat, kann ihr Erbrecht verlieren – sowohl im Rahmen der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbfolge. Das betrifft insbesondere Erbantritt, Vermächtnisse sowie Pflichtteilsansprüche.

Tritt ein gesetzlich anerkannter Erbunwürdigkeitsgrund ein, verliert die betroffene Person ihre Erbenstellung ipso iure, also automatisch.

Die Erbunwürdigkeit muss jedoch durch andere Beteiligte geltend gemacht werden.

Gründe der Erbunwürdigkeit

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Erbunwürdigkeitsgründen: absolute und relative. Beide Kategorien verfolgen das Ziel, das Vertrauen in das Erbrecht zu schützen und unfaire Vorteilsnahmen zu verhindern.

Absolute Erbunwürdigkeitsgründe

Bestimmte Handlungen führen unabhängig vom Einzelfall zur Erbunwürdigkeit. Dazu zählen vorwiegend strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 539 ABGB). Auch ein bloßer Versuch genügt bereits. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

Darunter zählen zum Beispiel:

Relative Erbunwürdigkeitsgründe

Relative Gründe (abhängig vom Einzelfall):

Diese gelten nur, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst reagieren konnte (z. B. wegen Krankheit, Testierunfähigkeit oder Unkenntnis der relevanten Umstände):

Beurteilungszeitpunkt der Erbunwürdigkeit

Die Erbfähigkeit wird nach § 543 ABGB grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers beurteilt. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Erbunwürdigkeit eintreten. Das ist etwa der Fall, wenn eine Person nach dem Erbanfall eine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft begeht oder den wahren Willen des Verstorbenen vereitelt.

Folgen der Erbunwürdigkeit

Die erbunwürdige Person:

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Wirkungen der Erbunwürdigkeit auf die Nachkommen des Erbunwürdigen

Kinder einer erbunwürdigen Person können erben, wenn sie selbst nicht erbunwürdig sind. Sie rücken in die Erbposition ihres Elternteils ein.

Achtung: Das gilt nur, wenn es keinen Pflichtteilsverzicht oder eine Enterbung gibt.

Verzeihung der Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit kann durch eine Verzeihung des Erblassers aufgehoben werden. Diese kann ausdrücklich, etwa in Form einer letztwilligen Verfügung, oder stillschweigend erfolgen. Die Verzeihung muss eindeutig den Willen des Erblassers erkennen lassen, dem Fehlverhalten nachzusehen.

Eine nachträgliche Verzeihung beseitigt die Erbunwürdigkeit unwiderruflich. In Fällen, in denen die strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft nach dem Tod begangen wurde oder ein Testament unterdrückt wurde, ist eine Verzeihung naturgemäß ausgeschlossen.

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