Erbunwürdigkeit
Im österreichischen Recht stellt die Erbunwürdigkeit einen Ausschlussgrund vom Erbrecht dar. Sie greift dann, wenn eine Person in einem bestimmten Verhältnis zum Verstorbenen steht und schwerwiegende Verfehlungen gegenüber diesem begangen hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein. Somit muss diese nicht im Testament festgehalten werden.
Was ist die Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeit stellt einen besonderen Ausschlussgrund im österreichischen Erbrecht dar. Eine Person, die sich gegenüber dem Erblasser grob pflichtwidrig verhalten hat, kann ihr Erbrecht verlieren – sowohl im Rahmen der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbfolge. Das betrifft insbesondere Erbantritt, Vermächtnisse sowie Pflichtteilsansprüche.
Tritt ein gesetzlich anerkannter Erbunwürdigkeitsgrund ein, verliert die betroffene Person ihre Erbenstellung ipso iure, also automatisch.
Die Erbunwürdigkeit muss jedoch durch andere Beteiligte geltend gemacht werden.
Gründe der Erbunwürdigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Erbunwürdigkeitsgründen: absolute und relative. Beide Kategorien verfolgen das Ziel, das Vertrauen in das Erbrecht zu schützen und unfaire Vorteilsnahmen zu verhindern.
Absolute Erbunwürdigkeitsgründe
Bestimmte Handlungen führen unabhängig vom Einzelfall zur Erbunwürdigkeit. Dazu zählen vorwiegend strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 539 ABGB). Auch ein bloßer Versuch genügt bereits. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
Darunter zählen zum Beispiel:
- Gewalt oder Drohung gegen den Erblasser
- Täuschung bei der Testamentserrichtung
- Unterdrückung oder Fälschung eines Testaments
- Schwere Straftaten gegen den Verstorbenen
Relative Erbunwürdigkeitsgründe
Relative Gründe (abhängig vom Einzelfall):
Diese gelten nur, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst reagieren konnte (z. B. wegen Krankheit, Testierunfähigkeit oder Unkenntnis der relevanten Umstände):
- Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen
- Seelische Grausamkeit gegenüber dem Erblasser
- Grobe Pflichtverletzungen im Eltern-Kind-Verhältnis
Beurteilungszeitpunkt der Erbunwürdigkeit
Die Erbfähigkeit wird nach § 543 ABGB grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers beurteilt. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Erbunwürdigkeit eintreten. Das ist etwa der Fall, wenn eine Person nach dem Erbanfall eine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft begeht oder den wahren Willen des Verstorbenen vereitelt.
Folgen der Erbunwürdigkeit
Die erbunwürdige Person:
- wird rechtlich so behandelt, als hätte sie den Erblasser nicht überlebt
- darf nichts erben (auch keinen Pflichtteil oder ein Vermächtnis)
Wirkungen der Erbunwürdigkeit auf die Nachkommen des Erbunwürdigen
Kinder einer erbunwürdigen Person können erben, wenn sie selbst nicht erbunwürdig sind. Sie rücken in die Erbposition ihres Elternteils ein.
Achtung: Das gilt nur, wenn es keinen Pflichtteilsverzicht oder eine Enterbung gibt.
Verzeihung der Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeit kann durch eine Verzeihung des Erblassers aufgehoben werden. Diese kann ausdrücklich, etwa in Form einer letztwilligen Verfügung, oder stillschweigend erfolgen. Die Verzeihung muss eindeutig den Willen des Erblassers erkennen lassen, dem Fehlverhalten nachzusehen.
Eine nachträgliche Verzeihung beseitigt die Erbunwürdigkeit unwiderruflich. In Fällen, in denen die strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft nach dem Tod begangen wurde oder ein Testament unterdrückt wurde, ist eine Verzeihung naturgemäß ausgeschlossen.