Vorausvermächtnis
- Vorausvermächtnis
- Schutz des überlebenden Partners
- Ziel und gesetzliche Entwicklung
- Anspruchsberechtigte Personen und Voraussetzungen
- Wann besteht kein gesetzliches Vorausvermächtnis?
- Inhalt und Umfang des Vorausvermächtnisses
- Rechtsnatur und Besonderheiten
- Auswirkungen auf Pflichtteil und Erbteilung
- Individuelle Vorsorge für Lebensgefährten
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Vorausvermächtnis
Das gesetzliche Vorausvermächtnis gemäß § 745 ABGB berechtigt den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, nach dem Tod des Erblassers weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu nutzen. Für Lebensgefährten gilt dieses Recht für die Dauer von einem Jahr. Das Vorausvermächtnis wird unabhängig von der Erbquote zusätzlich zum Erbteil gewährt.
Das Vorausvermächtnis stellt sicher, dass der hinterbliebene Partner oder Lebensgefährte nicht sofort ausziehen oder auf den Hausrat verzichten muss.

Schutz des überlebenden Partners
Das gesetzliche Vorausvermächtnis schützt Ehegatten und eingetragene Partner im Erbfall besonders. Nach dem Tod des Erblassers bleibt der überlebende Partner in der gemeinsamen Wohnung und behält den gesamten Hausrat.
Diese Rechte bestehen unabhängig von der Erbquote und gehen dem eigentlichen Erbteil vor. Lebensgefährten profitieren vom Vorausvermächtnis, wenn sie mindestens drei Jahre mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und zum Todeszeitpunkt beim Verstorbenen keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestand. Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Lebensgefährten selbst schadet hingegen nicht. Für Lebensgefährten ist das Nutzungsrecht auf ein Jahr befristet und umfasst kein Eigentum am Hausrat oder an der Wohnung.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein wesentliches Instrument, um dem überlebenden Ehegatten oder Partner Stabilität und Sicherheit im Erbfall zu gewährleisten“
Ziel und gesetzliche Entwicklung
Das Vorausvermächtnis schützt den Hinterbliebenen davor, nach dem Verlust des Partners aus seinem vertrauten Lebensumfeld verdrängt zu werden. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass der überlebende Partner den Alltag fortführen und in der gewohnten Umgebung verbleiben kann. Insbesondere verbleibt der gesamte Hausrat beim überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die der Fortführung des bisherigen Haushalts dienen, wie zum Beispiel:
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- Haushaltsgeräte
- Geschirr und Küchenutensilien
- Textilien und Alltagsgegenstände
- Elektronische Geräte des täglichen Gebrauchs
Nicht zum Hausrat zählen in der Regel:
- Persönliche Gegenstände des Verstorbenen
- Bargeld
- Sparbücher oder Wertpapiere
Eine Ausnahme gilt nur, wenn solche Werte ausdrücklich für die Haushaltsführung bestimmt waren (zum Beispiel eine „Haushaltskasse“).
Anspruchsberechtigte Personen und Voraussetzungen
Ehegatten und eingetragene Partner haben ein gesetzlich garantiertes Recht auf das Vorausvermächtnis. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob eine Erbeinsetzung vorliegt, und entfällt lediglich bei einer gesetzlich geregelten Enterbung. Lebensgefährten erhalten das Vorausvermächtnis nur dann, wenn sie nachweislich mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und zum Todeszeitpunkt keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr bestand, wobei ihr Anspruch stets zeitlich befristet ist und spätestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers endet.
Wann besteht kein gesetzliches Vorausvermächtnis?
Ein gesetzliches Vorausvermächtnis steht dem überlebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten nicht zu, wenn bestimmte Ausschlussgründe vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde,
- eine Enterbung oder Erbunwürdigkeit besteht,
- der Verstorbene und der überlebende Ehegatte sich im Zuge eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens bereits über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse geeinigt haben ,
- beim Lebensgefährten die Voraussetzungen (drei Jahre gemeinsamer Haushalt, keine Ehe/EPG des Erblassers zum Todeszeitpunkt) nicht erfüllt sind.
Außerdem entfällt das Vorausvermächtnis, wenn bereits durch andere gesetzliche Sonderregelungen (z.B. Übernahme eines Mietverhältnisses, Eigentumserwerb an der Wohnung) ein entsprechendes Wohnrecht sichergestellt ist.
Inhalt und Umfang des Vorausvermächtnisses
Zum Vorausvermächtnis zählen das Wohnrecht in der bisherigen Wohnung und der gesamte Hausrat. Diese Ansprüche entstehen automatisch mit dem Tod des Erblassers, ohne dass es einer testamentarischen Regelung bedarf. Ehegatten und eingetragene Partner erwerben damit Eigentum am Hausrat und ein dauerndes Wohnrecht. Lebensgefährten erhalten im Unterschied dazu lediglich ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht, sodass Wohnung und Hausrat nach Ablauf des Jahres an die Erben zurückfallen
Erwirbt der überlebende Ehegatte aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen – etwa durch Eintritt in ein Mietverhältnis oder als Alleineigentümer – das Recht, in der Wohnung zu bleiben, so tritt das Vorausvermächtnis zurück, da der Anspruch bereits anderweitig erfüllt ist.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtsnatur und Besonderheiten
Das Vorausvermächtnis ist ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar. Für Ehegatten endet dieses höchstpersönliche Recht spätestens mit dem eigenen Tod oder einer Wiederverheiratung, während das Recht des Lebensgefährten zwingend nach Ablauf des gesetzlichen Jahres erlischt. Das Vorausvermächtnis kann Ehegatten und eingetragenen Partnern nur durch eine Enterbung entzogen werden. Bei Lebensgefährten überwiegt die Testierfreiheit des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung kann das Vorausvermächtnis ausschließen.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist gegenüber Ansprüchen von Nachlassgläubigern nachrangig. Ist die Verlassenschaft überschuldet, können Gläubiger unter Umständen auch auf Gegenstände des Vorausvermächtnisses zugreifen.
Auswirkungen auf Pflichtteil und Erbteilung
Der Wert von Wohnrecht und Hausrat wird auf den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten angerechnet. Übersteigt dieser Wert den Pflichtteil, verringert sich der Geldanspruch oder entfällt. Die übrigen Erben teilen nach Abzug des Vorausvermächtnisses den verbleibenden Nachlass, sodass in klassischen Familiensituationen Wohnung und Hausrat beim überlebenden Partner verbleiben und Nachkommen oder sonstige Erben das restliche Vermögen erhalten.
Individuelle Vorsorge für Lebensgefährten
Lebensgefährten genießen im Erbrecht weniger Schutz als Ehegatten oder eingetragene Partner. Wer für seinen Partner eine bessere Absicherung erreichen möchte, sollte rechtzeitig durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen. Ohne eine klare letztwillige Verfügung besteht lediglich das befristete Wohn- und Nutzungsrecht für ein Jahr. Nur wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden sind, kann der Lebensgefährte als außerordentlicher Erbe den Nachlass erhalten.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Lebensgefährten sind im österreichischen Erbrecht nach wie vor benachteiligt. Nur eine rechtzeitige Vorsorge verhindert böse Überraschungen“
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