Nachtragsabhandlung

Die Nachtragsabhandlung ergänzt das bereits abgeschlossene Verlassenschaftsverfahren. Sie beginnt, sobald nachträglich weiteres Vermögen oder neue Schulden des Verstorbenen bekannt werden. Das Gericht berücksichtigt solche Nachlassgegenstände oder Nachlassverbindlichkeiten nicht automatisch, sondern nimmt sie nur dann in das Verfahren auf, wenn jemand sie ausdrücklich meldet. Danach führt es eine ergänzende Abhandlung durch.

Taucht nachträglich Vermögen oder ein neues Testament auf, stellt die Nachtragsabhandlung sicher, dass das Gericht den Nachlass korrekt verteilt.

Nachtragsabhandlung: Wie neu auftauchendes Vermögen oder ein Testament nachträglich im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.

Gründe einer Nachtragsabhandlung

Typische Fälle sind:

Auch kleine Vermögenspositionen können eine Nachtragsabhandlung erforderlich machen, sofern sie nicht bloß geringfügig sind.

Notwendigkeit der Nachtragsabhandlung

Eine Nachtragsabhandlung ist notwendig, wenn sich nach Abschluss der ursprünglichen Abhandlung neue Tatsachen ergeben, die die rechtliche oder tatsächliche Verlassenschaftsbasis verändern. Das betrifft zwei Konstellationen:

Für solche Fälle ist ein gewöhnliches Abänderungsverfahren ausgeschlossen. Nur die Nachtragsabhandlung ist zulässig.

Verfahren der Nachtragsabhandlung

Der Ablauf orientiert sich an der ursprünglichen Verlassenschaftsabhandlung, unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten:

  1. Antragstellung: Eine Nachtragsabhandlung beginnt meist mit einem Antrag. Diesen kann jede beteiligte Person (z. B. Erbe, Gläubiger oder Gerichtskommissär) stellen.
  2. Feststellung des neuen Nachlassobjekts: Nach dem Fund wird das neue Vermögen oder die Verbindlichkeit dokumentiert und geprüft.
  3. Ergänzende Maßnahmen: Der Gerichtskommissär kann das Inventar ergänzen oder die Erben zur neuerlichen Vermögenserklärung auffordern. Eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses erfolgt nur in besonderen Fällen.
  4. Berichtigung öffentlicher Register: Handelt es sich etwa um eine Liegenschaft, passt das Gericht das Grundbuch entsprechend an.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Bezirksgericht, das auch das ursprüngliche Verlassenschaftsverfahren geführt hat. In der Regel wickelt der zuständige Gerichtskommissär die Nachtragsabhandlung ab.

Neuer Erbe

Wird nachträglich ein bislang nicht beigezogener gesetzlicher oder testamentarischer Erbe bekannt, kommt häufig nur noch eine Erbschaftsklage in Betracht.
Pflichtteilsberechtigte können hingegen, unter bestimmten Voraussetzungen, Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss einlegen, insbesondere bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln.

Fristen

Das Gesetz nennt keine starre Frist. Dennoch empfiehlt sich eine rasche Meldung neuer Tatsachen, um Fristversäumnisse (z. B. bei Pflichtteilsklagen oder Erbschaftsklagen) zu vermeiden.

Neue Vermögenswerte

Wer Kenntnis von bisher unbekanntem Vermögen des Verstorbenen erlangt, sollte dieses der Verlassenschaftsabhandlung unverzüglich melden. Wer bewusst Vermögen verschweigt, riskiert straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

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Häufig gestellte Fragen – FAQ