Die Erbausschlagung ist, wenn eine erbberechtigte Person nach dem Tod des Erblassers erklärt, das Erbe nicht anzunehmen.

Die Erbausschlagung ist, wenn eine erbberechtigte Person nach dem Tod des Erblassers erklärt, das Erbe nicht anzunehmen.

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung gemäß §805 ABGB ist unter anderem auch als negative Erbantrittserklärung bekannt und bedeutet, dass jemand bewusst auf ein Erbe verzichtet, obwohl er oder sie laut Gesetz oder Testament eigentlich erben würde. Viele verwechseln die Erbausschlagung mit dem Erbverzicht. Der Erbverzicht ist allerdings ein eigenständiger Rechtsbegriff für einen Vertrag zwischen zwei Lebenden. Wohingegen die Erbausschlagung nur nach dem Tod des Erblassers möglich ist.

Gründe für eine Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung kommt vor allem in folgenden Fällen infrage:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Bevor man ein Erbe ausschlägt, sollte man genau wissen, worauf man verzichtet. Eine Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses hilft dabei, Schulden, Vermögenswerte und Risiken richtig einzuschätzen.

Es ist nicht nachteilig, den Erbausschlag zu einem späteren Zeitpunkt zu erklären. Die Erbausschlagung ist nur ratsam, wenn man nichts mit dem Erbe zu tun haben will. Eine bedingte Erbantrittserklärung ist meist besser geeignet, jemanden vor Schulden der Erbschaft zu bewahren.

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Formvorschriften

Die Erbausschlagung muss formell erfolgen, und kann von Ihnen selbst oder mittels anwaltlicher Vertretung

eingebracht werden. Interessant ist auch die Möglichkeit, die Ausschlagung bei einem Gericht des Aufenthaltsstaates einzubringen.

Welche Folgen hat die Erbausschlagung

Wer das Erbe ausschlägt:

Die Erbschaft geht dann an die nächste Person in der Erbfolge weiter (zum Beispiel Geschwister, Kinder oder andere Verwandte). Viele können die Vermögenswerte nicht korrekt abschätzen, da über das finanzielle oft nicht geredet wird. Daher sollte man sich bewusst sein, sobald man die Ausschlagung erklärt, verzichtet man auch auf einen unbekannten Wert aus der Verlassenschaft.

Fristen

In Österreich beträgt, gibt es keine Frist, allerdings kann der zuständige Notar einem Erben eine Frist von mindestens 4 Wochen auferlegen.

Dagegen haben Sie in Deutschland eine Frist von 6 Wochen zu wahren. Beim Überschreiten der Frist in Deutschland ist das Erbe automatisch angenommen.

Kosten

Vorab sollte man sich bewusst sein, dass man bei der Erbausschlagung auf sein Erbe verzichtet, das heißt auch, dass man auf einen eventuellen Vermögensgewinn verzichtet und es daher oft von Vorteil ist anstelle der Ausschlagung eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben.

Die Erbausschlagung ist in Österreich zwar nicht kostenlos, aber die tatsächlichen Kosten halten sich in der Regel im Rahmen. Wie viel man genau zahlen muss, hängt davon ab, wo und wie man die Ausschlagung erklärt:

1. Ausschlagung beim Notar (im Verlassenschaftsverfahren)

In den meisten Fällen wird die Erbausschlagung direkt beim Notar gemacht, der das Verlassenschaftsverfahren leitet.
Die Kosten dafür liegen in der Regel bei wenigen hunderten Euro, können aber je nach Aufwand etwas variieren.

2. Ausschlagung beim Bezirksgericht

Man kann die Erbausschlagung auch direkt beim Gericht abgeben.
Hier kann es etwas günstiger sein, größtenteils fällt eine geringe Pauschalgebühr an, eventuell zusätzlich Notarkosten für eine beglaubigte Unterschrift.

3. Kosten für anwaltliche Unterstützung (optional, allerdings ratsam)

Wer juristische Hilfe möchte, kann einen Anwalt beauftragen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn man im Unklaren über die Vermögensverhältnisse des Erblassers ist. Da man eventuell hier auf Vermögenswerte verzichtet, dessen man sich gar nicht bewusst war.

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Wiederrufung der Erbausschlagung

Sobald eine Erbausschlagung eingebracht worden ist, kann man sie auch nicht mehr widerrufen und man hat keinerlei Anspruch mehr auf das Erbe.