Bestattung
Eine Bestattung ist, wenn der Körper oder die Asche eines verstorbenen Menschen an einen festen Ort gebracht wird, zum Beispiel ins Grab in der Erde oder die Asche in die Natur verstreut wird
Leichnam
Der österreichische Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wie der Leichnam rechtlich einzustufen ist.
Der Leichnam ist nach herrschender Ansicht weder als Sache noch als Person zu qualifizieren. Stattdessen wird der Leichnam als „fortgesetzte Persönlichkeit“ angesehen, solange er noch klar als der Körper einer bestimmten verstorbenen Person identifizierbar ist. Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wirkt also über dessen Tod hinaus.
Diese besondere rechtliche Einordnung zeigt, dass der Leichnam zwar nicht mehr als lebende Person gilt, aber dennoch einen respektvollen und geschützten Status besitzt.
Form der Bestattung
Rechtslücke in Österreich
Trotz klarer Vorgaben fehlt in manchen Bereichen eine verbindliche gesetzliche Regelung. Insbesondere die rechtliche Einordnung des Leichnams ist nicht im Gesetz verankert. Die Praxis orientiert sich daher an Gerichtsurteilen und moralischen Grundsätzen.
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Mit einer Bestattungsverfügung bestimmen Sie selbst, wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Sie legen zum Beispiel fest, ob Sie eine Erd- oder Feuerbestattung wünschen, welchen Friedhof Sie bevorzugen oder ob es besondere Rituale geben soll. Das entlastet Ihre Angehörigen und verhindert Streit im Todesfall.
Die Verfügung sollte schriftlich verfasst, klar formuliert und an einem gut auffindbaren Ort hinterlegt werden.
Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmen
Der Bestattungsvertrag wird direkt mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen. Darin regeln die Vertragspartner alle Leistungen rund um die Bestattung verbindlich, oft inklusive Kosten und Zahlungsmodalitäten.
Mutmaßlicher Wille des Verstorbenen
Wenn niemand eine Verfügung hinterlässt, vermuten die Angehörigen oder das Gericht, was der oder die Verstorbene gewollt hätte. Hinweise können frühere Äußerungen oder religiöse Zugehörigkeit sein. Auch bisherige familiäre Gepflogenheiten spielen eine Rolle.
Wille der nächsten Angehörigen
Können keine klaren Wünsche festgestellt werden, entscheiden die nächsten Angehörigen. Dabei haben Ehepartner oder Kinder Vorrang.
Je enger das Verhältnis, desto eher liegt die Entscheidung bei dieser Person.
Gemeinde
Wenn niemand für die Bestattung sorgen kann oder will, springt die Gemeinde ein. Diese Form nennt man Sozialbestattung. Die Kosten übernimmt dann der Staat, allerdings nur für eine einfache Form der Bestattung.
Arten der Bestattung
Friedhofszwang
In Österreich besteht grundsätzlich Friedhofspflicht: Beisetzungen dürfen nur auf behördlich genehmigten Friedhöfen stattfinden. Ausnahmen sind selten.
Privatbegräbnisstätte
Unter bestimmten Bedingungen sind private Begräbnisplätze möglich. Sollten Sie sich auf eigenen Grund bestatten lassen wollen, müssen Sie dafür jedoch eine spezielle Genehmigung einholen.
Erdbestattung
Die traditionelle Form der Bestattung: Der Leichnam wird in einem Sarg in der Erde beigesetzt. Diese Variante ist auf allen Friedhöfen erlaubt.
Beisetzung in einer Gruft
Vor allem in Städten oder bei familiären Erbgräbern ist eine Beisetzung in einer gemauerten Gruft üblich. Sie erfordert besondere bauliche Voraussetzungen.
Feuerbestattung
Die Kremation wird in Österreich immer beliebter. Die Asche kann in einer Urne auf dem Friedhof oder in speziellen Urnenhainen beigesetzt werden.
Naturbestattung
Dazu gehören Baumbestattungen, Almwiesenbestattungen oder das Verstreuen der Asche. Diese Form erfordert spezielle Flächen und Genehmigungen.
Grabbeigaben
Grabbeigaben wie persönliche Gegenstände, Briefe oder Fotos sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht umweltschädlich sind. Waffen, Medikamente oder Batterien sind verboten.
Bestattung gemeinsam mit Haustieren
Eine gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier ist auf regulären Friedhöfen nicht erlaubt. Es gibt jedoch private Anlagen mit Spezialgenehmigungen, auf denen diese Form der Bestattung angeboten wird. Diese Friedhöfe werden oft Mensch-Tier-Friedhof genannt.
Exhumierung
Eine Exhumierung bedeutet, dass ein bereits beerdigter Leichnam wieder aus dem Grab geholt wird. In Österreich ist das nur in Ausnahmefällen erlaubt, da die Totenruhe besonders geschützt ist.
Gründe für eine Exhumierung können sein:
- Eine Umbettung, zum Beispiel, wenn der Verstorbene in einem Familiengrab beigesetzt werden soll.
- Eine behördliche oder gerichtliche Anordnung, etwa bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Wichtig: Eine Exhumierung muss behördlich genehmigt werden. Ohne triftigen Grund und ohne Zustimmung der zuständigen Stelle ist sie nicht erlaubt.
Umbettung
Das allgemeine sittliche Empfinden verlangt, dass man die Ruhe eines Verstorbenen möglichst nicht stört. Die Behörden erlauben eine Exhumierung, also das Ausgraben einer bereits beigesetzten Leiche, zum Zweck der Umbettung in ein anderes Grab, daher nur unter besonderen Umständen.
Ein hinterbliebener Ehepartner kann eine Umbettung beantragen, wenn er wünscht, später im selben Grab wie der verstorbene Partner zu ruhen. Die zuständige Behörde berücksichtigt diesen Wunsch jedoch nicht, wenn die Ehepartner zuletzt getrennt lebten oder sich offen feindlich gegenüberstanden und rechtliche Auseinandersetzungen führten.
Höhe der Begräbniskosten
Laut Gesetz (§ 549 ABGB) müssen die Angehörigen oder die Verlassenschaft die Kosten für ein Begräbnis tragen, das dem üblichen Rahmen am Wohnort des Verstorbenen entspricht. Gleichzeitig soll es zur Lebensweise und zum Vermögen der verstorbenen Person passen – also weder übertrieben teuer noch unangemessen einfach sein.
Zu den Begräbniskosten zählen alle Ausgaben, die üblicherweise mit einer Bestattung verbunden sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- der Sarg,
- das Grab mit Grabstein,
- Grabschmuck,
- der Totengräber,
- Trauerkleidung,
- Todesanzeigen,
- Fotos vom Begräbnis,
- Fahrtkosten (z. B. Taxi zur Beisetzung),
- kleine Trinkgelder
- und das sogenannte Totenmahl (eine einfache gemeinsame Mahlzeit nach der Beisetzung).
Wichtig ist: Nur die Kosten, die direkt für den Verstorbenen anfallen, gelten als Begräbniskosten im rechtlichen Sinn. Übertriebene oder unnötige Ausgaben müssen von anderen, möglicherweise nicht übernommen werden.
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