Diversion

Die Diversion ist eine besondere Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne klassische Verurteilung zu beenden. Nach § 198 StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von einer weiteren Strafverfolgung zurücktreten, wenn eine Bestrafung nicht notwendig erscheint.

Vor allem bei leichteren Straftaten spielt die Diversion in Österreich eine wichtige Rolle. Für viele Beschuldigte bedeutet sie die Chance, einen Fehler wiedergutzumachen, ohne vorbestraft zu sein.

Diversion ermöglicht die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Verurteilung. Voraussetzungen, Ablauf, Vorteile und Folgen einfach erklärt.

Rücktritt von der Verfolgung

Eine diversionelle Erledigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unter anderem muss

Dabei beurteilen Staatsanwaltschaft und Gericht immer den konkreten Einzelfall.

Keine Notwendigkeit einer Bestrafung

Die Behörden prüfen außerdem, ob eine klassische Strafe überhaupt erforderlich ist. Dabei spielen Gedanken der Spezial- und Generalprävention eine entscheidende Rolle.

Die Spezialprävention betrifft den einzelnen Beschuldigten. Die Behörden prüfen, ob eine Verurteilung notwendig wäre, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Besteht keine erhebliche Rückfallgefahr, spricht dies eher für eine Diversion.

Bei der Generalprävention geht es um die abschreckende Wirkung des Strafrechts auf die Allgemeinheit. Bei besonders aufsehenerregenden oder häufig vorkommenden Delikten kann eine Diversion deshalb ausgeschlossen sein.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Diversion ermöglicht es, ein Strafverfahren ohne klassische Verurteilung zu beenden. Statt einer Strafe stehen Wiedergutmachung, Verantwortung und die Vermeidung weiterer Straftaten im Mittelpunkt.“
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Formen der Diversion

Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten einer diversionellen Erledigung vor:

Zahlung eines Geldbetrages

Der Beschuldigte muss einen bestimmten Geldbetrag zahlen. Die Höhe richtet sich dabei nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Der Beschuldigte muss gemeinnützige Leistungen erbringen, infolgedessen arbeitet er etwa für soziale Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen. Ziel ist es, Verantwortung zu übernehmen und einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.

Probezeit und Bewährungshilfe

Es besteht auch die Möglichkeit eine Probezeit festzulegen. Während dieser Zeit darf der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begehen.

Tatausgleich

Beim Tatausgleich wird versucht, den Konflikt zwischen Täter und Opfer direkt zu lösen. Oft finden Gespräche unter professioneller Begleitung statt. Ziel ist eine Wiedergutmachung und eine nachhaltige Konfliktlösung.

Eintragung im Strafregister

Eine erfolgreiche Diversion führt zu keinem normalen Strafregistereintrag. Der Betroffene gilt daher nicht als vorbestraft. Damit erhält man bei weniger schweren Straftaten die Möglichkeit auf einen Neuanfang. Besonders bei Ersttätern verhindert die Diversion oft schwerwiegende Folgen für Beruf, Familie und Zukunft.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ob eine Diversion möglich ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Bereits kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheidend sein.

Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt frühzeitig, ob die Voraussetzungen vorliegen und kann gezielt auf eine diversionelle Lösung hinwirken. Eine professionelle Verteidigung hilft außerdem dabei, Fehler im Verfahren zu vermeiden und die Interessen des Beschuldigten bestmöglich zu schützen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine erfolgreich abgeschlossene Diversion führt zu keinem Eintrag im Strafregister. Der Beschuldigte gilt daher weiterhin als unbescholten und erhält die Chance auf einen echten Neuanfang.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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