Forderungsexekution
Forderungsexekution
Die Forderungsexekution ist eine der häufigsten Formen, mit denen Gläubiger ihr Geld eintreiben können. Sie greift, wenn der Schuldner selbst zwar kein Bargeld oder Vermögen hat, aber noch Forderungen gegenüber anderen Personen, wie seinem Arbeitgeber, einem Mieter oder einem Käufer, bestehen. In solchen Fällen darf der Gläubiger direkt auf diese Forderung zugreifen und sich das Geld vom sogenannten Drittschuldner auszahlen lassen. So wird sichergestellt, dass offene Ansprüche tatsächlich beglichen werden.
In der Praxis spielt die Forderungsexekution vor allem in der Form der Gehaltsexekution eine zentrale Rolle.
Parteien der Forderungsexekution
Bei einer Forderungsexekution gibt es drei zentrale Parteien. Der Gläubiger ist die Person, der etwas geschuldet wird. Der Schuldner ist die Person, die diese Schuld zu bezahlen hat. Der Drittschuldner ist eine dritte Person, die dem Schuldner gegenüber zu Geldleistungen verpflichtet ist.
Durch die Forderungsexekution greift man auf den Drittschuldner zu, damit dieser nicht mehr an den Schuldner, sondern an den betreibenden Gläubiger zahlt.
Exekutionsantrag
Damit eine Forderungsexekution durchgeführt werden kann, muss die betreibende Partei beim Gericht einen Exekutionsantrag stellen. In diesem Antrag wird genau angegeben, gegen wen sich die Exekution richtet und welche Forderung betroffen ist. Das Gericht prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und leitet sodann die Pfändung ein.
Bekannter oder unbekannter Drittschuldner
Für die Antragstellung ist entscheidend, ob der Betreibende den Drittschuldner kennt, somit jene Person oder Stelle, die dem Verpflichteten Geld schuldet.
- Wenn der Drittschuldner bekannt ist, muss der Gläubiger diesen im Formular angeben.
- Wenn der Drittschuldner nicht bekannt ist, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers bei der Gehaltsexekution selbst Nachforschungen anstellen. Es fragt dann beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nach möglichen Drittschuldnern wie Arbeitgebern oder Pensionsstellen.
Mit der Exekutionsbewilligung ordnet das Gericht die Pfändung und Überweisung der Forderung an den Betreibenden an. Damit darf der Drittschuldner die geschuldete Summe nicht mehr an den Verpflicheten, sondern nur mehr an den Betreibenden bezahlen.
Kosten des Exekutionsantrags
Für die Einbringung eines Forderungsexekutionsantrags fallen selbstverständlich Kosten an. Die Kosten für die Erstellung des Exekutionsantrags kann der betreibende Gläubiger gegenüber dem Verpflichteten geltend machen. Das bedeutet, dass der Schuldner letztlich auch für diese Aufwendungen aufkommen muss, wenn der Antrag erfolgreich eingebracht wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Rechtzeitig zu handeln, ist oft der wichtigste Schritt, um offene Ansprüche erfolgreich einzutreiben.“
Unpfändbare und beschränkt pfändbare Forderungen
Nicht jede Forderung darf im Rahmen einer Exekution gepfändet werden. Einige Forderungen sind gesetzlich unpfändbar, weil sie dem Schutz der persönlichen Lebensführung oder der sozialen Absicherung dienen. Dazu zählen beispielsweise das Pflegegeld, die Familienbeihilfe oder das Kinderbetreuungsgeld.
Daneben gibt es beschränkt pfändbare Forderungen, etwa Lohn- oder Gehaltsansprüche. Sie dürfen nur innerhalb bestimmter Grenzen gepfändet werden, damit dem Schuldner ein Existenzminimum verbleibt – also jener Betrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt von der Einkommenshöhe und der Zahl der Unterhaltspflichten ab.
Zuständigkeit
Für die Durchführung einer Forderungsexekution ist in Österreich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verpflichtete wohnt. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, ist der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend.
Als deutsch-österreichische Kanzlei führen wir regelmäßig Exekutionen auch auf Grundlage deutscher Titel in Österreich durch, wenn die verpflichtete Partei hier den Wohn- oder Firmensitz hat. Damit unterstützen wir Gläubiger dabei, ihre Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Viele unserer Mandanten sind überrascht, wie unkompliziert die Vollstreckung eines deutschen Titels in Österreich sein kann.“
Exekution durch Pfändung und Überweisung
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Überweisung.
Bei der Pfändung wird ein sogenanntes Doppelverbot erlassen. Dem Drittschuldner wird verboten, Zahlungen an den Verpflichteten zu leisten. Gleichzeitig wird dem Verpflichteten untersagt, über die gepfändete Forderung zu verfügen oder sich diese einzuziehen.
Die betreibende Partei ist nun berechtigt:
- die Zahlung vom Drittschuldner einzufordern
- notwendige rechtliche Schritte zur Durchsetzung zu setzen
- gegebenenfalls gegen den Drittschuldner zu klagen, wenn dieser nicht zahlt
Pflichten des Drittschuldners
Nach Erlass des Doppelverbots verlangt das Gericht vom Drittschuldner in der Regel eine sogenannte Drittschuldnererklärung. Sie muss innerhalb von vier Wochen abgegeben werden. Darin hat der Drittschuldner unter anderem anzugeben:
- ob die gepfändete Forderung besteht und er bereit ist, sie zu bezahlen
- ob bereits andere Gläubiger ein Pfandrecht an dieser Forderung haben
- welche Unterhaltspflichten der Verpflichtete bekannt gegeben hat
Diese Erklärung muss der Drittschuldner sowohl an das Gericht als auch an den betreibenden Gläubiger senden.
Einstellung der Exekution
Hat der Drittschuldner alle gepfändeten Beträge samt Zinsen und Kosten bezahlt, kann das Exekutionsverfahren eingestellt werden. Damit ist die Forderung des Betreibenden vollständig erfüllt, und es besteht kein weiterer Anspruch mehr. Um sicherzugehen, dass die Angelegenheit endgültig abgeschlossen ist, kann auch der Drittschuldner beim zuständigen Gericht die Einstellung der Exekution beantragen.
Diese gerichtliche Bestätigung ist wichtig, weil sie Rechtssicherheit schafft. Ohne einen solchen Beschluss könnte unklar bleiben, ob wirklich alles bezahlt wurde oder ob noch offene Beträge bestehen. Mit der Einstellung ist klar, dass das Verfahren abgeschlossen ist und der Drittschuldner seine Pflichten vollständig erfüllt hat. Ab diesem Zeitpunkt darf er wieder frei über künftige Zahlungen an den Verpflichteten verfügen, ohne das Risiko weiterer Pfändungen im selben Verfahren.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine anwaltliche Begleitung bei der Forderungsexekution bringt Sicherheit und Entlastung. Ein Rechtsanwalt kennt die gesetzlichen Abläufe genau und sorgt dafür, dass alle Anträge vollständig und richtig gestellt werden. Dadurch werden Verzögerungen oder formale Fehler vermieden, die den Erfolg einer Exekution gefährden könnten.
Eine spezialisierte Kanzlei kann einschätzen, welche Maßnahmen im konkreten Fall sinnvoll sind, und übernimmt die Kommunikation mit Gericht, Schuldner und Drittschuldner. So wird das Verfahren effizient geführt und die Durchsetzung der Forderung bestmöglich unterstützt.
- Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Wahrung Ihrer Interessen gegenüber allen Beteiligten
- Begleitung während des gesamten Exekutionsverfahrens