Exszindierungsklage
Exszindierungsklage
Die Exszindierungsklage dient dazu, das Eigentum einer unbeteiligten dritten Person vor einer unzulässigen Pfändung zu schützen. Sie greift immer dann, wenn der Gerichtsvollzieher eine Sache pfändet, die zwar in der Gewahrsame, aber nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. Gewahrsame bedeutet die tatsächliche Kontrolle über eine Sache, also die Möglichkeit, sie jederzeit zu benutzen oder darüber zu verfügen. Die Klage ermöglicht es daher, die Exekution auf genau diesen Gegenstand für unzulässig erklären zu lassen.
Die Exszindierungsklage ist eine in § 37 EO gesetzlich geregelte Schutzklage eines Dritten, mit der dieser geltend macht, dass ein gepfändeter Gegenstand ihm gehört oder ihm ein Recht daran zusteht, das der Exekution entgegensteht.
Grundlagen der Exszindierungsklage
Der Gerichtsvollzieher prüft beim Vollzug der Fahrnisexekution nicht, wem der Gegenstand gehört. Er sieht ausschließlich darauf, ob sich die Sache in der Gewahrsame des Verpflichteten befindet. Dadurch kommt es zu Pfändungen von Gegenständen, die geliehen, gemietet, geleast oder nur vorübergehend überlassen sind.
Die Exszindierungsklage gibt dem wahren Eigentümer ein strukturiertes Verfahren an die Hand, um seine Rechte durchzusetzen.
Parteien der Exszindierungsklage
Im regulären Exekutionsverfahren stehen sich der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete gegenüber. Bei der Exszindierungsklage verschiebt sich diese Struktur:
- Kläger ist der Dritte, der ein Recht am gepfändeten Gegenstand behauptet.
- Beklagter ist der betreibende Gläubiger, weil er die Exekution veranlasst hat.
- Der Verpflichtete kann zusätzlich mitgeklagt werden, wenn er das behauptete Recht bestreitet.
Damit handelt es sich um eine Klage eines außenstehenden Eigentumsberechtigten gegen den Gläubiger des Exekutionsverfahrens.
Ziel der Exszindierungsklage
Die Exszindierungsklage richtet sich nicht gegen die Exekution als Ganzes. Sie greift ausschließlich den Teil an, der einen konkreten Gegenstand betrifft. Das Gericht erklärt die Exekution hinsichtlich dieses Gegenstands für unzulässig. Der restliche Vollzug bleibt bestehen. Dadurch wird das Eigentumsrecht des Dritten gesichert, ohne dass das gesamte Verfahren beeinträchtigt wird.
Rechte, die eine Exszindierung ermöglichen
Der Klagsgrund umfasst jedes Recht, das der Vornahme der Exekution entgegensteht. In der Praxis stützen Kläger ihre Exszindierung häufig auf:
- Eigentum in allen Formen (Allein-, Mit-, Vorbehaltseigentum)
- Rechte wie Leasing, Miete oder Leihe
Maßgeblich ist stets, dass der Gegenstand nicht dem Verpflichteten zusteht, sondern dem klagenden Dritten.
Ablauf des Exszindierungsverfahrens
Die Klage wird beim Exekutionsgericht eingebracht und setzt eine laufende Exekution voraus. Sie kann bis zur Einstellung oder Beendigung des Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Gericht prüft im Verfahren, ob das behauptete Recht besteht und ob die Pfändung in Bezug auf den konkreten Gegenstand unzulässig war.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Exszindierungsklage schützt das materielle Recht vor einer zu weit gehenden Vollstreckung.“
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