§§ 27-29 UWG – Schneeballsysteme und Vertriebssysteme

§§ 27-29 UWG – Schneeballsysteme und Vertriebssysteme

§§ 27-29 UWG regeln das Verbot von Schneeballsystemen und glücksspielartigen Vertriebssystemen, bei denen Kunden nicht wegen des eigentlichen Produkts oder der Leistung, sondern wegen einer in Aussicht gestellten Gewinnchance zum Mitmachen verleitet werden. Beim Schneeballsystem zahlt der Kunde ein Entgelt und soll seinen Vorteil dadurch erreichen, dass er weitere Personen anwirbt, die wiederum zu denselben Bedingungen einsteigen. Beim glücksspielartigen Vertriebssystem hängt die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung dagegen ganz oder überwiegend von Losglück, Verlosung oder einem sonstigen Zufall ab. Der Kunde entscheidet nicht wegen des Produkts, sondern wegen der Aussicht auf Gewinn oder Rückzahlung. Das UWG verbietet ausdrücklich bestimmte Modelle und erweitert das Verbot auf entsprechende Werbemaßnahmen; bei Verstößen droht zudem eine Geldstrafe bis zu € 2.900.

Schneeballsysteme und glücksspielartige Vertriebssysteme sind rechtswidrige Verkaufsmodelle, bei denen Kunden durch Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch Zufallselemente zum Abschluss bewegt werden, statt durch ein normales, transparentes Leistungsangebot.

Schneeballsysteme und zufallsbasierter Vertrieb nach §§ 27–29 UWG verständlich erklärt inklusive Risiken und Rückforderung.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Verboten sind solche Modelle, weil nicht das Produkt, sondern die Gewinnchance im Vordergrund steht.“
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§ 27 UWG – Verbot des Schneeballsystems

Schneeballsysteme zählen zu den klassischen unlauteren Vertriebssystemen und sind nach § 27 UWG verboten. Die Bestimmung soll verhindern, dass wirtschaftliche Vorteile nicht durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern durch die fortlaufende Anwerbung neuer Teilnehmer erzielt werden.

Kennzeichnend für ein Schneeballsystem ist, dass ein Teilnehmer ein Entgelt leisten muss und ihm im Gegenzug eine Ware, eine Dienstleistung oder ein sonstiger Vorteil zugesagt wird. Der Erhalt dieses Vorteils hängt jedoch davon ab, dass der Teilnehmer weitere Personen für das System gewinnt, die ihrerseits gleichartige Verträge abschließen. Der wirtschaftliche Erfolg des Systems beruht daher nicht auf einer nachhaltigen Marktleistung, sondern auf einem ständigen Zustrom neuer Teilnehmer.

Da ein solches Wachstum naturgemäß Grenzen hat, sind Schneeballsysteme regelmäßig zum Scheitern verurteilt. Während einzelne frühe Teilnehmer unter Umständen Gewinne erzielen können, tragen spätere Teilnehmer häufig das wirtschaftliche Risiko und erleiden Verluste. Das Gesetz schützt daher sowohl Verbraucher als auch den lauteren Wettbewerb vor derartigen Geschäftsmodellen.

Ein Schneeballsystem liegt vor, wenn einem Kunden gegen ein verpflichtend zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware, die Erbringung einer Leistung oder ein sonstiger Vorteil zugesichert wird und dieser Erfolg davon abhängt, dass der Kunde weitere Personen für das Unternehmen gewinnt, die wiederum gleichartige Verträge abschließen.

Für die Beurteilung sind folgende Tatbestandsmerkmale maßgeblich:

Geschäftsbetrieb

Das Verbot richtet sich an Vorgänge innerhalb eines Geschäftsbetriebs. Das Schneeballsystem muss daher im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt werden. Private Gefälligkeiten oder rein persönliche Empfehlungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung.

Verpflichtendes Entgelt

Der Teilnehmer muss eine Zahlung oder eine andere wirtschaftliche Gegenleistung erbringen. Dieses Entgelt stellt die Voraussetzung für die Teilnahme am System dar und darf nicht freiwilliger Natur sein.

Zusage einer Ware oder Leistung

Dem Teilnehmer wird im Gegenzug eine Ware, eine Dienstleistung oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil versprochen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung tatsächlich erbracht wird. Entscheidend ist, dass sie Vertragsbestandteil ist.

Anwerbung weitere Teilnehmer

Kernmerkmal des Schneeballsystems ist die Verpflichtung oder wirtschaftliche Erwartung, weitere Personen für das System zu gewinnen. Die Teilnahme soll dazu führen, dass neue Kunden oder Mitglieder dem Unternehmen zugeführt werden.

Abschluss gleichartiger Verträge

Die neu angeworbenen Personen müssen ihrerseits Verträge abschließen, die nach demselben oder einem vergleichbaren Modell ausgestaltet sind. Dadurch entsteht die pyramidenförmige Struktur des Systems.

Abhängigkeit des Vorteils von der Teilnehmerwerbung

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal besteht darin, dass die zugesagte Leistung oder der wirtschaftliche Vorteil von der erfolgreichen Gewinnung weiterer Teilnehmer abhängig gemacht wird. Der wirtschaftliche Erfolg beruht nicht auf einer eigenständigen Marktleistung, sondern auf der fortlaufenden Erweiterung des Teilnehmerkreises.

Abgrenzung zu zulässigen Vertriebssystemen und Empfehlungsmarketing

Nicht jedes System, bei dem bestehende Kunden neue Kunden empfehlen, ist ein verbotenes Schneeballsystem. Zulässiges Empfehlungsmarketing und erlaubte Vertriebsmodelle unterscheiden sich wesentlich von den in § 27 UWG verbotenen Strukturen.

Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass bei legalen Vertriebssystemen der wirtschaftliche Schwerpunkt auf dem tatsächlichen Verkauf einer Ware oder Dienstleistung liegt. Eine Vermittlungsprovision oder Empfehlungsprämie kann zwar vorgesehen sein, sie stellt jedoch lediglich einen ergänzenden Anreiz dar. Die Vergütung wird dabei aus dem Verkauf eines Produkts oder einer Leistung finanziert und nicht aus den Eintrittszahlungen neu geworbener Teilnehmer.

Ein zulässiges Empfehlungsprogramm liegt vor, wenn ein Unternehmen einem Kunden für die erfolgreiche Vermittlung eines neuen Kunden eine einmalige Prämie gewährt und der Schwerpunkt des Geschäfts auf dem Verkauf der angebotenen Waren oder Dienstleistungen liegt. Dagegen spricht vieles für ein unzulässiges Schneeballsystem, wenn Teilnehmer vor allem deshalb Zahlungen leisten, um selbst durch die Anwerbung weiterer Teilnehmer Einnahmen zu erzielen.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es daher stets auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung an. Maßgeblich ist die Frage, ob die Vergütung überwiegend aus echten Umsätzen oder überwiegend aus dem Zufluss neuer Teilnehmer finanziert wird.

Verhältnis zu Z 14 des UWG-Anhangs

Neben dem Verbot des § 27 UWG enthält auch Z 14 des Anhangs zum UWG eine Regelung zu Schneeballsystemen. Danach gilt bereits die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung als unlautere Geschäftspraktik, wenn Verbraucher die Aussicht auf eine Vergütung haben, die durch die Anwerbung neuer Teilnehmer und nicht durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten erzielt wird.

Beide Bestimmungen verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Schutz von Verbrauchern vor Geschäftsmodellen, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auf der fortlaufenden Gewinnung neuer Teilnehmer beruht. Während § 27 UWG unmittelbar den Abschluss entsprechender Verträge verbietet und deren Nichtigkeit anordnet, richtet sich Z 14 des Anhangs gegen die Geschäftspraktik selbst und qualifiziert deren Einführung, Betrieb oder Förderung als stets unlauteres Verhalten. Dadurch können neben verwaltungsrechtlichen Folgen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

In der Praxis werden beide Regelungen gemeinsam geprüft. Liegt ein klassisches Schneeballsystem vor, kann dies sowohl einen Verstoß gegen § 27 UWG als auch gegen Z 14 des UWG-Anhangs darstellen. Für Unternehmer bedeutet dies ein erhöhtes rechtliches Risiko, da nicht nur die zugrunde liegenden Verträge unwirksam sein können, sondern auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern, Interessenvertretungen oder Verbraucherschutzorganisationen drohen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Das Zusammenspiel beider Vorschriften gewährleistet daher einen umfassenden Schutz vor derartigen Vertriebssystemen.“

§ 28 UWG – Verbot glücksspielartiger Vertriebssysteme

§ 28 UWG verbietet Vertriebsmodelle, bei denen die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängt. Das Gesetz verhindert, dass Verbraucher Waren oder Leistungen nicht aufgrund einer gewöhnlichen Kaufentscheidung treffen, sondern von einem ungewissen Ereignis abhängig machen.

Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke, dass ein Kunde Anspruch auf die vereinbarte Leistung haben soll, wenn er einen Vertrag abschließt. Wird dagegen erst durch ein Losverfahren oder ein sonstiges Zufallselement entschieden, ob die Leistung überhaupt erbracht wird, verlässt das Geschäftsmodell den Bereich eines gewöhnlichen Vertriebs und bewegt sich in Richtung eines glücksspielartigen Systems.

Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass Verbraucher durch die Aussicht auf einen Gewinn oder eine bevorzugte Zuteilung zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden, die sie bei einer rein sachlichen Betrachtung nicht getroffen hätten.

Ein Verstoß gegen § 28 UWG setzt voraus, dass mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestimmung richtet sich gegen Vertriebsmodelle, bei denen die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung nicht sicher erfolgt, sondern von einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht wird. Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung des Geschäftsmodells, sondern dessen tatsächliche Ausgestaltung. Nur wenn die nachstehenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist von einer nach § 28 UWG verbotenen glücksspielartigen Vertriebsform auszugehen.

Die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen sind:

Begriff der glücksspielartigen Vertriebsformen

Eine glücksspielartige Vertriebsform liegt vor, wenn die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Leistung nicht sicher erfolgt, sondern vom Ergebnis einer Verlosung oder einem sonstigen Zufall abhängt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Modells, sondern dessen tatsächliche Ausgestaltung.

Von einer Verlosung spricht man dann, wenn unter mehreren Teilnehmern durch Ziehung eines Gewinners entschieden wird, wer die angebotene Leistung erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auslosung klassisch mit Losen oder auf elektronischem Weg erfolgt.

Ein sonstiger Zufall liegt vor, wenn die Entscheidung über den Erhalt der Ware oder Dienstleistung von Umständen abhängt, die weder vom Kunden beeinflusst noch vorhergesehen werden können. Maßgeblich ist, dass der Kunde keinen bestimmenden Einfluss auf das Ergebnis hat.

Vertrieb von Waren oder Leistungen

§ 28 UWG setzt zunächst voraus, dass Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Die Bestimmung richtet sich damit an Geschäftsmodelle, die auf den Absatz von Produkten oder Leistungen gerichtet sind.

Erfasst werden sowohl körperliche Waren als auch Dienstleistungen aller Art. Entscheidend ist, dass ein Unternehmer eine Leistung am Markt anbietet und diese im Rahmen eines Vertriebsmodells an Kunden vermittelt. Nicht die Ware oder Dienstleistung selbst ist problematisch, sondern die Art und Weise, wie sie angeboten oder verkauft wird.

Zufallsabhängigkeit der Leistung

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 28 UWG ist die Abhängigkeit der Leistung vom Zufall. Der Kunde darf nicht aufgrund eines ungewissen Ereignisses erfahren, ob er die versprochene Ware oder Dienstleistung tatsächlich erhält. Bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag steht fest, welche Leistung der Kunde für sein Geld bekommt.

Bei einer nach § 28 UWG verbotenen Vertriebsform ist dies hingegen ungewiss, weil der Erhalt der Leistung von Umständen abhängt, die weder vorhersehbar noch vom Kunden beeinflussbar sind. Genau diese Unsicherheit soll das Gesetz verhindern. Verbraucher sollen ihre Kaufentscheidung auf Grundlage einer klaren und verlässlichen Gegenleistung treffen können und nicht aufgrund einer bloßen Gewinn- oder Erfolgschance.

Verlosung

Eine Verlosung liegt vor, wenn die Entscheidung darüber, welcher Teilnehmer die Ware oder Dienstleistung erhält, durch ein Losverfahren getroffen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ziehung klassisch mit Losen, elektronisch oder auf andere Weise erfolgt. Maßgeblich ist allein, dass die Auswahl zufällig erfolgt und der Kunde keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen kann.

Sonstiger Zufall

Neben der Verlosung erfasst § 28 UWG auch jede andere Form zufallsabhängiger Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat bewusst die offene Formulierung „anderer Zufall“ gewählt, um sämtliche vergleichbaren Vertriebsmodelle zu erfassen.

Darunter fallen Systeme, bei denen der Erhalt einer Ware oder Leistung von unvorhersehbaren Ereignissen, Zufallsgeneratoren oder anderen nicht beeinflussbaren Umständen abhängt. Entscheidend ist nicht die konkrete technische Ausgestaltung, sondern die Tatsache, dass weder der Kunde noch der Unternehmer den Ausgang sicher bestimmen können. Dadurch wird verhindert, dass das gesetzliche Verbot durch neue oder kreative Vertriebsmodelle umgangen werden kann.

Zusammenhang zwischen Zufall und Leistungserbringung

Für einen Verstoß gegen § 28 UWG genügt es nicht, dass irgendwo im Vertrieb ein Zufallselement vorkommt. Der Zufall muss sich vielmehr auf die Leistungserbringung beziehen. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Kunde die versprochene Ware oder Dienstleistung sicher erhält oder ob dies erst durch den Ausgang einer Verlosung oder eines anderen Zufallsereignisses entschieden wird.

Genau hierin liegt auch die Abgrenzung zu zulässigen Gewinnspielen. Nimmt ein Kunde beim Kauf eines Produkts zusätzlich an einer Verlosung teil, erhält er die gekaufte Ware unabhängig vom Gewinnspiel und § 28 UWG ist nicht einschlägig. Anders verhält es sich, wenn erst das Zufallsereignis darüber entscheidet, ob die Leistung überhaupt erbracht wird. In diesem Fall wird die Gegenleistung selbst vom Zufall abhängig gemacht, was § 28 UWG ausdrücklich verbietet.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Entscheidend ist, dass die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung vom Zufall abhängt. Nur dann liegt eine nach § 28 UWG verbotene Vertriebsform vor.“
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Abgrenzung zu Gewinnspielen und Preisausschreiben

Nicht jedes Gewinnspiel oder Preisausschreiben verstößt gegen § 28 UWG. Entscheidend ist, ob die Ware oder Dienstleistung vom Zufall abhängig gemacht wird, oder ob lediglich ein zusätzlicher Gewinn ausgelobt wird.

Bei einem zulässigen Gewinnspiel erhält der Kunde die gekaufte Ware oder die vereinbarte Leistung unabhängig vom Ausgang des Gewinnspiels. Die Gewinnchance tritt lediglich als zusätzlicher Anreiz hinzu. Der Verbraucher erhält somit in jedem Fall die vertraglich geschuldete Gegenleistung.

Anders verhält es sich bei einer nach § 28 UWG verbotenen Vertriebsform. Hier entscheidet gerade der Zufall darüber, ob der Kunde die Ware oder Leistung überhaupt erhält. Der Kunde schließt das Geschäft nicht ab, um eine Ware oder Dienstleistung sicher zu erhalten, sondern weil er hofft, durch das Zufallselement die Leistung zu bekommen. Die Entscheidung darüber, ob er die Gegenleistung erhält, wird somit vom Zufall bestimmt.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied:

Der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung liegt daher auf der Frage, ob die vereinbarte Leistung sicher geschuldet wird oder ob ihr Erhalt von einem Zufall abhängt. Nur im letztgenannten Fall greift das Verbot des § 28 UWG ein.

§ 28a UWG – Verbot irreführender Verzeichnisangebote

§ 28a UWG schützt Unternehmen, Selbstständige und sonstige Marktteilnehmer vor irreführenden Angeboten für Verzeichniseinträge. Die Bestimmung richtet sich gegen Branchenbuch- und Registerfallen, bei denen Schreiben oder Formulare bewusst so gestaltet werden, dass sie wie Rechnungen, Zahlscheine oder amtliche Mitteilungen erscheinen. Der Empfänger soll dadurch den Eindruck gewinnen, bereits zur Zahlung verpflichtet zu sein, obwohl tatsächlich erst durch seine Zustimmung ein Vertrag zustande kommen würde.

Es ist daher verboten, für Eintragungen in Verzeichnisse, Register oder vergleichbare Datenbanken mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichen Dokumenten zu werben oder solche Leistungen unmittelbar anzubieten, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt. Der Hinweis muss nicht nur inhaltlich eindeutig, sondern auch graphisch hervorgehoben sein.

Ziel der Vorschrift ist es, irrtümliche Vertragsabschlüsse zu verhindern und sicherzustellen, dass der Empfänger den tatsächlichen Charakter des Schreibens sofort erkennen kann. Entscheidend ist dabei stets der Gesamteindruck des Dokuments. Erweckt die Gestaltung den Eindruck einer bereits bestehenden Zahlungspflicht, obwohl tatsächlich lediglich ein Angebot vorliegt, ist ein Verstoß gegen § 28a UWG gegeben.

Ein Verstoß gegen § 28a UWG setzt voraus, dass mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestimmung richtet sich gegen Werbe- und Angebotsformen, die für Eintragungen in Verzeichnisse, Register oder ähnliche Datenbanken verwendet werden und dabei den Eindruck einer bereits bestehenden Zahlungspflicht erwecken. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Dokuments, sondern dessen tatsächliche Gestaltung und Wirkung auf den Empfänger.

Folgende Tatbestandsvoraussetzungen sind in § 28a UWG enthalten:

Angebot für einen Verzeichnis- oder Registereintrag

Zunächst muss ein Angebot für die Aufnahme in ein Verzeichnis, Register oder eine vergleichbare Datenbank vorliegen. Erfasst werden Branchenverzeichnisse, Unternehmensregister, Online-Portale und ähnliche Informationsdienste. Die Vorschrift richtet sich damit gegen Geschäftsmodelle, bei denen Unternehmen oder Selbstständigen entgeltliche Einträge angeboten werden.

Verwendung eines rechnungsähnlichen Dokuments

Das Angebot muss in Form eines Zahlscheins, Erlagscheins, einer Rechnung, eines Korrekturformulars oder eines vergleichbaren Dokuments erfolgen. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Schreibens, sondern dessen äußere Gestaltung. Verwendet der Anbieter Formulare, die wie eine bereits bestehende Rechnung, eine Zahlungsaufforderung oder eine behördliche Mitteilung wirken, steigt die Gefahr, dass der Empfänger von einer bestehenden Zahlungspflicht ausgeht.

Fehlender oder unzureichender Hinweis auf den Angebotscharakter

Ein Verzeichnisangebot ist nur dann zulässig, wenn für den Empfänger eindeutig erkennbar ist, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt. Der Hinweis auf diesen Umstand muss klar formuliert und graphisch deutlich hervorgehoben sein.

Es genügt daher nicht, wenn sich der Hinweis lediglich im Kleingedruckten befindet oder erst nach genauer Prüfung des Dokuments auffällt. Der Empfänger muss bereits bei gewöhnlicher Betrachtung erkennen können, dass noch keine Zahlungspflicht besteht und erst durch seine Zustimmung ein Vertrag zustande kommen würde.

Eignung zur Irreführung

Schließlich muss das Schreiben objektiv geeignet sein, einen durchschnittlichen Adressaten irrezuführen. Für die rechtliche Beurteilung ist jedoch nicht entscheidend, wie der konkrete Empfänger das Schreiben tatsächlich verstanden hat. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlichen Adressaten aus dem angesprochenen Empfängerkreis.

Hätte ein durchschnittlicher Empfänger aufgrund der Gestaltung den Eindruck, eine bereits bestehende Rechnung begleichen oder eine bestehende Verpflichtung erfüllen zu müssen, obwohl tatsächlich nur ein Vertragsangebot vorliegt, ist der Tatbestand des § 28a UWG erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Täuschung gekommen ist. Bereits die Eignung zur Irreführung genügt.

§ 29 UWG – Werbeverbot für verbotene Vertriebssysteme

Das Gesetz verbietet nicht nur bestimmte Vertriebssysteme selbst, sondern bereits deren Bewerbung. § 29 UWG erweitert damit die Verbote der §§ 27 und 28 UWG auf entsprechende Werbemaßnahmen und verhindert, dass sich verbotene Geschäftsmodelle am Markt verbreiten. Erfasst sind Fälle, in denen Einladungen, Werbeschreiben oder sonstige Mitteilungen an einen größeren Personenkreis versendet werden, um Personen zum Abschluss eines nach §§ 27 oder 28 UWG verbotenen Vertrags zu bewegen.

Der entscheidende Punkt: Bereits die Aufforderung zum Abschluss eines verbotenen Vertrags kann rechtswidrig sein. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht erforderlich. Das Gesetz richtet sich dabei nicht nur gegen den Veranstalter oder Betreiber eines Systems, sondern gegen alle Personen, die aktiv an dessen Bewerbung oder Verbreitung mitwirken.

Typische Beispiele sind Massensendungen per Post oder E-Mail, Einladungen zu Informationsveranstaltungen oder Präsentationen, Werbeschreiben mit Teilnahme- oder Gewinnversprechen sowie elektronische Mitteilungen zur Gewinnung neuer Teilnehmer.

Handeln im geschäftlichen Verkehr

§ 29 UWG setzt zunächst voraus, dass die betreffende Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Darunter versteht man jedes Verhalten, das objektiv mit der Förderung eines Unternehmens oder dem Absatz von Waren und Dienstleistungen zusammenhängt.

Die Bestimmung richtet sich daher an Werbemaßnahmen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gesetzt werden. Rein private Mitteilungen oder persönliche Empfehlungen ohne geschäftlichen Bezug fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 29 UWG. Entscheidend ist, dass die Aufforderung der Förderung eines geschäftlichen Zwecks dient und darauf gerichtet ist, neue Teilnehmer für ein Vertriebssystem zu gewinnen.

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„Entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Handlung, sondern ihr wirtschaftlicher Zweck. Dient sie der Förderung eines Unternehmens, erfolgt sie im geschäftlichen Verkehr.“
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Aufforderung zum Abschluss verbotener Verträge

Kern des § 29 UWG ist die Aufforderung zum Abschluss eines Vertrags, der nach §§ 27 oder 28 UWG verboten ist. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Bezeichnung oder Formulierung der Mitteilung an. Maßgeblich ist, ob der Empfänger nach ihrem Inhalt zur Teilnahme an einem verbotenen Schneeballsystem oder einer glücksspielartigen Vertriebsform bewegt werden soll.

Die Aufforderung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt bereits, wenn sich aus dem Gesamtinhalt ergibt, dass der Abschluss eines solchen Vertrags angestrebt wird. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht erforderlich. Bereits die Aufforderung selbst erfüllt den Tatbestand.

Schriftliche oder elektronische Mitteilung

Die Aufforderung muss durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung erfolgen. Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich Einladungen, Berechtigungsscheine und ähnliche Schreiben. Erfasst werden daher klassische Werbebriefe ebenso wie E-Mails, Newsletter oder vergleichbare elektronische Nachrichten.

Nicht entscheidend ist die äußere Form der Mitteilung, sondern nur ihr Inhalt. Dagegen fallen Werbemaßnahmen über Radio oder Fernsehen nicht unter den Wortlaut des § 29 UWG, da es an der erforderlichen schriftlichen oder elektronischen Mitteilung fehlt.

Mitteilung an einen größeren Personenkreis

§ 29 UWG erfasst nicht jede einzelne Aufforderung, sondern Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind. Ziel der Vorschrift ist es, die massenhafte Verbreitung verbotener Vertriebssysteme bereits im Vorfeld zu verhindern.

Maßgeblich ist dabei nicht allein die Anzahl der angeschriebenen Personen, sondern die Zielrichtung der Mitteilung. Reine Mitteilungen von Person zu Person fallen nicht unter die Bestimmung. Anders verhält es sich bei Rundschreiben, Serienbriefen, E-Mail-Kampagnen oder vergleichbaren Werbemaßnahmen, die auf eine breitere Verbreitung angelegt sind.

Zulässige und unzulässige Werbemaßnahmen

Nicht jede Werbemaßnahme ist nach § 29 UWG unzulässig. Erlaubt ist die Werbung für rechtmäßige Waren, Dienstleistungen und Vertriebssysteme. Unzulässig wird eine Werbemaßnahme erst dann, wenn sie darauf abzielt, Personen zum Abschluss eines nach §§ 27 oder 28 UWG verbotenen Vertrags zu bewegen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufforderung offen oder verdeckt erfolgt. Auch Einladungen zu Informationsveranstaltungen, Präsentationen oder Gewinnaktionen fallen unter § 29 UWG, wenn sie letztlich der Gewinnung neuer Teilnehmer für ein verbotenes Vertriebssystem dienen. Für die rechtliche Beurteilung ist stets der Gesamteindruck der Werbemaßnahme maßgeblich.

Rechtliche Folgen und Risiken

Verstöße gegen die §§ 27 bis 29 UWG ziehen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Der Gesetzgeber verfolgt dabei einen zweifachen Ansatz: Einerseits sollen unlautere Geschäftspraktiken durch verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden, andererseits sollen zivilrechtliche Ansprüche sicherstellen, dass Betroffene ihre Rechte wirksam durchsetzen können.

Die Rechtsfolgen dienen nicht nur der Bestrafung bereits begangener Verstöße, sondern auch der Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen. Unternehmen, die verbotene Schneeballsysteme, glücksspielartige Vertriebsformen oder irreführende Verzeichnisangebote einsetzen, müssen daher sowohl mit behördlichen Verfahren als auch mit gerichtlichen Klagen rechnen.

Nichtigkeit von Verträgen

Eine der weitreichendsten Rechtsfolgen des UWG betrifft Verträge, die gegen das Verbot von Schneeballsystemen gemäß § 27 UWG verstoßen. Solche Verträge sind nach dem Gesetz nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtliche Wirksamkeit entfalten und so behandelt werden, als wären sie niemals wirksam zustande gekommen.

Die Nichtigkeit hat weitreichende Folgen. Weder können vertragliche Ansprüche aus dem verbotenen System durchgesetzt werden, noch kann die Erfüllung vereinbarter Verpflichtungen verlangt werden. Gleichzeitig bildet die Unwirksamkeit des Vertrags die Grundlage für mögliche Rückforderungsansprüche bereits erbrachter Leistungen.

Rückforderungsansprüche von Kunden

Die Nichtigkeit eines Vertrags wirft in Folge die Frage auf, was mit bereits geleisteten Zahlungen oder sonstigen Leistungen geschieht. Gerade bei Schneeballsystemen haben Teilnehmer Eintrittsgebühren, Teilnahmeentgelte oder andere finanzielle Beiträge erbracht, bevor sie die Unzulässigkeit des Systems erkennen.

Um die wirtschaftlichen Folgen eines rechtswidrigen Vertrags möglichst auszugleichen, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche. Ziel dieser Ansprüche ist es, den Teilnehmer so zu stellen, als hätte er sich niemals an dem verbotenen System beteiligt.

Rückforderungsansprüche können folgende Leistungen betreffen:

In der Praxis kommt diesen Ansprüchen erhebliche Bedeutung zu. Viele Teilnehmer erkennen die Problematik eines Schneeballsystems erst dann, wenn versprochene Gewinne ausbleiben oder das System zusammenbricht. Die Möglichkeit der Rückforderung stellt daher einen wichtigen Schutzmechanismus dar, um wirtschaftliche Schäden zu begrenzen.

Ob ein Rückforderungsanspruch tatsächlich besteht und in welchem Umfang er durchgesetzt werden kann, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die konkreten Vertragsbedingungen sowie die bereits erbrachten Leistungen.

Verwaltungsstrafen nach § 29 Abs. 2 UWG

29 Abs. 2 UWG enthält eine einheitliche Strafbestimmung für Verstöße gegen die §§ 27, 28, 28a sowie gegen das Werbeverbot des § 29 Abs. 1 UWG. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.

Der Strafrahmen umfasst:

Besonders relevant ist, dass für die Strafbarkeit grundsätzlich bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht. Der Gesetzgeber verlangt daher nicht zwingend vorsätzliches Handeln. Unternehmen müssen vielmehr sicherstellen, dass ihre Vertriebs- und Werbemaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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„Wer verbotene Vertriebssysteme betreibt oder bewirbt, riskiert neben Unterlassungsansprüchen auch Verwaltungsstrafen.“

Subsidiarität gerichtlich strafbarer Handlungen

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 29 Abs. 2 UWG kommt nicht uneingeschränkt zur Anwendung. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Verwaltungsstrafe nur dann verhängt werden darf, wenn die betreffende Handlung nicht bereits den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Dieses Prinzip wird als Subsidiarität bezeichnet. Es soll verhindern, dass dieselbe Handlung mehrfach sanktioniert wird. Liegt gleichzeitig ein Betrug oder eine andere Straftat vor, die nach dem StGB strafbar ist, ist nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Strafgericht zuständig.

Für Betroffene bedeutet dies, dass schwerwiegende Verstöße nicht nur Verwaltungsstrafen nach sich ziehen können, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Ermittlungen und gerichtliche Verfahren drohen.

Zivilrechtliche Ansprüche

Neben den verwaltungsrechtlichen Sanktionen gewährt das UWG auch verschiedene zivilrechtliche Ansprüche. Diese sollen Betroffenen die Möglichkeit geben, sich gegen unlautere Geschäftspraktiken zu wehren und entstandene Nachteile auszugleichen.

Im Vordergrund stehen dabei insbesondere der Unterlassungsanspruch und der Schadenersatzanspruch.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist das zentrale Instrument des Lauterkeitsrechts. Sein Zweck besteht darin, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern und unlautere Geschäftspraktiken möglichst frühzeitig zu unterbinden.

Wer gegen die Vorschriften der §§ 27 bis 29 UWG verstößt, kann gerichtlich dazu verpflichtet werden, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Der Anspruch richtet sich daher nicht auf die Bestrafung vergangener Verstöße, sondern auf die Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

Von Bedeutung ist der Unterlassungsanspruch bei:

Ein bereits eingetretener Schaden ist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich. Es genügt, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt und die Gefahr einer Wiederholung besteht.

In der Praxis wird der Unterlassungsanspruch häufig durch Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder gerichtliche Unterlassungsklagen durchgesetzt.

Schadenersatzanspruch

Hat ein Verstoß gegen die §§ 27 bis 29 UWG zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt, kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 UWG ein Schadenersatzanspruch bestehen. Für den Schadenersatzanspruch müssen die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Hierzu gehören:

Der Anspruch dient dazu, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die rechtswidrige Handlung stünde. Erfasst werden können sowohl unmittelbar entstandene Vermögensschäden als auch entgangene Gewinne, sofern diese nachweisbar auf den UWG-Verstoß zurückzuführen sind.

In der Praxis kommen Schadenersatzansprüche dann in Betracht, wenn durch unlautere Geschäftspraktiken Kunden verloren gehen, Umsätze beeinträchtigt werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstehen. Die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen trägt grundsätzlich derjenige, der Schadenersatz begehrt.

Verjährung und Durchsetzung

Ansprüche nach dem UWG bestehen nicht unbegrenzt. Sie unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen und müssen innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden. Wer zu lange zuwartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche.

Aus diesem Grund sollten Betroffene nach Bekanntwerden eines möglichen Verstoßes möglichst rasch handeln. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung erleichtert nicht nur die Beweissicherung, sondern erhöht regelmäßig auch die Erfolgsaussichten einer späteren Anspruchsdurchsetzung.

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen sind häufig folgende Schritte erforderlich:

Für Unterlassungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.

Für Schadenersatzansprüche gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Verjährungsregeln des ABGB. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Daneben besteht eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, nach deren Ablauf Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis nicht mehr durchgesetzt werden können.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Schneeballsysteme und glücksspielartige Vertriebssysteme wirken oft auf den ersten Blick harmlos oder sogar lukrativ, doch in der Praxis führen sie regelmäßig zu finanziellen Verlusten und rechtlichen Problemen. Gerade weil die Modelle bewusst kompliziert aufgebaut sind, erkennen viele Betroffene die Risiken zu spät. Eine rechtliche Prüfung schafft hier schnell Klarheit und verhindert weitere Schäden.

Ein erfahrener Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei, Ihre konkrete Situation richtig einzuordnen, bestehende Verträge zu prüfen und Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen. Gleichzeitig schützt er Sie davor, selbst unbewusst in ein rechtlich problematisches System eingebunden zu werden.

Konkrete Vorteile für Sie:

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„Gerade bei solchen Vertriebssystemen zählt schnelles Handeln, denn je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Chancen, Verluste zu vermeiden oder bereits gezahltes Geld zurückzuholen.“
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