Verwahrung von Datenträgern und Daten
- Sicherung von Originalsicherung und Arbeitskopie
- Zugriffsverbot und Unzulässigkeit der Einsichtnahme
- Verwahrung von Datenträgern und Ergebnissen der Datenaufbereitung
- Zuständigkeit der Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung
- Übergang der Verwahrung an die Staatsanwaltschaft
- Verwahrungsdauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Verwahrung von Datenträgern und Daten gemäß § 115k StPO regelt, wie digitale Beweismittel im Strafverfahren gesichert und aufbewahrt werden müssen. Erfasst sind insbesondere Originalsicherungen, Arbeitskopien, nicht zurückstellbare Datenträger sowie die Ergebnisse der Datenaufbereitung. Ziel ist ein lückenloser Schutz vor unbefugter Einsichtnahme und vor Veränderung, weshalb Zugriffe grundsätzlich unzulässig sind. Die Verantwortung liegt zunächst bei der Kriminalpolizei und geht im weiteren Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Die Verwahrung dauert regelmäßig bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens an.
§ 115k StPO bestimmt die sichere Aufbewahrung von Datenträgern und Daten im Strafverfahren, um Manipulationen und unbefugte Zugriffe auszuschließen.
Sicherung von Originalsicherung und Arbeitskopie
Die Sicherung von Originalsicherung und Arbeitskopie bildet den Ausgangspunkt der Verwahrung digitaler Beweismittel. Sobald Daten im Zuge einer Beschlagnahme gesichert werden, entstehen zwei Ebenen: die Originalsicherung als unverändertes Beweisobjekt und die Arbeitskopie für die Auswertung. Beide müssen strikt getrennt und technisch geschützt werden, damit weder eine unbefugte Einsichtnahme noch eine Veränderung der Daten möglich ist.
Die Pflicht zur Sicherung knüpft unmittelbar an die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten an. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
In der praktischen Umsetzung bedeutet das:
- Originaldaten bleiben unverändert und werden ausschließlich zur Beweissicherung vorgehalten
- Arbeitskopien dienen der Auswertung, ohne das Original zu gefährden
- Zugriffe werden technisch beschränkt und dokumentiert
- jede Veränderung muss ausgeschlossen oder nachvollziehbar sein
Diese Struktur stellt sicher, dass digitale Beweismittel ihre Beweiskraft im gesamten Verfahren behalten. Bereits kleine Unklarheiten bei der Sicherung können später zur Unverwertbarkeit führen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die verlässliche Trennung von Originalsicherung und Arbeitskopie ist keine Formalität, sondern die Grundlage dafür, dass digitale Beweismittel im Verfahren überhaupt belastbar bleiben.“
Zugriffsverbot und Unzulässigkeit der Einsichtnahme
Das Zugriffsverbot und die Unzulässigkeit der Einsichtnahme gehören zu den strengsten Vorgaben bei der Verwahrung. Grundsätzlich darf auf die gesicherten Daten nicht zugegriffen werden. Eine Einsicht ist nur in klar geregelten Ausnahmefällen zulässig, die sich aus der Systematik der Beschlagnahme ergeben.
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen zulässigen Zugriff ergeben sich aus den Regelungen zur Beschlagnahme. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
Diese klare Einschränkung erfüllt mehrere Funktionen:
- Schutz sensibler Daten, insbesondere bei großen und gemischten Datenbeständen
- Vermeidung unkontrollierter Durchsicht nicht relevanter Inhalte
- Sicherung eines fairen Verfahrens, da nur zulässig gewonnene Daten verwendet werden dürfen
- klare Grenzen für Ermittlungsbehörden, die eine spätere gerichtliche Verwertung absichern
Gerade bei digitalen Datenträgern besteht ein erhebliches Risiko, dass weit mehr Daten erfasst werden als für das Verfahren notwendig sind. Das Zugriffsverbot verhindert eine unkontrollierte Ausweitung der Ermittlungen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei umfangreichen Datenbeständen ist ein klar begrenzter Zugriff entscheidend, weil nur so der Schutz irrelevanter und besonders sensibler Inhalte gewahrt bleibt.“
Verwahrung von Datenträgern und Ergebnissen der Datenaufbereitung
Die Verwahrung von Datenträgern und Ergebnissen der Datenaufbereitung umfasst nicht nur die physischen Speichermedien, sondern auch die daraus gewonnenen strukturierten Daten. Damit wird sichergestellt, dass der gesamte Datenbestand, der im Verfahren eine Rolle spielt, unter einheitlichen Schutz gestellt wird.
Die Datenaufbereitung bildet dabei einen eigenen Verfahrensschritt, in dem aus großen Datenmengen relevante Inhalte herausgefiltert werden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Datenaufbereitung.
Für die Verwahrung gilt eine klare Differenzierung:
- Datenträger werden verwahrt, wenn eine Rückgabe nicht möglich ist
- aufbereitete Daten bleiben gesichert, da sie Teil der Beweisführung sind
- beide unterliegen denselben Schutzstandards wie Originalsicherung und Arbeitskopie
Dadurch entsteht ein geschlossenes System der Beweissicherung. Von der ersten Sicherung bis zur gerichtlichen Verwertung bleibt der gesamte Datenbestand kontrolliert und geschützt. Nur so lassen sich digitale Beweise im Strafverfahren verlässlich und verwertbar einsetzen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer Datenträger und aufbereitete Daten verwahrt, sichert nicht nur Dateien, sondern die Nachvollziehbarkeit des gesamten weiteren Verfahrens.“
Zuständigkeit der Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung
Die Zuständigkeit der Kriminalpolizei endet nicht mit der Sicherung von Datenträgern. Solange die Auswertung der Daten noch nicht abgeschlossen ist, bleibt die Verwahrung in ihrem Verantwortungsbereich. Das betrifft sowohl die Originalsicherung als auch die Arbeitskopien und sämtliche weiteren Datenbestände.
Die Norm stellt klar, dass die Verwahrung bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung bei der Kriminalpolizei liegt. In dieser Phase findet die operative Arbeit mit den Daten statt, weshalb besonders strenge Anforderungen an Sicherheit, Zugriffskontrolle und Dokumentation gelten.
Für die Praxis bedeutet das:
- die Kriminalpolizei trägt die volle Verantwortung für die Verwahrung
- alle Schutzmaßnahmen müssen durchgehend eingehalten werden
- Zugriffe bleiben streng beschränkt und nachvollziehbar
- die Daten dürfen weder verändert noch unkontrolliert eingesehen werden
Gerade in dieser Phase entscheidet sich, ob digitale Beweismittel später gerichtlich verwertbar bleiben. Fehler bei der Verwahrung wirken sich unmittelbar auf die Beweiskraft aus.
Übergang der Verwahrung an die Staatsanwaltschaft
Mit der abschließenden Berichterstattung geht die Verantwortung für die Verwahrung auf die Staatsanwaltschaft über. Dieser Übergang markiert den Wechsel von der technischen Auswertung zur rechtlichen Bewertung und Verfahrenssteuerung.
Die Zuständigkeit ändert sich, die Anforderungen bleiben jedoch unverändert streng. Auch nach der Übergabe müssen die Daten weiterhin gesichert, unverändert und vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben.
Im Kern bedeutet das:
- die Staatsanwaltschaft übernimmt die vollständige Verwahrung
- die bestehenden Sicherungsmaßnahmen gelten unverändert weiter
- Zugriffe bleiben gesetzlich klar begrenzt
- die Daten bilden die Grundlage für weitere Verfahrensentscheidungen
Der Übergang dient nicht der Lockerung der Sicherung, sondern der nahtlosen Fortführung der Beweissicherung im nächsten Verfahrensabschnitt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Beim Übergang der Verwahrung auf die Staatsanwaltschaft zeigt sich oft, ob die bisherigen Sicherungsmaßnahmen sauber dokumentiert und rechtlich tragfähig umgesetzt wurden.“
Verwahrungsdauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
Die Verwahrungsdauer ist klar geregelt: Datenträger, Originalsicherungen und Arbeitskopien müssen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufbewahrt werden. Damit stellt das Gesetz sicher, dass Beweismittel während des gesamten Verfahrens verfügbar bleiben.
Diese Dauer ist bewusst weit gefasst. Digitale Beweise können in verschiedenen Verfahrensstadien erneut relevant werden, etwa bei gerichtlichen Entscheidungen oder im Rahmen von Rechtsmitteln.
Für die Praxis ergibt sich daraus:
- die Verwahrung endet nicht nach der Auswertung
- Beweismittel müssen dauerhaft gesichert bleiben
- auch spätere Verfahrensschritte können Zugriff erfordern
- die Integrität der Daten muss langfristig gewährleistet sein
Die lange Verwahrungsdauer dient einem klaren Zweck: Digitale Beweise müssen jederzeit vollständig, unverändert und überprüfbar zur Verfügung stehen.
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Die Verwahrung von Datenträgern und Daten wirkt auf den ersten Blick rein technisch, hat jedoch erhebliche rechtliche Auswirkungen. Fehler bei der Sicherung, unzulässige Zugriffe oder mangelhafte Dokumentation können dazu führen, dass Beweismittel ihre Verwertbarkeit verlieren oder das Verfahren in eine völlig andere Richtung geht. Genau an diesem Punkt ist eine anwaltliche Begleitung entscheidend.
Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung schafft Klarheit und verhindert, dass entscheidende Fehler ungenutzt bleiben. Gerade bei komplexen Datenbeständen ist eine strukturierte und rechtlich fundierte Vorgehensweise der Schlüssel zu einem wirksamen Schutz Ihrer Interessen.
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