Die Verwahrung von Datenträgern und Daten gemäß § 115k StPO regelt, wie digitale Beweismittel im Strafverfahren gesichert und aufbewahrt werden müssen. Erfasst sind insbesondere Originalsicherungen, Arbeitskopien, nicht zurückstellbare Datenträger sowie die Ergebnisse der Datenaufbereitung. Ziel ist ein lückenloser Schutz vor unbefugter Einsichtnahme und vor Veränderung, weshalb Zugriffe grundsätzlich unzulässig sind. Die Verantwortung liegt zunächst bei der Kriminalpolizei und geht im weiteren Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Die Verwahrung dauert regelmäßig bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens an.

§ 115k StPO bestimmt die sichere Aufbewahrung von Datenträgern und Daten im Strafverfahren, um Manipulationen und unbefugte Zugriffe auszuschließen.

§ 115k StPO erklärt. Verwahrung von Datenträgern und Daten im Strafverfahren einfach und verständlich dargestellt.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Sicherung von Originalsicherung und Arbeitskopie

Die Sicherung von Originalsicherung und Arbeitskopie bildet den Ausgangspunkt der Verwahrung digitaler Beweismittel. Sobald Daten im Zuge einer Beschlagnahme gesichert werden, entstehen zwei Ebenen: die Originalsicherung als unverändertes Beweisobjekt und die Arbeitskopie für die Auswertung. Beide müssen strikt getrennt und technisch geschützt werden, damit weder eine unbefugte Einsichtnahme noch eine Veränderung der Daten möglich ist.

Die Pflicht zur Sicherung knüpft unmittelbar an die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten an. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.

In der praktischen Umsetzung bedeutet das:

Diese Struktur stellt sicher, dass digitale Beweismittel ihre Beweiskraft im gesamten Verfahren behalten. Bereits kleine Unklarheiten bei der Sicherung können später zur Unverwertbarkeit führen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die verlässliche Trennung von Originalsicherung und Arbeitskopie ist keine Formalität, sondern die Grundlage dafür, dass digitale Beweismittel im Verfahren überhaupt belastbar bleiben.“

Zugriffsverbot und Unzulässigkeit der Einsichtnahme

Das Zugriffsverbot und die Unzulässigkeit der Einsichtnahme gehören zu den strengsten Vorgaben bei der Verwahrung. Grundsätzlich darf auf die gesicherten Daten nicht zugegriffen werden. Eine Einsicht ist nur in klar geregelten Ausnahmefällen zulässig, die sich aus der Systematik der Beschlagnahme ergeben.

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen zulässigen Zugriff ergeben sich aus den Regelungen zur Beschlagnahme. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.

Diese klare Einschränkung erfüllt mehrere Funktionen:

Gerade bei digitalen Datenträgern besteht ein erhebliches Risiko, dass weit mehr Daten erfasst werden als für das Verfahren notwendig sind. Das Zugriffsverbot verhindert eine unkontrollierte Ausweitung der Ermittlungen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei umfangreichen Datenbeständen ist ein klar begrenzter Zugriff entscheidend, weil nur so der Schutz irrelevanter und besonders sensibler Inhalte gewahrt bleibt.“
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Verwahrung von Datenträgern und Ergebnissen der Datenaufbereitung

Die Verwahrung von Datenträgern und Ergebnissen der Datenaufbereitung umfasst nicht nur die physischen Speichermedien, sondern auch die daraus gewonnenen strukturierten Daten. Damit wird sichergestellt, dass der gesamte Datenbestand, der im Verfahren eine Rolle spielt, unter einheitlichen Schutz gestellt wird.

Die Datenaufbereitung bildet dabei einen eigenen Verfahrensschritt, in dem aus großen Datenmengen relevante Inhalte herausgefiltert werden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Datenaufbereitung.

Für die Verwahrung gilt eine klare Differenzierung:

Dadurch entsteht ein geschlossenes System der Beweissicherung. Von der ersten Sicherung bis zur gerichtlichen Verwertung bleibt der gesamte Datenbestand kontrolliert und geschützt. Nur so lassen sich digitale Beweise im Strafverfahren verlässlich und verwertbar einsetzen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer Datenträger und aufbereitete Daten verwahrt, sichert nicht nur Dateien, sondern die Nachvollziehbarkeit des gesamten weiteren Verfahrens.“
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Zuständigkeit der Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung

Die Zuständigkeit der Kriminalpolizei endet nicht mit der Sicherung von Datenträgern. Solange die Auswertung der Daten noch nicht abgeschlossen ist, bleibt die Verwahrung in ihrem Verantwortungsbereich. Das betrifft sowohl die Originalsicherung als auch die Arbeitskopien und sämtliche weiteren Datenbestände.

Die Norm stellt klar, dass die Verwahrung bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung bei der Kriminalpolizei liegt. In dieser Phase findet die operative Arbeit mit den Daten statt, weshalb besonders strenge Anforderungen an Sicherheit, Zugriffskontrolle und Dokumentation gelten.

Für die Praxis bedeutet das:

Gerade in dieser Phase entscheidet sich, ob digitale Beweismittel später gerichtlich verwertbar bleiben. Fehler bei der Verwahrung wirken sich unmittelbar auf die Beweiskraft aus.

Übergang der Verwahrung an die Staatsanwaltschaft

Mit der abschließenden Berichterstattung geht die Verantwortung für die Verwahrung auf die Staatsanwaltschaft über. Dieser Übergang markiert den Wechsel von der technischen Auswertung zur rechtlichen Bewertung und Verfahrenssteuerung.

Die Zuständigkeit ändert sich, die Anforderungen bleiben jedoch unverändert streng. Auch nach der Übergabe müssen die Daten weiterhin gesichert, unverändert und vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben.

Im Kern bedeutet das:

Der Übergang dient nicht der Lockerung der Sicherung, sondern der nahtlosen Fortführung der Beweissicherung im nächsten Verfahrensabschnitt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Beim Übergang der Verwahrung auf die Staatsanwaltschaft zeigt sich oft, ob die bisherigen Sicherungsmaßnahmen sauber dokumentiert und rechtlich tragfähig umgesetzt wurden.“
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Verwahrungsdauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens

Die Verwahrungsdauer ist klar geregelt: Datenträger, Originalsicherungen und Arbeitskopien müssen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufbewahrt werden. Damit stellt das Gesetz sicher, dass Beweismittel während des gesamten Verfahrens verfügbar bleiben.

Diese Dauer ist bewusst weit gefasst. Digitale Beweise können in verschiedenen Verfahrensstadien erneut relevant werden, etwa bei gerichtlichen Entscheidungen oder im Rahmen von Rechtsmitteln.

Für die Praxis ergibt sich daraus:

Die lange Verwahrungsdauer dient einem klaren Zweck: Digitale Beweise müssen jederzeit vollständig, unverändert und überprüfbar zur Verfügung stehen.

Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Verwahrung von Datenträgern und Daten wirkt auf den ersten Blick rein technisch, hat jedoch erhebliche rechtliche Auswirkungen. Fehler bei der Sicherung, unzulässige Zugriffe oder mangelhafte Dokumentation können dazu führen, dass Beweismittel ihre Verwertbarkeit verlieren oder das Verfahren in eine völlig andere Richtung geht. Genau an diesem Punkt ist eine anwaltliche Begleitung entscheidend.

Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung schafft Klarheit und verhindert, dass entscheidende Fehler ungenutzt bleiben. Gerade bei komplexen Datenbeständen ist eine strukturierte und rechtlich fundierte Vorgehensweise der Schlüssel zu einem wirksamen Schutz Ihrer Interessen.

Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch