Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung – § 3d VerbotsG

Eine Aufforderung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3d VerbotsG liegt vor, wenn jemand öffentlich, vor mehreren Menschen oder über Druckwerke, verbreitete Schriften oder bildliche Darstellungen dazu aufruft, andere anspornt oder zu verleiten versucht, sich im Sinn der verbotenen NSDAP oder ihrer Ziele zu betätigen. Erfasst sind daher nicht nur ausdrückliche Aufforderungen zu einer Handlung, sondern auch Aussagen, die andere Menschen emotional bestärken, ideologisch anlocken oder gezielt in Richtung nationalsozialistischer Handlungen bewegen sollen. Besonders schwer wiegt es, wenn dabei Ziele, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP verherrlicht oder angepriesen werden, weil dadurch nationalsozialistische Ideen nicht bloß erwähnt, sondern als nachahmenswert dargestellt werden.

Von einer Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung spricht man, wenn eine Person andere Menschen öffentlich oder über verbreitete Inhalte in Richtung verbotener nationalsozialistischer Handlungen beeinflussen will.

Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung nach § 3d VerbotsG einfach erklärt mit Tatbestand, Strafrahmen und Abgrenzung
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer andere Menschen zu verbotenen nationalsozialistischen Handlungen bewegen will, überschreitet die Grenze bloßer Provokation. Entscheidend ist die Wirkung der Aussage nach außen.“
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Abgrenzung zur eigenen nationalsozialistischen Wiederbetätigung

Die Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung ist nicht dasselbe wie eine eigene nationalsozialistische Betätigung. Der entscheidende Unterschied liegt darin, worauf das Verhalten gerichtet ist. Bei der eigenen Wiederbetätigung handelt eine Person selbst im nationalsozialistischen Sinn. Bei § 3d VerbotsG geht es hingegen darum, andere Menschen zu einer verbotenen Handlung zu bewegen.

Erfasst ist daher vor allem ein Verhalten, das nach außen wirkt. Ob die angesprochene Person die Handlung später tatsächlich ausführt, ist dafür nicht der entscheidende Punkt.

Entscheidend ist, dass jemand nach außen tritt und andere Menschen in Richtung nationalsozialistischer Betätigung lenken will. Das kann durch Worte, Bilder, Texte oder andere verbreitete Darstellungen geschehen.

Strafbare Handlungen nach § 3d VerbotsG

§ 3d VerbotsG nennt drei zentrale Formen strafbarer Einflussnahme: auffordern, aneifern und zu verleiten suchen. Diese Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Formen der Einwirkung auf andere Menschen.

Eine Aufforderung meint eine erkennbare Botschaft, mit der jemand andere zu einer verbotenen Handlung drängen will. Das muss nicht immer als ausdrücklicher Befehl formuliert sein. Auch eine Botschaft, die andere zum Mitmachen bringen soll, kann rechtlich problematisch sein.

Aneifern bedeutet, andere innerlich anzutreiben oder aufzuhetzen. Dabei steht weniger der Befehl im Vordergrund, sondern die emotionale Verstärkung. Wer andere begeistert, bestärkt oder aggressiv in eine bestimmte Richtung lenkt, kann darunterfallen.

Das Verleiten beschreibt ein gezieltes Hinführen zu einer verbotenen Handlung. Es reicht aus, wenn jemand versucht, andere für eine nationalsozialistische Handlung zu gewinnen. Ob diese Personen am Ende tatsächlich handeln, ist für den Grundgedanken des Tatbestands nicht der entscheidende Punkt.

Typische Risikobereiche sind daher vor allem:

§ 3d VerbotsG verlangt zudem einen Bezug zu Handlungen, die nach § 1 oder § 3 VerbotsG verboten sind. § 1 VerbotsG verbietet insbesondere die NSDAP, ihre Wehrverbände, ihre Gliederungen und alle nationalsozialistischen Organisationen. § 3 VerbotsG untersagt allgemein, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Verherrlichung nationalsozialistischer Ziele

§ 3d VerbotsG nennt ausdrücklich die Verherrlichung oder Anpreisung der Ziele, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP. Damit meint das Gesetz nicht jede historische Erwähnung. Strafrechtlich heikel wird es, wenn nationalsozialistische Inhalte so dargestellt werden, dass sie positiv, vorbildlich oder nachahmenswert erscheinen.

Verherrlichen bedeutet, etwas überhöht und beschönigend darzustellen. Wer nationalsozialistische Ziele als gut, richtig oder erstrebenswert präsentiert, entfernt sich deutlich von einer sachlichen Auseinandersetzung. Besonders problematisch ist es, wenn eine solche Darstellung dazu dient, andere zu verbotenen Handlungen zu bewegen.

Anpreisen geht noch stärker in Richtung Werbung. Wer nationalsozialistische Einrichtungen oder Maßnahmen lobend hervorhebt, sie als Lösung darstellt oder für ihre Wiederbelebung Stimmung macht, kann damit rechtlich problematische Einflussnahme ausüben. Die Darstellung wird vor allem dann problematisch, wenn sie andere Menschen zu verbotenen nationalsozialistischen Handlungen bringen soll.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Eine wissenschaftliche, journalistische oder kritische Darstellung unterscheidet sich grundlegend von einer Botschaft, die nationalsozialistische Ziele attraktiv machen und andere zur Wiederbetätigung bewegen soll.“
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Öffentlichkeit und Verbreitung als zentrale Voraussetzungen

§ 3d VerbotsG setzt außerdem voraus, dass die Aufforderung nicht rein privat bleibt. Die Handlung kann öffentlich, vor mehreren Menschen, in Druckwerken, in verbreiteten Schriften oder in bildlichen Darstellungen erfolgen. Damit rückt die Reichweite der Aussage in den Mittelpunkt.

Eine Aussage ist öffentlich, wenn sie nicht auf einen eng abgegrenzten privaten Bereich beschränkt bleibt. Entscheidend ist, dass andere Menschen sie wahrnehmen können und die Botschaft nach außen wirkt. Das kann bei einer Rede, einem Auftritt, einem Beitrag oder einer sonstigen Mitteilung der Fall sein.

Auch eine Aussage vor mehreren Menschen kann genügen. Es braucht dafür nicht zwingend eine große Veranstaltung. Wenn eine Person vor einer Gruppe spricht und andere dadurch zu verbotenen Handlungen bewegen will, kann der Tatbestand bereits näherliegen.

Für die rechtliche Bewertung zählen daher besonders:

Damit unterscheidet sich § 3d VerbotsG von einem bloß inneren Gedanken oder einer rein privaten Äußerung ohne Außenwirkung. Strafrechtlich entscheidend wird die Mitteilung erst dann, wenn sie nach außen tritt und andere Menschen erreichen soll.

Verbreitung über Medien und Internet

§ 3d VerbotsG erfasst nicht nur gesprochene Worte. Auch Texte, Bilder, Grafiken oder andere Darstellungen können strafrechtlich relevant sein, wenn sie andere zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung bewegen sollen.

Besonders wichtig ist heute die digitale Verbreitung. Inhalte können über soziale Medien, Messenger-Gruppen, Videoplattformen, Foren oder geteilte Dateien schnell viele Menschen erreichen. Dadurch kann eine Aussage eine deutlich größere Wirkung entfalten als in einem persönlichen Gespräch.

Entscheidend bleibt aber nicht das Medium allein. Es kommt auf Inhalt, Zusammenhang, Reichweite und erkennbare Stoßrichtung an. Eine kritische, satirische oder historische Einordnung ist anders zu bewerten als ein Beitrag, der andere Menschen in Richtung verbotener nationalsozialistischer Handlungen lenken soll.

Wer Inhalte teilt, weiterleitet oder öffentlich zugänglich macht, kann ihre Wirkung vergrößern. Deshalb steigt im Internet das Risiko, dass eine Botschaft als öffentlich wirksame Einflussnahme beurteilt wird.

Bei Internetinhalten kann auch eine Handlung im Ausland rechtlich relevant werden. § 3m VerbotsG erfasst § 3d VerbotsG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der Inhalt in Österreich verbreitet wurde, hier abrufbar oder empfangbar war und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer Inhalte im Internet teilt, verbreitet nicht nur eine Meinung. Er kann auch die Reichweite und Wirkung einer strafbaren Botschaft erheblich verstärken.“

Strafrahmen bei der Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung

Der Strafrahmen des § 3d VerbotsG ist hoch. Wer den Tatbestand erfüllt, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren rechnen. Das zeigt, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung als besonders schwere Straftat einordnet.

Die Bestimmung greift allerdings nur dann, wenn keine andere Bestimmung eine strengere Strafe vorsieht. In besonders schweren Konstellationen können daher auch andere Strafnormen geprüft werden.

Der Grund liegt in der Wirkung solcher Handlungen. Wer andere Menschen zu nationalsozialistischen Handlungen auffordert, kann den öffentlichen Frieden stören und demokratische Grundwerte angreifen.

Bei besonderer Gefährlichkeit der beschuldigten Person oder der Betätigung droht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren. Das kann etwa dann relevant werden, wenn die Tat eine erhebliche Reichweite hat, besonders gezielt erfolgt oder andere Menschen besonders wirksam beeinflussen soll.

Für Beschuldigte ist deshalb eine genaue Prüfung wichtig. Schon kleine Unterschiede bei Wortlaut, Zusammenhang, Reichweite und Zielrichtung können die rechtliche Bewertung stark beeinflussen.

Zuständigkeit des Landesgericht als Geschworenengericht

Für Strafverfahren wegen diesem Delikt ist gemäß § 3j VerbotsG das Landesgericht als Geschworenengericht zuständig. Über Schuld und zentrale Tatfragen entscheiden daher nicht nur Berufsrichter, sondern auch Geschworene. Diese Zuständigkeit zeigt, dass das Verbotsgesetz solche Vorwürfe als besonders schwerwiegend einordnet.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Vorwurf nach § 3d VerbotsG wiegt schwer, weil bereits die behauptete Aufforderung zur NS-Wiederbetätigung erhebliche strafrechtliche Folgen haben kann. Gerade deshalb kommt es nicht nur auf einzelne Worte an. Entscheidend sind auch Kontext, Reichweite, Zielrichtung und die Frage, ob tatsächlich eine Einflussnahme auf andere Menschen vorliegt.

Anwaltliche Unterstützung hilft dabei, den Vorwurf rechtlich sauber einzuordnen. Eine Verteidigung prüft, ob die Aussage wirklich als Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung verstanden werden kann, oder ob eine andere Erklärung naheliegt. Auch der Unterschied zwischen strafbarer Verherrlichung und sachlicher, historischer oder kritischer Auseinandersetzung kann im Verfahren entscheidend sein.

Konkrete Vorteile anwaltlicher Unterstützung sind:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Gerade bei Verfahren nach dem Verbotsgesetz sollten Beschuldigte keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Wer früh rechtlichen Rat einholt, kann den Sachverhalt geordnet darstellen, entlastende Umstände sichern und die eigene Position klar vertreten.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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