Vermächtnis
- Vermächtnis
- Entstehung eines Vermächtnisses
- Vermögenswerte, die vermacht werden können
- Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses
- Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers
- Zeitpunkt der Forderung des Vermächtnisses
- Verjährung
- Formen des Vermächtnisses
- Erbe mit zusätzlichem Vermächtnis
- Kürzung des Vermächtnisses
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung einzelner Dinge oder Rechte durch eine letztwillige Verfügung wie etwa einem Geldbetrag, einer Wohnung oder einem bestimmten Gegenstand. Im Gegensatz zur Erbschaft wird nicht das gesamte Vermögen, sondern nur ein klar bezeichneter Vorteil vermacht.
Wer ein Vermächtnis erhält, wird nicht automatisch Erbe, sondern bekommt einen Anspruch gegenüber den Erben. Ob im Testament eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, hängt davon ab, wie die Formulierungen zu verstehen sind. Oft muss der letzte Wille genau ausgelegt werden.
Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist die Zuwendung einzelner Vermögenswerte durch letztwillige Verfügung. Dabei wird kein Erbe, sondern eine bestimmte Sache, ein Geldbetrag oder ein Recht zugewendet

Entstehung eines Vermächtnisses
Ein Vermächtnis entsteht auf verschiedenen Wegen:
- durch ein Testament oder einen eigenhändigen letzten Willen
- durch einen Erbvertrag
- durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über eine Zuwendung
- in bestimmten Fällen auch automatisch durch gesetzliche Anordnung, etwa bei Pflegeleistungen oder für Ehepartner
Entscheidend ist stets, dass der Wille der verstorbenen Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.
Vermögenswerte, die vermacht werden können
Grundsätzlich kann alles vermacht werden, was einen wirtschaftlichen oder greifbaren Wert hat. Dazu zählen insbesondere:
- Häuser, Wohnungen oder Grundstücke
- Schmuck, Fahrzeuge oder Kunstwerke
- Wohnrechte oder andere Nutzungsrechte
- bestimmte Forderungen oder persönliche Dienstleistungen
Der Erblasser verpflichtet den Vermächtnisnehmer in der Regel dazu, auch die damit verbundenen Belastungen wie bestehende Schulden oder Nutzungsrechte Dritter zu übernehmen, sofern er im Testament nichts anderes festgelegt hat.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenVerpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses
Der Anspruch auf ein Vermächtnis richtet sich zunächst gegen die Verlassenschaft. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens sind die Erben zur Erfüllung verpflichtet. Gibt es mehrere Erben, haften sie gemeinsam. Im Innenverhältnis können sie untereinander aufteilen, wer welchen Teil des Vermächtnisses übernimmt.
Der Erblasser kann auch bestimmen, welche Person das Vermächtnis erfüllen soll. Dabei kann es sich um einen bestimmten Erben oder um einen Vermächtnisnehmer handeln, der selbst mit der Weitergabe eines Vermögensvorteils beschwert wird.
In bestimmten Fällen kann auch ein Vermächtnisnehmer verpflichtet sein, eine weitere Zuwendung an eine dritte Person zu leisten. Man spricht dann von einem Untervermächtnis. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der Wert des weiterzugebenden Gegenstands den eigenen Vorteil übersteigt. Der betroffene Vermächtnisnehmer kann sich nur entziehen, indem er das eigene Vermächtnis ausschlägt.
Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers
Ein Vermächtnis begründet einen einklagbaren Anspruch gegenüber den Erben. Wird die Leistung verweigert, kann der Vermächtnisnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Es empfiehlt sich, den Anspruch möglichst früh geltend zu machen.
Das Recht entsteht mit dem Tod der verstorbenen Person. Stirbt der Vermächtnisnehmer, bevor er das Vermächtnis erhalten hat, geht der Anspruch auf seine Erben über.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Vermächtnis ist kein Geschenk. Es handelt sich um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Wer leer ausgeht, weil die Erben nicht leisten, kann sich auf das Gesetz verlassen“
Zeitpunkt der Forderung des Vermächtnisses
In vielen Fällen kann der Vermächtnisnehmer unmittelbar nach dem Todesfall die Herausgabe verlangen. Bei bestimmten Vermächtnissen, insbesondere Geldzuwendungen oder Gegenständen, die nicht Teil des Nachlasses sind, beginnt die Forderbarkeit jedoch erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Todestag.
Bis zur Übergabe stehen dem Vermächtnisnehmer die Erträge oder Nutzungen der vermachten Sache zu. Gleichzeitig trägt er auch die damit verbundenen laufenden Kosten.
Verjährung
Der Anspruch auf ein Vermächtnis verjährt grundsätzlich drei Jahre ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Vermächtnisnehmer von seinem Recht und von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon verfällt der Anspruch jedenfalls 30 Jahre nach dem Todesfall. Wer ein Vermächtnis geltend machen will, sollte daher rechtzeitig handeln.
Formen des Vermächtnisses
Je nach Inhalt unterscheidet man verschiedene Arten von Vermächtnissen:
Gattungsvermächtnis
Es wird ein Gegenstand vermacht, der in mehrfacher Ausführung vorhanden ist, etwa eine Uhr aus einer Sammlung. Wer konkret auswählen darf, ergibt sich aus dem Testament. Fehlt eine Bestimmung, kann das Wahlrecht beim Erben, einem Dritten oder beim Vermächtnisnehmer selbst liegen.
Wenn keine passende Sache mehr vorhanden ist oder sich die Beteiligten nicht einigen können, entscheidet das Gericht, was dem Vermächtnisnehmer zusteht. Dabei berücksichtigt es die Bedürfnisse der begünstigten Person.
Spezialvermächtnis
Gegenstand ist eine ganz bestimmte Sache, etwa ein genau bezeichneter Pkw oder ein individuelles Schmuckstück. Die Zuwendung bezieht sich eindeutig auf ein einzelnes Objekt.
Mehrfaches Spezialvermächtnis
Wird dieselbe konkrete Sache im Testament mehrfach vermacht, entsteht daraus grundsätzlich nur ein einziger Anspruch. Eine mehrfache Auszahlung derselben Zuwendung ist nicht vorgesehen.
Verschaffungsvermächtnis
Manchmal vermacht der Erblasser eine Sache, die sich zum Todeszeitpunkt gar nicht in seinem Eigentum befindet. In solchen Fällen kann trotzdem ein wirksames Vermächtnis vorliegen, wenn klar erkennbar ist, dass der Erbe die Sache beschaffen und dem Vermächtnisnehmer übergeben soll. Juristisch spricht man hier von einem Verschaffungsvermächtnis.
Forderungsvermächtnis
Vermacht wird eine Forderung gegenüber einer dritten Person, etwa eine offene Darlehensforderung. Die Erben sind verpflichtet, die Forderung an den Vermächtnisnehmer zu übertragen.
Befreiungsvermächtnis
Der Erblasser erlässt dem Vermächtnisnehmer eine Schuld, die dieser ihm gegenüber hatte. Der Anspruch auf Rückzahlung entfällt.
Schuldvermächtnis
Der Erbe muss die bestehende Schuld erfüllen, auch wenn sie an Bedingungen geknüpft ist oder noch nicht fällig wäre.Der Vermächtnisnehmer erhält dadurch eine zusätzliche rechtliche Absicherung.
Erbe mit zusätzlichem Vermächtnis
Auch eine als Erbe eingesetzte Person kann ein Vermächtnis erhalten. In diesen Fällen unterscheidet man zwischen dem Vorausvermächtnis und dem Hineinvermächtnis. Beim Vorausvermächtnis handelt es sich um eine Zuwendung zusätzlich zum Erbteil. Beim Hineinvermächtnis wird die Zuwendung auf den Erbteil angerechnet. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Testament, nimmt man im Zweifel an, dass das Vermächtnis zusätzlich zum Erbteil gedacht war.
Kürzung des Vermächtnisses
Die Erben kürzen ein Vermächtnis, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Das passiert insbesondere dann, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um sowohl die Vermächtnisse als auch die Pflichtteile auszuzahlen. In diesem Fall stellen die Erben sicher, dass die gesetzlichen Mindestansprüche anderer Personen durch eine anteilige Kürzung gewahrt bleiben.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Vermächtnis kann steuerliche, zivilrechtliche und praktische Fragen aufwerfen. Mit juristischer Beratung sichern Sie sich:
- Prüfung der Anrechenbarkeit auf Pflichtteile
- Rechtssichere Gestaltung letztwilliger Verfügungen
- Vermeidung von Auslegungskonflikten und Streit unter Angehörigen
- Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Erben oder Miterben

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei mehreren Erben sorgt ein klar formuliertes Vermächtnis für Rechtssicherheit. Wer Streit vermeiden will, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.“