Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist eine rechtlich verbindliche Erklärung über den letzten Willen einer Person. Sie ermöglicht die individuelle Regelung des Nachlasses und kann die gesetzliche Erbfolge ersetzen oder ergänzen.

Eine letztwillige Verfügung ist die schriftliche Erklärung einer Person, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dazu zählen z. B. ein Testament oder ein Vermächtnis. Sie ersetzt oder ergänzt die gesetzliche Erbfolge.

Das Testament: jeder hat davon gehört, viele schieben es zu lange auf. Wir helfen Ihnen, dieses unliebsame Thema in Angriff zu nehmen.

Im Wesentlichen hat der Erblasser drei Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln:

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Testament

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung, die eine Person zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. 

Ein Vermächtnis – Kodizil

Das Kodizil ist eine sonstige letztwillige Verfügung, mit der keine Erben eingesetzt werden, sondern etwa Vermächtnisse, Auflagen oder die Bestellung eines Vormundes verfügt werden. Es ist ebenfalls einseitig und jederzeit widerruflich.

Das Vermächtnis – Legat

Das Legat beinhaltet den Willen, dass jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft, wie etwa die Briefmarkensammlung, erhalten soll. Der auf diese Weise Bedachte wird Legatar genannt. Sohin ist das Vermächtnis eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.

Der Legatar wird daher anders als durch das Testament nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern lediglich Einzelrechtsnachfolger. Ein Vermächtnis kann in einem Testament, in einer Verfügung ohne Erbseinsetzung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Achtung: Für Vermächtnisse gelten dieselben Vorschriften, sofern gesetzlich nichts anders bestimmt ist.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Jeder hat davon gehört, nur wenige wollen sich damit auseinandersetzen: das Testament. Wir helfen Ihnen, dieses unliebsame Thema in Angriff zu nehmen.“
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Errichtung der letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann grundsätzlich jeder errichten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

Personen unter 14 Jahren, Geistesschwache, Geisteskranke sowie Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund, etwa wegen Vollrausch, ausgeschlossen ist, können keine letztwillige Verfügung errichten.

Formen letztwilliger Verfügungen

Letztwillige Verfügungen können eigenhändig oder fremdhändig verfasst werden. Daneben existieren auch mündliche und öffentliche letztwillige Verfügungen.

Eigenhändige Verfügungen

Bei einer eigenhändigen Verfügung muss der gesamte Text vom Testamentverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.

Fremdhändige Verfügung

Die letztwillige fremdhändige Verfügung kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein. Erforderlich ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Darüber hinaus muss vom Erblasser ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Das Testament muss vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, unterfertigt werden. Die Zeugen müssen dabei nicht den Inhalt der Verfügung kennen, wohl aber wissen, dass es sich dabei um den letzten Willen des Verfügenden handelt. Am Ende des Testaments hat die Unterschrift dieser Zeugen zu erfolgen, und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden eigenhändigen Zusatz.

Achtung: Nicht jeder kann Zeuge sein. Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, befangene Zeugen und Personen, die die Sprache, in welcher die letztwillige Verfügung verfasst wurde, nicht verstehen, kommen als Zeugen nicht in Betracht.

Mündliche letztwillige Verfügung

Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, kann vor zwei geschäftsfähigen Zeugen mündlich oder fremdhändig der letzte Wille erklärt werden.

Achtung: Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam.

Öffentliche letztwillige Verfügung

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

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Widerruf eines Testaments

Der Widerruf kann ausdrücklich in Testamentsform erfolgen oder durch ein später errichtetes Testament, das dem früheren widerspricht. Auch durch konkludente Handlungen wie das Vernichten der Urkunde oder das Durchstreichen von Textpassagen kann ein Widerruf erfolgen, allerdings nur dann, wenn diese eindeutig als Widerruf zu erkennen sind.

Sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt, wird ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben.

Achtung: Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform!

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

Berechtigt zur Anfechtung sind sowohl Angehörige, die gesetzliche Erben sind, als auch Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben infrage kommen würden, wenn dem Erblasser ein nachweislicher Irrtum unterlaufen ist.

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Testamentsregister

Nach der Errichtung des Testamentes registrieren wir dieses im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So wird sichergestellt, dass im Todesfall der Gerichtskommissär von dem Testament erfährt und dieses vollzogen wird.

Wichtig: Registriert wird nur der Umstand der Errichtung des Testamentes. Das Testament wird nicht eingescannt und ist nicht online einsehbar, sondern bleibt vertraulich beim Rechtsanwalt.

Ihre Vorteile mit rechtsanwaltlicher Unterstützung

Die rechtlichen Anforderungen an eine letztwillige Verfügung sind streng. Bereits kleine Formfehler, unklare Formulierungen oder unbedachte Klauseln können dazu führen, dass der letzte Wille ganz oder teilweise unwirksam ist. Häufig entstehen daraus Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen oder langwierige Verfahren vor Gericht.

Ein erfahrener Rechtsanwalt sorgt dafür, dass Ihre Verfügung:

So schaffen Sie Rechtssicherheit für sich selbst und Ihre Angehörigen.

Häufig gestellte Fragen – FAQ