Erwachsenenvertretung
Erwachsenenvertretung
Die Erwachsenenvertretung ist ein gesetzlich geregeltes Schutzinstrument für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig besorgen können. Sie soll den rechtlichen Rahmen schaffen, in dem notwendige Entscheidungen getroffen und Interessen gewahrt werden, ohne die Selbstbestimmung der betroffenen Person unnötig einzuschränken. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nicht automatisch eingeschränkt. Sie kann weiterhin selbst rechtswirksame Handlungen setzen, wenn sie die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit besitzt. Je nach Ausprägung kann sie durch die betroffene Person selbst initiiert, durch Angehörige übernommen oder durch das Gericht angeordnet werden.
Gesetzliche Vertretung für volljährige Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit, um ihre Angelegenheiten rechtlich wirksam zu regeln.
Die Erwachsenenvertretung ist stets subsidiär. Sie darf nur eingerichtet werden, wenn keine andere, weniger eingreifende Unterstützung wie etwa durch Angehörige, soziale Dienste oder eine Vorsorgevollmacht möglich ist.
Gesetzliche Grundlagen
Die Erwachsenenvertretung ist in den §§ 268 ff. ABGB geregelt und wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG) grundlegend reformiert. Sie ersetzt die frühere Sachwalterschaft und umfasst drei zentrale Formen:
- Gewählte Erwachsenenvertretung
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Ziel ist es, Selbstbestimmung und Schutz in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine fundierte rechtliche Beratung sorgt dafür, dass die Erwachsenenvertretung nicht nur gesetzeskonform eingerichtet wird, sondern auch den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Person entspricht.“
Formen der Erwachsenenvertretung
1. Gewählte Erwachsenenvertretung
Wird von der betroffenen Person selbst bestimmt, solange sie in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen. Sie ist nur möglich, wenn keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann.
Es kann vereinbart werden, dass der Vertreter nur gemeinsam mit der betroffenen Person handelt (Co-Decision) oder dass bestimmte Erklärungen der betroffenen Person nur mit Genehmigung des Vertreters wirksam sind.
Die Vereinbarung muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein erfolgen und im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Ein ärztliches Zeugnis über die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit ist zwingend vorzulegen. Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle.
2. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Kommt zustande, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder ähnlichen Beeinträchtigung nicht selbst besorgen kann, keinen Vertreter hat oder keinen mehr wählen will oder kann. Sie wird nur wirksam, wenn sie im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist und ist auf drei Jahre befristet. Vertretungsbefugt sind bestimmte nahe Angehörige,dazu zählen Eltern, Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Vertretungsbefugnis entsteht nur mit Eintragung im ÖZVV. Vor der Eintragung ist die betroffene Person persönlich über Wesen, Folgen und Widerspruchsrecht zu belehren. Die Befugnisse sind im Gesetz abschließend geregelt und können folgende Bereiche umfassen:
- Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie zum Beispiel bei Anträgen, Meldungen oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren im Namen der vertretenen Person
- Verwaltung von Einkommen, Bankkonten, Vermögenswerten und Schulden
- Abschluss von Verträgen zur Sicherstellung notwendiger Pflege- oder Betreuungsleistungen
- Zustimmung zu medizinischen Behandlungen und zugehörigen Verträgen
- Änderung des Wohnortes oder Abschluss eines Heimvertrages
- Wahrnehmung weiterer persönlicher Angelegenheiten, die nicht bereits unter Gesundheit oder Wohnort fallen
- Abschluss anderer notwendiger Rechtsgeschäfte, die nicht in den vorherigen Punkten genannt sind
Der gesetzliche Erwachsenenvertreter ist zur jährlichen Vorlage eines Lebenssituationsberichts und bei Vermögensverwaltung zur Rechnungslegung verpflichtet. Für Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs, wie den Verkauf einer Liegenschaft oder den Abschluss langfristiger Kreditverträge, ist stets eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
3. Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Wird durch das Gericht nur als letztes Mittel (ultima ratio) bestellt, wenn weder eine gewählte noch eine gesetzliche Erwachsenenvertretung möglich ist. Sie darf nur für konkret zu benennende, gegenwärtig zu besorgende Angelegenheiten angeordnet werden. Eine pauschale Bestellung für alle Angelegenheiten ist unzulässig.
Primär werden Vorsorgebevollmächtigte, gewählte Erwachsenenvertreter oder in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Personen bestellt. Erst wenn dies nicht möglich ist, folgt eine nahestehende Person, subsidiär ein Erwachsenenschutzverein und bei komplexen Rechtsfragen ein Rechtsanwalt oder Notar.
Bei dieser Form ordnet das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt an, wenn es zur Abwendung einer ernstlichen Gefahr notwendig ist. Es bestellt zudem mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter, deren Befugnisse sich nicht überschneiden dürfen.
Rechte und Pflichten des Erwachsenenvertreters
Ein Erwachsenenvertreter achtet stets darauf, dass die vertretene Person so selbstbestimmt wie möglich lebt. Entscheidungen werden, soweit es der Gesundheitszustand zulässt, nach ihren eigenen Wünschen getroffen.
Der Erwachsenenvertreter legt dem Gericht regelmäßig Rechenschaft ab. Dazu gehören Berichte über die persönliche Situation, zum Beispiel zum Wohnort, zur gesundheitlichen Lage und zu wichtigen Ereignissen im letzten Jahr. Wenn er auch das Einkommen oder Vermögen verwaltet, erstellt er zusätzlich eine detaillierte Abrechnung.
Alle persönlichen Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, behandelt er vertraulich. Das betrifft unter anderem Gesundheitsdaten, finanzielle Verhältnisse oder private Angelegenheiten.
Er beantragt für außergewöhnliche Rechtsgeschäfte immer die Genehmigung des Gerichts. Das gilt zum Beispiel, wenn er eine Immobilie verkauft, ein Darlehen aufnimmt oder im Namen der vertretenen Person eine größere Erbschaft annimmt.
In allen Formen der Erwachsenenvertretung hält der Vertreter mindestens einmal im Monat persönlichen Kontakt. Er muss dies nur dann nicht tun, wenn er ausschließlich Aufgaben übernimmt, die vorwiegend Rechts- oder Vermögenskenntnisse erfordern.
Die Verwaltung von Einkommen und Vermögen erfolgt nach den Regeln der Mündelsicherheit. Bei Handlungen, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten, ist stets eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Auskunft an bestimmte nahe Angehörige über geistiges und körperliches Befinden, Wohnort und Wirkungsbereich
Entstehung und Beendigung
Eine Erwachsenenvertretung entsteht durch:
- Eintragung in das ÖZVV (gewählt oder gesetzlich)
- Rechtskräftigen Gerichtsbeschluss (gerichtlich)
Sie endet durch:
- Zeitablauf nach drei Jahren ohne Verlängerung
- Tod der vertretenen Person oder des Vertreters
- Bei gesetzlicher und gerichtlicher Erwachsenenvertretung erfolgt die Beendigung auch, wenn die Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind
- Gerichtliche Entscheidung
- Widerspruch im ÖZVV
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Rechtsberatung zu den Vertretungsformen: Klärung, ob eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung in Ihrer Situation sinnvoll und zulässig ist
- Prüfung der Voraussetzungen: Einschätzung, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, um unnötige Verfahren zu vermeiden
- Rechtssichere Formulierung und Erstellung von Unterlagen: etwa Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vollmachten oder Anträge an Gericht und Behörden
- Vertretung im gerichtlichen Verfahren: etwa bei der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder bei Streit über die Eignung eines Vertreters
- Durchsetzung und Wahrung von Rechten: z. B. bei gerichtlicher Kontrolle, Genehmigungsverfahren oder Widersprüchen
- Rechtliche Begleitung bei Verlängerung oder Beendigung: fristgerechte Anträge, formgerechte Begründungen und gerichtliche Verfahren
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer frühzeitig klare Regelungen trifft, bewahrt sich und seine Angehörigen vor unnötigen Konflikten und sorgt für Rechtssicherheit in schwierigen Lebenssituationen.“