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Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, mit dem ein potenzieller Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers auf sein zukünftiges Erbe verzichtet.

Erbverzicht einfach erklärt: Erfahren Sie, was es bedeutet, auf ein Erbe zu verzichten – und wann ein solcher Vertrag sinnvoll ist.

Was ist ein Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, den man zu Lebzeiten abschließt, um ganz oder teilweise auf das Erbe zu verzichten. Wenn man nichts anderes genau festlegt, verzichtet man damit auch auf den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe (den Pflichtteil). In diesem Fall spricht man von einem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht gemäß §551 Abs. 2 ABGB.

Man kann den Erbverzicht entweder gegen eine Leistung oder ohne Zuwendung vom Erblasser erstellen.

Ein Erbverzicht kann für verschiedene Arten von Erbschaften gelten, zum Beispiel für einen Erbvertrag, ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge. In der Praxis wird er jedoch am häufigsten bei der gesetzlichen Erbfolge abgeschlossen.

Formen des Erbverzichtes und Pflichtteilverzicht

Erbverzicht sowie Pflichtteilsverzicht können bedingt oder unbedingt abgegeben werden. Es gibt folgende Kategorien von Erb- und Pflichtteilsverzicht:

Reiner Erbverzicht

Dabei verzichtet jemand nur auf sein Erbrecht, also das Recht, als Erbe eingesetzt zu werden. Das Recht auf den Pflichtteil, also den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe, bleibt aber erhalten. So kann sich die Person absichern, falls im Testament keine Familienmitglieder bedacht werden, sondern nur Fremde.

Wichtig ist zu wissen, dass ein einfacher Erbverzicht ohne weitere Erklärungen automatisch auch einen Verzicht auf den Pflichtteil bedeutet. Das nennt man einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Ein Erbverzicht kann auch unter der Bedingung abgegeben werden, dass eine andere Person das Erbe erhält. Oft kommt es zur Bedingung, dass das Erbe automatisch an die nächste Person in der Erbfolge geht. Dies könnte zum Beispiel das Kind des Erben sein.

Umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht:

Hier verzichtet man sowohl auf das Erbrecht als auch auf den Pflichtteil. Das bedeutet, man erhält weder das Erbe noch den Pflichtteil.

Reiner Pflichtteilsverzicht:

Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet man auf den gesetzlich geschützten Mindestanteil am Erbe (Pflichtteil). Der Verzicht erhöht allerdings nicht die Pflichtteilsansprüche der restlichen Pflichtteilsberechtigten

Was sind die Unterschiede

Der wichtigste Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht liegt darin, worauf genau verzichtet wird. Beim Erbverzicht gibt man sein gesamtes Erbrecht auf, also sowohl den Pflichtteil als auch den Erbteil. Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet man dagegen nur auf den Pflichtteil, das ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil. Den Erbteil, also das Recht tatsächlich Erbe zu werden, behält man aber. Deshalb wird man beim Pflichtteilsverzicht nicht komplett vom Erbe ausgeschlossen.

Welche Folgen hat ein Erbverzicht

Ein Erbverzicht bedeutet, dass man auf das Recht verzichtet, Erbe zu werden – zumindest für den Teil, der im Vertrag festgelegt ist. Man kann zum Beispiel nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichten oder nur auf einen Teil des Erb- oder Pflichtteilsrechts oder diese unter Bedingungen stellen.

Wichtig ist: Ein Erbverzicht macht die Person nicht grundsätzlich erbunfähig. Wenn jemand etwa nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, kann er trotzdem noch durch ein Testament erben oder ein Vermächtnis erhalten.

Bei einem reinen Erbverzicht bleibt das Recht auf den Pflichtteil erhalten. Außerdem schließt ein dieser im Regelfall nicht aus, dass man durch ein Vermächtnis bedacht wird. Nach der Rechtsprechung gilt aber, dass das sogenannte Vorausvermächtnis des Ehepartners im Normalfall vom Verzicht mit betroffen ist.

Sollte der Erbverzicht ohne Bedingungen erstellt worden sein, gilt dieser auch für die Nachkommen des Verzichtenden.

Ein Erbverzicht bleibt auch dann gültig, wenn die verzichtende Person ihn unter der Bedingung erklärt, dass jemand anderes das Erbe erhält. In diesem Fall erhält automatisch die nächste Person in der Erbfolge das Erbe

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ein Erbverzicht hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen – ohne fachkundige Beratung riskieren Sie, auf mehr zu verzichten als nötig.“
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Formvorschriften für Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Für den von Ihrem Anwalt oder von Ihnen errichtete Erbverzicht sowie für den Pflichtteilsverzicht muss eine der folgenden Formvorschriften vorliegen:

Eine anwaltliche Vertretung ist möglich, somit müssen Sie nicht zwingend anwesend sein, dies kann vor allem interessant für Sie sein, wenn Sie im Ausland leben und nicht extra anreisen wollen.

Kann man trotz eines Erbverzichts erben?

Auch wenn jemand einen Erbverzicht erklärt, kann er trotzdem noch durch ein Vermächtnis bedacht werden. Nach der Rechtsprechung ist das sogenannte Vorausvermächtnis des Ehegatten im Regelfall mit vom Erbverzicht betroffen.

Kann man trotz eines Pflichtteilsverzichts erben?

Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet man freiwillig auf das Recht, einen bestimmten Mindestanteil am Erbe zu bekommen. Der Erblasser kann einen dennoch berücksichtigen, wozu es zu einem Erbanspruch kommen kann. Weil der Pflichtteil ein gesetzlich geschütztes Recht ist, wird ebenso in der Regel mit dem Verzicht automatisch das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehepartners oder eingetragenen Partners mit umfasst ist.

Aufhebung des Erbverzichtes und Pflichtteilverzichtes

Für die Aufhebung eines Verzichtvertrags genügt die einfache, schriftliche Form. Das bedeutet, es reicht aus, wenn die Erklärung schriftlich verfasst und unterschrieben wird. Ein Notar ist dafür nicht notwendig.

Vor der Erbrechtsreform 2017, konnte ein Verzicht sogar ohne jede Form aufgehoben werden, zum Beispiel wenn der Erblasser die verzichtende Person dennoch in seinem Testament berücksichtigt hat

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Kosten

Die Kosten für einen Erbverzicht übernimmt meist der Erblasser. Es kann jedoch auch etwas anderes vereinbart werden. Die Kosten sind in der Regel Honorar für den Notar und gegebenenfalls für die Beratung durch einen Anwalt. Wie hoch diese ausfallen, hängt vor allem vom Wert des Vermögens ab, auf das verzichtet wird. Je größer der Verzicht, desto höher die Kosten.

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Zuletzt geändert: 07.08.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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