Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners

Besteht zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft, steht dem überlebenden Partner ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, mit welchen Verwandten des Verstorbenen er konkurriert. Das Gesetz stellt Ehegatten und eingetragene Partner grundsätzlich gleich.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners ist in § 744 ABGB geregelt. Während früher auch Großeltern oder Geschwister miterben konnten, treten nun nur mehr Nachkommen und Eltern neben dem Ehegatten oder Partner in die Erbfolge ein.

Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners: Wann und wie viel steht dem überlebenden Partner zu? Alle Ansprüche im Überblick.

Voraussetzungen für die gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht kommt zur Anwendung, wenn:

Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten oder Partners

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, mit welchen Angehörigen der Verstorbene dem überlebenden Ehegatten oder Partner gegenübersteht:

Beispiele zur Verdeutlichung

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Vielen Ehegatten ist nicht bewusst, dass ihr gesetzlicher Erbteil im Regelfall nur ein Drittel beträgt und das auch nur dann, wenn keine letztwillige Verfügung existiert.“
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Anrechnung früherer Zuwendungen

Hat der überlebende Ehegatte oder Partner bereits Vermögenswerte aus einem Ehe- oder Partnerschaftsvertrag, Erbvertrag oder zu Lebzeiten erhalten, werden diese angerechnet. Das bedeutet: Der Wert wird rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet, dann wird die Erbquote ermittelt und anschließend wird das bereits Erhaltene abgezogen. So soll eine faire Gesamtverteilung sichergestellt werden.

Wichtige Einschränkung: Keine Repräsentation des überlebenden Partners

Kinder des überlebenden Ehegatten oder Partners, die nicht auch Kinder des Verstorbenen sind, können ihn nicht repräsentieren. Wenn der überlebende Partner also verstirbt, treten dessen eigene Kinder nicht automatisch in dessen gesetzliche Erbenstellung gegenüber der ersten Verlassenschaft ein.

Neben der Anrechnung kann ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag auch einen vollständigen Erbverzicht enthalten. In solchen Fällen entfällt das gesetzliche Erbrecht vollständig. Ob ein solcher Verzicht wirksam und abschließend ist, sollte anwaltlich geprüft werden.

Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Weitere Rechte des überlebenden Partners

Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts

Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn:

Wird der Ehegatte oder eingetragene Partner durch ein Testament bewusst ausgeschlossen, steht ihm unter Umständen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann auch dann geltend gemacht werden, wenn er enterbt wurde. Dies gilt, sofern keine Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen.

Sonderregelung bei laufendem Verfahren

Wurde im Zuge eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens bereits eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung getroffen, gilt diese auch dann, wenn einer der Partner noch während des Verfahrens verstirbt . In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt oder Vorausvermächtnis.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Unsere Kanzlei begleitet Sie bei:

Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Häufig gestellte Fragen – FAQ