Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners
- Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners
- Voraussetzungen für die gesetzliche Erbfolge
- Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten oder Partners
- Anrechnung früherer Zuwendungen
- Weitere Rechte des überlebenden Partners
- Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts
- Sonderregelung bei laufendem Verfahren
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners
Besteht zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft, steht dem überlebenden Partner ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, mit welchen Verwandten des Verstorbenen er konkurriert. Das Gesetz stellt Ehegatten und eingetragene Partner grundsätzlich gleich.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners ist in § 744 ABGB geregelt. Während früher auch Großeltern oder Geschwister miterben konnten, treten nun nur mehr Nachkommen und Eltern neben dem Ehegatten oder Partner in die Erbfolge ein.
Voraussetzungen für die gesetzliche Erbfolge
Das gesetzliche Erbrecht kommt zur Anwendung, wenn:
- kein Testament vorhanden ist,
- ein Testament ungültig oder unvollständig ist,
- eingesetzte Erben die Verlassenschaft nicht erhalten (z. B. durch Entschlagung oder Erbunwürdigkeit).
Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten oder Partners
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, mit welchen Angehörigen der Verstorbene dem überlebenden Ehegatten oder Partner gegenübersteht:
- Wenn weder Nachkommen noch Eltern vorhanden sind: Der Ehegatte oder Partner erbt die gesamte Verlassenschaft.
- Neben Nachkommen (z. B. Kindern): Der überlebende Ehegatte oder Partner erhält 1/3, die übrigen 2/3 entfallen auf die Kinder des Verstorbenen.
- Sind die Kinder des Verstorbenen bereits verstorben, treten deren Kinder – also die Enkel – an deren Stelle. Diese sogenannte Repräsentation bedeutet, dass die Enkel gemeinsam jenen Erbteil erhalten, der ihren Eltern zugestanden wäre.
- Neben den Eltern des Verstorbenen: Der überlebende Ehegatte oder Partner erhält 2/3, die Eltern des Verstorbenen zusammen 1/3 – bei zwei Elternteilen je 1/6.
Beispiele zur Verdeutlichung
- Der Verstorbene hinterlässt Ehegattin und Tochter: Ehegattin erhält 1/3, Tochter 2/3.
- Die Tochter ist vorverstorben, aber hinterlässt zwei Kinder: Ehegattin 1/3, Enkelkinder je 1/3 – sie repräsentieren die Tochter.
- Die Verstorbene hinterlässt eingetragene Partnerin und beide Eltern: Partnerin erhält 2/3, Eltern je 1/6.
- Nur die Mutter lebt noch: Partnerin erhält 5/6, Mutter 1/6.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Vielen Ehegatten ist nicht bewusst, dass ihr gesetzlicher Erbteil im Regelfall nur ein Drittel beträgt und das auch nur dann, wenn keine letztwillige Verfügung existiert.“
Anrechnung früherer Zuwendungen
Hat der überlebende Ehegatte oder Partner bereits Vermögenswerte aus einem Ehe- oder Partnerschaftsvertrag, Erbvertrag oder zu Lebzeiten erhalten, werden diese angerechnet. Das bedeutet: Der Wert wird rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet, dann wird die Erbquote ermittelt und anschließend wird das bereits Erhaltene abgezogen. So soll eine faire Gesamtverteilung sichergestellt werden.
Wichtige Einschränkung: Keine Repräsentation des überlebenden Partners
Kinder des überlebenden Ehegatten oder Partners, die nicht auch Kinder des Verstorbenen sind, können ihn nicht repräsentieren. Wenn der überlebende Partner also verstirbt, treten dessen eigene Kinder nicht automatisch in dessen gesetzliche Erbenstellung gegenüber der ersten Verlassenschaft ein.
Neben der Anrechnung kann ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag auch einen vollständigen Erbverzicht enthalten. In solchen Fällen entfällt das gesetzliche Erbrecht vollständig. Ob ein solcher Verzicht wirksam und abschließend ist, sollte anwaltlich geprüft werden.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächWeitere Rechte des überlebenden Partners
- Vorausvermächtnis: Der überlebende Ehegatte oder Partner darf in der gemeinsamen Wohnung weiterleben und den Hausrat weiter benutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom gesetzlichen Erbteil und wird nicht angerechnet.
- Unterhaltsanspruch: In seltenen Fällen kann der überlebende Ehegatte oder Partner Unterhalt aus der Verlassenschaft verlangen. Dieser Anspruch ist begrenzt und unterliegt einer umfassenden Anrechnung auf etwa bereits erhaltene Erbschaften, Pensionen oder eigene Einkünfte.
Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts
Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn:
- die Ehe oder Partnerschaft bereits rechtskräftig geschieden oder aufgelöst war,
- bei laufendem Scheidungs- oder Auflösungsverfahren der Verstorbene dieses nicht schuldhaft verzögert hat,
- die Partner zum Todeszeitpunkt bereits dauerhaft getrennt lebten.
Wird der Ehegatte oder eingetragene Partner durch ein Testament bewusst ausgeschlossen, steht ihm unter Umständen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann auch dann geltend gemacht werden, wenn er enterbt wurde. Dies gilt, sofern keine Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen.
Sonderregelung bei laufendem Verfahren
Wurde im Zuge eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens bereits eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung getroffen, gilt diese auch dann, wenn einer der Partner noch während des Verfahrens verstirbt . In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt oder Vorausvermächtnis.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
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