Aneignungsrecht des Bundes
- Aneignungsrecht des Bundes
- Anwendungsbereich der Aneignung
- Verfahren der Aneignung durch den Bund
- Aneignung durch Übergabebeschluss
- Rechtsstellung des Staates als Nachlassnehmer
- Rechtsfolge bei fehlerhafter Einantwortung
- Nicht-Aneignung des Erbes durch den Staat
- Vermeidung der staatlichen Aneignung durch Nachlassplanung
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Aneignungsrecht des Bundes
Das Aneignungsrecht des Bundes hat im österreichischen Erbrecht zur Folge, dass das gesamte Vermögen automatisch an den Staat geht, wenn keine gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzte Erben vorhanden sind und wenn auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände geht.
Der § 750 ABGB bestimmt klar: Gibt es keine erbberechtigten Personen und übernimmt auch sonst niemand die Verlassenschaft, so fällt die Verlassenschaft dem Bund anheim. Der Staat übernimmt damit die Rolle des „Erben letzter Instanz“. Dieses Aneignungsrecht des Bundes ist zwingend und kann weder testamentarisch noch vertraglich ausgeschlossen werden.

Anwendungsbereich der Aneignung
Das Aneignungsrecht des Bundes greift ausschließlich in Ausnahmefällen als letzte Auffangregelung der Erbfolge. Der Bund kann sich eine Verlassenschaft nur dann aneignen, wenn niemand sonst einen Anspruch auf den Nachlass hat. Damit werden herrenlose Nachlässe verhindert.
Das Aneignungsrecht des Bundes kommt zum Tragen, wenn alle infrage kommenden Personen das Erbe nicht antreten oder das Erbe ausschlagen oder erbunwürdig sind:
- Keine gesetzlichen Erben. Es bestehen keine Verwandten, auch nicht in entfernter Linie. Ebenso ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden, der gesetzlich erbberechtigt wäre.
- Kein erbberechtigter Lebensgefährte. Ein Lebensgefährte hätte ein außerordentliches Erbrecht, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Tod mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind.
- Keine testamentarischen Erben. Es liegt kein gültiges Testament oder keine sonstige letztwillige Verfügung vor, durch die eine oder mehrere Personen zu Erben bestimmt worden wären.
- Keine Ersatzerben, Nacherben oder Anwachsungsberechtigten. Niemand ist vorhanden, der aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Regelung nachrücken würde, wenn ein vorgesehener Erbe wegfällt oder ausschlägt.
- Keine Transmissare. Ein Erbrecht, das bereits angefallen war, aber bisher nicht angenommen wurde, kann vererbt werden. Solche Erben „zweiter Stufe“ verhindern ebenfalls die Aneignung durch den Staat.
- Kein Vermächtnisnehmer mit außerordentlichem Erbrecht. Auch bestimmte Vermächtnisnehmer können – unter engen Voraussetzungen – als Erben nachrücken. Ist eine solche Person vorhanden, scheidet das Aneignungsrecht aus.
Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschlossen sind, darf der Bund tätig werden. Bereits ein einzelner erbberechtigter Angehöriger, Lebensgefährte oder eingesetzter Vermächtnisnehmer reichen aus, um die Aneignung durch den Staat auszuschließen.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Diese Voraussetzungen zeigen klar: Das Aneignungsrecht des Bundes dient allein dazu, einen rechtlichen Auffangmechanismus zu schaffen, wenn niemand sonst mehr zur Erbfolge berufen ist.“
Verfahren der Aneignung durch den Bund
Der Bund erwirbt die Verlassenschaft nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag. Zuständig ist das Verlassenschaftsgericht. Der Ablauf richtet sich nach den Bestimmungen des AußStrG und erfolgt in mehreren Schritten:
- Aufforderung möglicher Erben durch den Gerichtskommissär zur Abgabe einer Erbantrittserklärung.
- Bei fehlender Rückmeldung: öffentliche Aufforderung durch Edikt und Setzung einer Frist von sechs Monaten.
- Bestellung eines Verlassenschaftskurators und Aufnahme eines Inventars.
- Mitteilung an die Finanzprokuratur über das mögliche Fehlen von Erben.
- Antrag des Bundes auf Aneignung der Verlassenschaft durch die Finanzprokuratur.
- Übergabebeschluss des Gerichts anstelle einer Einantwortung.
Aneignung durch Übergabebeschluss
Im Fall der Aneignung durch den Bund findet also kein Erbantritt und keine Einantwortung statt. Die Aneignung endet stattdessen mit einem Übergabebeschluss durch das Gericht. Mit dem Übergabebeschluss tritt der Staat rechtswirksam in die Stellung eines Nachlassnehmers ein. Der Bund erlangt dadurch das gesamte Nachlassvermögen.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtsstellung des Staates als Nachlassnehmer
Der Bund wird durch Aneignung nicht Erbe im klassischen Sinn. Dennoch tritt der Staat mit dem Übergabebeschluss in alle vermögensrechtlichen Positionen des Verstorbenen ein.
Die Rechtsstellung des Bundes umfasst:
- Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes durch Übergabebeschluss.
- Verwaltung und Verwertung der übernommenen Nachlasswerte.
- Keine Erbenhaftung, sondern beschränkte Haftung auf den Wert der Aktiva.
- Keine Pflicht zur Leistung von Sicherheiten.
Das Aneignungsrecht gewährt dem Bund kein Transmissionsrecht. Der Staat kann keine offenen Erbanwartschaften des Verstorbenen erwerben, wenn dieser selbst Erbe einer anderen Person gewesen wäre. Die Aneignung beschränkt sich daher auf den eigenen Nachlass des Verstorbenen.
Rechtsfolge bei fehlerhafter Einantwortung
Wurde eine Verlassenschaft irrtümlich einer nicht berechtigten Person eingeantwortet, steht dem Bund die Aneignungsklage zu. Das Recht zur Klageerhebung verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis sowie binnen einer absoluten Frist von 30 Jahren ab dem Tod.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenNicht-Aneignung des Erbes durch den Staat
Der Staat ist nicht gezwungen, einen Antrag auf Aneignung zu stellen. Dies passiert insbesondere bei überschuldeten Verlassenschaften. In solchen Fällen sind folgende Szenarien zur Abwicklung der Verlassenschaft denkbar:
- Überlassung an die Gläubiger an Zahlungs statt
- Verlassenschaftsinsolvenz
- Liquidierung der Verlassenschaft durch den Verlassenschaftskurator
Vermeidung der staatlichen Aneignung durch Nachlassplanung
Um zu vermeiden, dass Ihre Verlassenschaft mangels Erben an die Republik Österreich fällt, ist eine rechtzeitige Nachlassplanung entscheidend.
Der verlässlichste Weg ist die Errichtung eines Testaments. Darin können Sie jede beliebige Person oder auch eine Organisation als Erben einsetzen, etwa Freunde, entferntere Verwandte, gemeinnützige Einrichtungen oder Ihren Lebensgefährten, der ohne letztwillige Verfügung grundsätzlich nicht erbberechtigt ist.
Zudem ist es sinnvoll, Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass die Erben früher als der Erblasser versterben.
Bereits ein einziger benannter Erbe oder ein eingesetzter Vermächtnisnehmer reichen aus, damit das Aneignungsrecht des Bundes ausgeschlossen ist.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Wer keine nahen Angehörigen hat, sollte daher unbedingt von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und die Erbfolge bewusst regeln. Empfehlenswert ist auch die Benennung von Ersatzerben. Falls der ursprünglich Bedachte vorverstorben ist oder das Erbe ausschlägt, rückt der Ersatzerbe nach und der Nachlass bleibt in privaten Händen.“
Mit fachkundiger Beratung lassen sich derartige Regelungen rechtssicher gestalten. So stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Willen weitergegeben wird und nicht dem Staat zufällt.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenIhre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Das Aneignungsrecht des Bundes wird nur in seltenen Fällen angewendet. Umso wichtiger ist es, in solchen Situationen rechtlich gut beraten zu sein. Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht – sowohl bei der Vorsorge als auch im laufenden Verfahren.
- Individuelle Nachlassplanung: Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch ein Testament oder eine kluge Nachlassgestaltung sicherstellen, dass Ihr Vermögen Ihrem Willen entsprechend weitergegeben wird. So vermeiden Sie, dass es mangels Erben an den Staat fällt.
- Begleitung im Verlassenschaftsverfahren: Wenn unklar ist, wer erbt, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Gericht und Beteiligten. Wir sorgen für eine sachgerechte Abwicklung und stehen Ihnen im gesamten Verfahren beratend zur Seite.
- Durchsetzung Ihrer Rechte: Sollte der Staat sich bereits die Verlassenschaft angeeignet haben, prüfen wir Ihren Anspruch und helfen Ihnen, diesen, etwa durch eine Erbschaftsklage, wirksam geltend zu machen.
- Beratung bei komplexeren Konstellationen: Auch bei Unsicherheiten, etwa durch ausländischen Bezug oder fehlende Dokumente, bieten wir eine verlässliche rechtliche Einschätzung und begleiten Sie bei allen nötigen Schritten.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Wer seine Erbansprüche nicht rechtzeitig anmeldet, riskiert, dass der Staat den Nachlass übernimmt.“
Unsere Spezialisierung im Erbrecht gewährleistet eine fundierte Beratung auf Augenhöhe – verständlich, zielgerichtet und mit dem Fokus auf Ihre Interessen.
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