Transmission

Die Transmission auch Vererbung des Erbrechtes genannt. Mittels Transmission kann das Erbrecht selbst vererbt werden. Das heißt wenn der Erbe des Verstorbenen verstirbt, geht auch sein Erbrecht an seine Erben weiter

Erfahren Sie, wie die Transmission im Erbrecht funktioniert. Wer das Erbe bekommt sollte der vorgesehene Erbe sterben. Einfach erklärt!

Definition Transmission / Vererbung des Erbrechtes

Verstirbt eine Person, ohne dass ein Erbe die Erbschaft zuvor angenommen oder ausgeschlagen hat, kann das Erbrecht selbst Gegenstand der Vererbung werden. Dieser Vorgang wird als Transmission bezeichnet. Die Regelungen dazu finden sich im § 537 sowie § 809 ABGB. Die Transmission tritt ein, wenn der Erstvererbende stirbt und der vorgesehene Erbe selbst vor Annahme oder Ausschlagung ebenfalls verstirbt. In diesem Fall geht das Erbrecht auf dessen eigene Erben über.

Voraussetzungen für die Transmission

Damit die Vererbung des Erbrechts eintritt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

Diese Konstellation betrifft typischerweise zwei hintereinander folgende Todesfälle, wobei die Rechtsnachfolge des ersten Verstorbenen im zweiten Todesfall noch nicht abgeschlossen ist.

Rechtswirkungen der Transmission

Im Zuge der Transmission wird das Erbrecht Teil des Nachlasses des zweitverstorbenen Erben. Dessen Erben treten somit in die rechtliche Stellung ein, das Erbe des Erstverstorbenen annehmen oder ausschlagen zu können. Die Fristen zur Ausübung dieses Rechts beginnen grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Erben des zweitverstorbenen Erben Kenntnis über die offene Erbfolge erlangen.

Die Entscheidung, ob eine Annahme erfolgt, muss wohlüberlegt getroffen werden, da mit dem Erbrecht auch Verbindlichkeiten übergehen können. Eine umfassende rechtliche Prüfung des Nachlasses ist daher ratsam.

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Praktische Bedeutung und typische Anwendungsfälle

In der Praxis kommt die Transmission insbesondere dann vor, wenn enge Familienangehörige kurz nacheinander versterben.

Beispiel: Ein Vater verstirbt und hinterlässt seinen Sohn als gesetzlichen Erben. Dieser Sohn verstirbt wenige Tage später, ohne die Erbschaft formell angenommen oder ausgeschlagen zu haben. Nun geht das Erbrecht des Sohnes an dessen eigene Kinder oder Ehepartner über, die dann zu entscheiden haben, ob sie in die ursprüngliche Erbfolge eintreten.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei der Vererbung des Erbrechts zeigt sich, wie komplex und zeitsensibel Nachlassverfahren sein können. Eine kompetente rechtliche Begleitung ist hier oft entscheidend, um ungewollte Haftungen zu vermeiden.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

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Häufig gestellte Fragen – FAQ