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Bundesdenkmalamt

Das Bundesdenkmalamt ist die zentrale Fachbehörde des Bundes für den Schutz und die Pflege von Denkmalen in Österreich. Es stellt unbewegliche und bewegliche Objekte, die von Menschen geschaffen wurden und eine besondere geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung besitzen, unter Schutz. Seine Aufgaben reichen von der Unterschutzstellung über die Bewilligung von Veränderungen bis hin zur Regulierung von Aus- und Einfuhren von Kulturgütern.

Das Bundesdenkmalamt schützt Kulturgüter gemäß § 1 Denkmalschutzgesetz, entscheidet über Veränderungen und reguliert den internationalen Kulturgüterverkehr.

Bundesdenkmalamt: Österreichs Behörde für Denkmalschutz, Unterschutzstellung, Veränderungen, Archäologie und Kulturgütertransfer.

Darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt für archäologische Funde und Grabungen zuständig, wirkt im Bereich der UNESCO Welterbestätten mit und betreut die Ensemble Unterschutzstellung historischer Ortsbilder. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Denkmalschutzgesetz (DMSG), ergänzt durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und einschlägige EU Rechtsakte.

Begriff des Denkmals

Der Denkmalbegriff ist weit gefasst. Er reicht vom steinzeitlichen Gräberfeld bis zum Barockstift, vom Römerlager über den Industriebau bis hin zur Heiligenfigur oder zum Ensemble klassischer Wohnbauten. Gemeinsam ist allen Objekten, dass sie von Menschen geschaffen und von besonderer Bedeutung sind. Maßgeblich ist stets, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Die Denkmalliste und der Grundbucheintrag

Das Bundesdenkmalamt führt Denkmalverzeichnisse und veröffentlicht diese online. Diese Listen dienen der Orientierung, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich. Rechtswirkung entfaltet ausschließlich der Unterschutzstellungsbescheid oder eine Verordnung. Bei unbeweglichen Objekten wird der Denkmalschutz zusätzlich im Grundbuch ersichtlich gemacht. Dieser Hinweis ist deklarativ und bringt keine eigenständige Belastung mit sich.

Das Unterschutzstellungsverfahren

Wenn das Bundesdenkmalamt ein Objekt unter Schutz stellen möchte, beginnt das Verfahren meist mit einer ersten Prüfung durch das zuständige Landeskonservatorat. Anschließend erstellt ein Amtssachverständiger ein Gutachten, in dem die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Objekts bewertet wird. Dieses Gutachten bildet die Grundlage für die weitere Entscheidung.

Bevor ein Bescheid ergeht, werden die betroffenen Eigentümer sowie die Gemeinde und das jeweilige Bundesland angehört. Alle Parteien können in dieser Phase Stellungnahmen abgeben und ihre Sichtweise darlegen. Erst danach erlässt das Bundesdenkmalamt einen Bescheid, der den Eigentümern als Rückscheinbrief zugestellt wird.

Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Wenn keine Beschwerde erhoben wird oder das Gericht den Bescheid bestätigt, tritt die Entscheidung in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes vollumfänglich.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Viele Eigentümer unterschätzen, wie streng das Bundesdenkmalamt kontrolliert. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, kann Konflikte vermeiden und Projekte dennoch erfolgreich umsetzen.“
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Veränderungen und Zerstörungen

Das Bundesdenkmalamt bewilligt Veränderungen, wenn dadurch die Substanz, die äußere Erscheinung oder die künstlerische Wirkung eines Denkmals nicht beeinträchtigt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer können also Umbauten oder Anpassungen vornehmen, solange diese mit dem Schutzgedanken vereinbar sind.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Denkmalschutz bedeutet nicht Stillstand, sondern klare Regeln. Mit der richtigen rechtlichen Argumentation lassen sich oft praktikable Lösungen erzielen, die sowohl den Schutz als auch die Interessen der Eigentümer wahren.“

Typische bewilligungspflichtige Maßnahmen

Zerstörungsbewilligungen sind Ausnahmefälle. Vor ihrer Erteilung muss der Denkmalbeirat angehört werden.

Ensembles und Welterbe

Historisch gewachsene Ortsbilder können als Ensemble geschützt werden. Dies betrifft nicht nur einzelne Gebäude, sondern die gesamte städtebauliche Einheit. Für UNESCO Welterbestätten gelten zusätzliche internationale Verpflichtungen, die Österreich durch das Bundesdenkmalamt umsetzt.

Archäologie und Funde

Archäologische Denkmale liegen oft unsichtbar im Boden. Wer bei Bauarbeiten oder zufällig auf Mauern, Keramik oder Münzen stößt, muss den Fund sofort beim Bundesdenkmalamt melden. Ab diesem Zeitpunkt steht die Fundstelle unter Schutz und darf nicht verändert werden.

Die Suche mit einem Metalldetektor, also „Sondeln“, ist nicht grundsätzlich verboten. Wer aber gezielt nach archäologischen Funden sucht, braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts. Ohne diese Genehmigung gilt die Suche als unerlaubte Nachforschung.

Verstöße können teuer werden:

Gerade in geschichtlich bedeutenden Regionen ist es daher sinnvoll, sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen. So lassen sich Risiken vermeiden und die richtigen Schritte einleiten.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei archäologischen Funden oder beim Sondeln können Unwissenheit und kleine Fehler schnell teuer werden. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Pflichten eingehalten werden und Eigentümer nicht mit hohen Strafen rechnen müssen.“
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Bewegliche Denkmale und Kulturgütertransfer

Neben Bauwerken können auch bewegliche Objekte unter Denkmalschutz stehen. Dazu gehören zum Beispiel wertvolle Möbel, historische Sammlungsstücke, Autographen oder Kunstwerke. Wer mit solchen Objekten etwas vorhat – etwa einen Verkauf, eine Verbringung ins Ausland oder eine dauerhafte Ausfuhr – muss in vielen Fällen das Bundesdenkmalamt einbeziehen.

Ausfuhr von Kulturgütern

Sollen geschützte oder besonders wertvolle Objekte das Land verlassen, ist dafür eine eigene Ausfuhrbewilligung notwendig. Diese Bewilligung prüft, ob das Objekt Österreich dauerhaft verlassen darf oder nur vorübergehend, etwa für eine Ausstellung oder eine Restaurierung. Ohne eine solche Genehmigung drohen erhebliche rechtliche Probleme, bis hin zur Beschlagnahme des Objekts an der Grenze.

Einfuhr aus Drittstaaten

Seit dem 28. Juni 2025 gelten in der gesamten Europäischen Union einheitliche Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern aus Ländern außerhalb der EU. Je nach Alter und Herkunft des Objekts ist entweder eine Einfuhrgenehmigung oder zumindest eine formelle Erklärung notwendig. Zuständig ist in Österreich das Bundesdenkmalamt. Ziel dieser Vorschriften ist es, den illegalen Handel zu unterbinden und sicherzustellen, dass Sammlungen und Museen rechtlich einwandfrei arbeiten.

Warum das wichtig ist

Diese Regelungen betreffen nicht nur große Museen, sondern auch private Sammlerinnen und Sammler, Kunsthändler und Erben. Wer hier unbedacht handelt, riskiert nicht nur den Verlust wertvoller Objekte, sondern auch empfindliche Strafen. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass Aus- und Einfuhren sicher und ohne Verzögerung abgewickelt werden können.

Parallele Zuständigkeiten Bauordnung und Denkmalschutz

Bei geplanten Veränderungen sind stets zwei Schienen zu beachten:

Beide Verfahren laufen unabhängig. Erst wenn beide Genehmigungen vorliegen, darf gebaut werden.

Erhaltungspflicht und Förderungen

Seit der Novelle 2024 besteht eine Erhaltungspflicht. Eigentümer müssen Denkmale in ordnungsgemäßem Zustand halten, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Um diese Pflicht abzufedern, gibt es Förderungen für Restaurierungen, Voruntersuchungen und denkmalgerechte Maßnahmen.

Aufhebung des Denkmalschutzes

Fällt die Schutzwürdigkeit weg, kann das Bundesdenkmalamt den Schutz aufheben. Gründe sind Zerstörung, substanzielle Veränderung oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Das Verfahren erfolgt amtswegig oder auf Antrag und endet mit einem Bescheid.

Konfliktfelder in der Praxis

Chancen durch Denkmalschutz

Der Denkmalschutz eröffnet Eigentümerinnen und Eigentümern nicht nur Verpflichtungen, sondern auch zahlreiche Chancen. Durch die Unterschutzstellung besteht ein Zugang zu speziellen Fördermitteln und in vielen Fällen auch zu steuerlichen Begünstigungen, die notwendige Restaurierungen finanziell abfedern können. Hinzu kommt das Prestige, das mit einem historischen Objekt verbunden ist, sowie die Wertsteigerung durch seine unverwechselbare Authentizität.

Trotz der Auflagen bleiben die Nutzungsmöglichkeiten eines Denkmals grundsätzlich erhalten, wodurch sich kulturelle Verantwortung und wirtschaftliche Interessen miteinander verbinden lassen. Jedes Denkmal ist darüber hinaus ein einzigartiges Alleinstellungsmerkmal, das einen besonderen Stellenwert für Eigentümer, Investoren und die Öffentlichkeit schafft.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt sind komplex, die Anforderungen hoch und die Risiken erheblich. Eigentümerinnen und Eigentümer sehen sich oft mit widersprüchlichen Vorgaben, strengen Auflagen oder kostspieligen Verzögerungen konfrontiert. Eine erfahrene anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben, Verfahren beschleunigt werden und praktikable Lösungen gefunden werden. Unsere Unterstützung bietet Ihnen insbesondere:

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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.09.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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