Zwangsvollstreckung in Österreich
Zwangsvollstreckung in Österreich
Unsere Rechtsanwaltskanzlei besteht seit 1953 und ist in Österreich und in Deutschland zugelassen. Daher eigenen sich unsere Rechtsanwälte besonders gut als “Übersetzer” für deutsche Mandanten und Rechtsanwälte.
Österreich ist klein. Mit sechs Standorten in der Bundeshauptstadt und den wichtigsten Landeshauptstädten sind wir bei den meistfrequentierten Gerichten und Behörden direkt vor Ort. Alle anderen Gerichte und Behörden sind in einer halben Stunde bis maximal zwei Stunden erreichbar.
Wir sind daher immer der richtige Ansprechpartner für Ihre Anliegen.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wir verfügen über große Erfahrung mit der Exekution ausländischer Titel in Österreich."
Exekutionstitel
Die Zwangsvollstreckung wird in Österreich als Exekution bezeichnet und richtet sich nach der österreichischen Exekutionsordnung.
Für die Exekutionsführung wird ein Exekutionstitel benötigt. Die EO anerkennt als Exekutionstitel gerichtliche Urteile, Bescheide und Erkenntnisse von Verwaltungsbehörden, als auch gewisse Notariatsakte und sonstige in § 1 EO aufgezählte Titel.
Auch ausländische Titel können in Österreich vollstreckt werden.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlExekutionsarten
Die EO sieht verschiedenste Exekutionsarten zur Einbringung der Forderung vor:
Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- Exekution auf unbewegliches Vermögen
- zwangsweise Pfandrechtsbegründung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsversteigerung von Liegenschaften
- Exekution auf bewegliches Vermögen
- Fahrnisexekution
- Forderungsexekution
- Anspruchsexekution
- Exekution auf andere Vermögensrechte
Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen
- Herausgabeexekution
- Räumung unbeweglicher Sachen
- Einräumung, Aufhebung grundbücherlicher Rechte
- Aufhebung einer Gemeinschaft
- Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen
- Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen
- Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Exekution zur Abgabe einer Willenserklärung
Weitere Mittel der Exekutionsordnung
- Exekution zur Sicherstellung
- Einstweilige Verfügung
Gerichtszuständigkeit
Sachlich zuständig für das Exekutionsverfahren in erster Instanz sind stets die allgemeinen Bezirksgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Bei natürlichen Personen wird daher der gewöhnliche Aufenthalt, bei juristischen Personen der Unternehmenssitz herangezogen.
Hat der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (Österreich) so kann jenes Bezirksgericht herangezogen werden, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen befindet, auf das Exekution geführt werden soll.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "In dem Fall, dass im Exekutionsverfahren eine Intervention vor Ort notwendig ist, nimmt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin unserer nächstgelegenen Niederlassung den Termin wahr."
Kosten und Gebühren
Die Anwaltskosten im Exekutionsverfahren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Die Gerichts- und Vollzugkosten richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und dem Vollzugsgebührengesetz (VGebG).
Als Bemessungsgrundlage wird in der Regel die Höhe der hereinzubringenden (Haupt-)Forderung herangezogen. Zinsen und Kosten fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.
Bei Kostenzuspruch werden die Anwaltskosten und die Gerichtskosten als weitere (Kosten-)Forderung dem laufenden Exekutionsverfahren zugrunde gelegt und vom Gerichtsvollzieher einbringlich gemacht.
Fazit: Der Gläubiger hat die Kosten des Exekutionsverfahren zwar vorzustrecken. Bei Einbringlichkeit trägt die Gerichtsgebühren sowie Kosten der Rechtsvertretung jedoch schlussendlich der Schuldner.
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