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Die Zwangsvollstreckung von ausländischen Titeln, vor allem aus EU-Staaten, ist in Österreich problemlos und effizient möglich.

Unsere Doppelzulassung in Österreich und Deutschland macht uns dabei zum gefragten “Übersetzer” in grenzüberschreitenden Rechtssachen.

Mit sechs Standorten sind wir im kleinen Österreich überall vor Ort.

Zwangsvollstreckung in Österreich

Unsere Rechtsanwaltskanzlei besteht seit 1953 und ist in Österreich und in Deutschland zugelassen. Daher eigenen sich unsere Rechtsanwälte besonders gut als “Übersetzer” für deutsche Mandanten und Rechtsanwälte.

Österreich ist klein. Mit sechs Standorten in der Bundeshauptstadt und den wichtigsten Landeshauptstädten sind wir bei den meistfrequentierten Gerichten und Behörden direkt vor Ort. Alle anderen Gerichte und Behörden sind in einer halben Stunde bis maximal zwei Stunden erreichbar.

Wir sind daher immer der richtige Ansprechpartner für Ihre Anliegen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Wir verfügen über große Erfahrung mit der Exekution ausländischer Titel in Österreich."
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Exekutionstitel

Die Zwangsvollstreckung wird in Österreich als Exekution bezeichnet und richtet sich nach der österreichischen Exekutionsordnung.

Für die Exekutionsführung wird ein Exekutionstitel benötigt. Die EO anerkennt als Exekutionstitel gerichtliche Urteile, Bescheide und Erkenntnisse von Verwaltungsbehörden, als auch gewisse Notariatsakte und sonstige in § 1 EO aufgezählte Titel.

Auch ausländische Titel können in Österreich vollstreckt werden.

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Exekutionsarten

Die EO sieht verschiedenste Exekutionsarten zur Einbringung der Forderung vor:

Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

Weitere Mittel der Exekutionsordnung

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Gerichtszuständigkeit

Sachlich zuständig für das Exekutionsverfahren in erster Instanz sind stets die allgemeinen Bezirksgerichte. 

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Bei natürlichen Personen wird daher der gewöhnliche Aufenthalt, bei juristischen Personen der Unternehmenssitz herangezogen.

Hat der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (Österreich) so kann jenes Bezirksgericht herangezogen werden, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen befindet, auf das Exekution geführt werden soll.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"In dem Fall, dass im Exekutionsverfahren eine Intervention vor Ort notwendig ist, nimmt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin unserer nächstgelegenen Niederlassung den Termin wahr."
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Kosten und Gebühren

Die Anwaltskosten im Exekutionsverfahren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Die Gerichts- und Vollzugkosten richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und dem Vollzugsgebührengesetz (VGebG).

Als Bemessungsgrundlage wird in der Regel die Höhe der hereinzubringenden (Haupt-)Forderung herangezogen. Zinsen und Kosten fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.

Bei Kostenzuspruch werden die Anwaltskosten und die Gerichtskosten als weitere (Kosten-)Forderung dem laufenden Exekutionsverfahren zugrunde gelegt und vom Gerichtsvollzieher einbringlich gemacht. 

Fazit: Der Gläubiger hat die Kosten des Exekutionsverfahren zwar vorzustrecken. Bei Einbringlichkeit trägt die Gerichtsgebühren sowie Kosten der Rechtsvertretung jedoch schlussendlich der Schuldner.

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