Unterlassungsexekution

Die Unterlassungsexekution setzt eine bestehende Pflicht durch, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder eine Maßnahme zu dulden. Sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt, reagiert das Exekutionsgericht unmittelbar auf jedes Zuwiderhandeln. Nach § 355 Abs 1 EO verhängt das Gericht auf Antrag bereits bei der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe, wenn der Verpflichtete gegen die festgelegte Unterlassungs- oder Duldungspflicht verstoßen hat.

Die Unterlassungsexekution schafft somit wirksamen Druck, weil sie jedes einzelne Fehlverhalten sanktioniert und dadurch die Einhaltung der Verpflichtung nachhaltig sicherstellt.

Unterlassungsexekution nach § 355 EO erklärt: Voraussetzungen, Antrag, Sanktionen und Folgen wiederholter Zuwiderhandlungen.

Wenn der Verpflichtete weiterhin nicht einlenkt und erneut zuwiderhandelt, muss das Gericht auf Antrag zusätzliche Geldstrafen verhängen. Außerdem kann es Haft bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr anordnen.

Parteien der Unterlassungsexekution

In der Unterlassungsexekution stehen sich der betreibende Gläubiger und der verpflichtete Gegner gegenüber. Der Gläubiger ist jene Partei, die über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der dem Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten untersagt oder die Duldung einer Handlung vorschreibt. Er leitet das Verfahren ein und stellt sowohl den Exekutionsantrag als auch allfällige Strafanträge.

Der Verpflichtete ist dagegen die Person, die das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu beachten hat und deren Zuwiderhandeln die Durchsetzung der Exekution auslöst. Das Verfahren dient damit dem Schutz der Rechte des Gläubigers und schafft gleichzeitig einen klaren rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Verpflichtete verpflichtet ist, die festgelegten Verhaltenspflichten einzuhalten.

Exekutionsantrag

Das Unterlassungsexekutionsverfahren beginnt mit dem Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers. Dieser Antrag bildet die Grundlage dafür, dass das Gericht Maßnahmen setzen kann, wenn der Verpflichtete gegen eine bestehende Unterlassungs- oder Duldungspflicht verstößt.

Im Exekutionsantrag muss der Gläubiger konkret darlegen, worin das Zuwiderhandeln des Verpflichteten besteht. Allgemeine oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Stattdessen muss der Antrag einen nachvollziehbaren, klar umrissenen Lebenssachverhalt enthalten, der erkennen lässt, welche Handlung gegen das Unterlassungsgebot verstieß.

Zuständiges Gericht

Für die Unterlassungsexekution besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit. Grundsätzlich entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Gläubiger kann den Antrag aber auch bei jenem Gericht einbringen, in dessen Sprengel die verbotene Handlung gesetzt wurde oder deren Erfolg eingetreten ist.

Dieses Wahlrecht ermöglicht es dem Gläubiger, das Verfahren dort einzuleiten, wo die Zuwiderhandlung unmittelbar stattgefunden hat oder ihre Auswirkungen sichtbar geworden sind, was häufig zu einer effizienteren Durchsetzung führt.

Verhängung von Geldstrafen

Sobald das Gericht die Unterlassungsexekution bewilligt hat, kann für jedes Zuwiderhandeln eine Geldstrafe verhängt werden. Die Strafe dient nicht der Bestrafung im klassischen Sinn, sondern soll den Verpflichteten dazu bringen, das Unterlassungsgebot künftig einzuhalten.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Unterlassungsexekution zeigt ihre Wirkung, weil sie jedes einzelne Zuwiderhandeln sanktioniert.“
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Zuwiderhandlungen und Strafanträge

Wenn der Verpflichtete nach der ersten Exekutionsbewilligung erneut gegen das Unterlassungsgebot verstößt, darf der betreibende Gläubiger keinen neuen Exekutionsantrag stellen. In diesem Stadium kommt ausschließlich ein Strafantrag in Betracht.

Wegen neuerlichen Zuwiderhandelns kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers entweder eine zusätzliche Geldstrafe oder eine Haft bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verhängen. Der Strafantrag ist daher kein neues Exekutionsverfahren, sondern ein weiterer Schritt innerhalb der bereits laufenden Unterlassungsexekution und dient dazu, wiederholte Verstöße konsequent zu sanktionieren.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Anwalt sichert von Beginn an die richtige Vorgehensweise und stellt sicher, dass Exekutions- und Strafanträge vollständig und wirksam formuliert werden. Dadurch lassen sich Verzögerungen und formale Fehler vermeiden, die das Verfahren verzögern könnten.

Zudem sorgt spezialisierte anwaltliche Begleitung dafür, dass jeder festgestellte Verstoß rasch und konsequent verfolgt wird. So entsteht ein wirksamer und nachhaltiger Schutz vor weiteren Zuwiderhandlungen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ein Unterlassungsgebot schützt nur dann, wenn Verstöße aktiv beim Gericht geltend gemacht werden.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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