Oppositionsklage
Oppositionsklage
Die Oppositionsklage gibt dem Verpflichteten ein wirksames Mittel, um sich gegen eine Exekution zu wehren, wenn der Anspruch nachträglich nicht mehr besteht oder sich geändert hat. Sie greift daher immer dann, wenn nach der Entstehung des Exekutionstitels Tatsachen eingetreten sind, die den Anspruch aufheben oder hemmen.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 35 EO, der festlegt, welche Einwendungen der Verpflichtete im Exekutionsverfahren geltend machen kann.
Grundlagen der Oppositionsklage
Das Gericht prüft bei der Bewilligung der Exekution nicht, ob der Anspruch aus dem Titel inzwischen erloschen ist oder ob neue Umstände eingetreten sind, die den Anspruch verändern. Das Exekutionsgericht kontrolliert nur den formalen Titel, nicht dessen aktuelle Richtigkeit. Dadurch kann es vorkommen, dass der Gläubiger weiterhin Exekution führt, obwohl der Anspruch tatsächlich nicht mehr besteht.
Die Oppositionsklage korrigiert diesen Zustand. Der Verpflichtete bringt aktiv vor, dass sich der Anspruch geändert hat, weil er die Forderung bereits erfüllt hat oder weil der Gläubiger eine Stundung gewährt hat. Er kann auch geltend machen, dass ein Umstand eingetreten ist, der den Anspruch hemmt oder beseitigt. Damit richtet sich die Oppositionsklage unmittelbar gegen den Anspruch selbst und nicht gegen die Art und Weise, wie die Exekution durchgeführt wird.
Die Klage dient als gerichtliches Prüfverfahren und zwingt das Gericht, festzustellen, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch besteht. Dadurch erhält der Verpflichtete die Möglichkeit, unberechtigte Vollstreckungen rasch und rechtssicher zu stoppen.
Parteien der Oppositionsklage
Im Exekutionsverfahren treten regelmäßig zwei Parteien auf:
- der betreibende Gläubiger, der die Exekution beantragt
- der Verpflichtete, gegen den vollstreckt wird
Bei der Oppositionsklage stellt es sich wie folgt dar:
- Kläger ist der Verpflichtete, weil er sich aktiv gegen den bestehenden Anspruch wendet.
- Beklagter ist der betreibende Gläubiger, dessen Anspruch überprüft wird.
Das Gericht prüft daher nicht bloß den Vollzug, sondern stellt fest, ob der Anspruch selbst noch existiert. Der Gläubiger muss umfassend darlegen, warum der Anspruch weiterhin besteht. Der Verpflichtete muss zugleich alle ihm bekannten Einwendungen vorbringen. Dadurch schafft das Verfahren klare und endgültige Verhältnisse zwischen den Parteien.
Zweck und Wirkung der Oppositionsklage
Die Oppositionsklage stellt klar, ob der im Titel festgelegte Anspruch noch besteht. Der Verpflichtete kann damit verhindern, dass eine Forderung exekutiv durchgesetzt wird, obwohl sie bereits bezahlt wurde oder aufgrund späterer Ereignisse nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht korrigiert den Anspruch selbst und entzieht der Exekution damit die Grundlage.
Gibt das Gericht der Klage statt, endet der Exekutionsvollzug sofort. Das Urteil stellt fest, dass der geltend gemachte Anspruch nicht mehr besteht. Dadurch wird die Exekution insoweit unzulässig. Der Verpflichtete erhält damit Rechtssicherheit und Klarheit darüber, welche Forderungen tatsächlich noch offen sind und welche nicht.
Ablauf des Verfahrens
Die Oppositionsklage wird bei dem Gericht eingebracht, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Abhängig von der Art des Exekutionstitels können jedoch abweichende Zuständigkeiten bestehen, etwa im Arbeitsrecht oder im Unterhaltsrecht. Der Verpflichtete muss alle Einwendungen gleichzeitig vorbringen. Dieser Grundsatz, die sogenannte Eventualmaxime, sorgt dafür, dass das Gericht alle relevanten Tatsachen in einem einzigen Verfahren prüfen kann.
Im Verfahren selbst untersucht das Gericht ausschließlich jene Tatsachen, die nach Entstehung des Titels eingetreten sind oder die der Verpflichtete in früheren Verfahren nicht mehr geltend machen konnte. Gibt das Gericht der Klage statt, erklärt es den Anspruch für erloschen oder gehemmt und beendet den Vollzug.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Oppositionsklage schützt den Verpflichteten vor Exekution, wenn der Anspruch selbst nicht mehr besteht.“
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