Herausgabeexekution
Herausgabeexekution
Die Herausgabeexekution dient der zwangsweisen Durchsetzung einer Verpflichtung zur Übergabe beweglicher Sachen. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Verpflichtete eine bestimmte Sache oder eine Sache bestimmter Gattung herauszugeben hat, dies aber nicht freiwillig tut.
Gesetzlich ist die Herausgabeexekution im dritten Abschnitt des ersten Teils der Exekutionsordnung geregelt. Das ist jener Bereich, der die Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen betrifft.
Parteien der Herausgabeexekution
Auch bei der Herausgabeexekution stehen sich die zwei Hauptparteien gegenüber: der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete. Der betreibende Gläubiger beantragt die Exekution, um die Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache zu erreichen. Der Verpflichtete ist die Person, die zur Übergabe dieser Sache verpflichtet ist, dies aber nicht freiwillig tut.
Das Gericht sorgt im Verfahren dafür, dass der Gläubiger die geschuldete Sache tatsächlich erhält.
Ablauf der Herausgabeexekution
Der betreibende Gläubiger stellt beim zuständigen Bezirksgericht einen Exekutionsantrag. Darin muss genau angegeben werden, um welche Sache es sich handelt und dass die Wegnahme der Sache und Einhändigung an den betreibenden Gläubiger beantragt wird. Wichtig sind dabei detaillierte Angaben zum Gegenstand: Bezeichnung, Art, Menge, besondere Merkmale.
Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren Wohnsitz hat.
Bewilligung und Vollzug
Nach Bewilligung der Exekution beauftragt das Gericht den Gerichtsvollzieher mit dem Vollzug. Dieser nimmt dem Verpflichteten die Sache physisch weg und übergibt sie dem betreibenden Gläubiger gegen eine Empfangsbestätigung. Die Übergabe erfolgt in der Regel am Ort der betreibenden Partei oder an einem vom Gericht bestimmten Ort.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wenn freiwillige Übergabe scheitert, schafft die Herausgabeexekution die rechtliche Grundlage für die tatsächliche Besitzverschaffung.“
Vermögensverzeichnis
Wenn die herauszugebende Sache beim Verpflichteten nicht vorgefunden wird, muss dieser ein Vermögensverzeichnis abgeben. Darin hat er anzugeben, wo sich die Sache befindet, oder zu erklären, dass er sie nicht besitzt und nicht weiß, wo sie sich befindet.
Verweigert der Verpflichtete diese Auskunft ohne Grund, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. Damit wird sichergestellt, dass der Gläubiger erfährt, was mit der geschuldeten Sache geschehen ist.
Abschluss der Exekution
Sobald der Gerichtsvollzieher die Sache erfolgreich übergeben hat oder feststeht, dass sie nicht mehr vorhanden ist, gilt die Herausgabeexekution als beendet. Damit ist die Verpflichtung erfüllt oder der Betreibende muss gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte setzen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
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Die Herausgabeexekution erfordert eine exakte Antragstellung. Kleine Formfehler oder unklare Beschreibungen des herauszugebenden Gegenstands können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen. Ein Rechtsanwalt sorgt dafür, dass der Antrag korrekt formuliert, das richtige Exekutionsmittel gewählt und alle notwendigen Nachweise erbracht werden.
So wird sichergestellt, dass die Herausgabe effektiv, rechtssicher und ohne vermeidbare Verzögerungen erfolgt.
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