Abschleppen

Abschleppen bezeichnet im Straßenverkehrsrecht die behördliche Entfernung eines Fahrzeugs von einer Straße, wenn dieses den Verkehr beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Regelungen dazu finden sich in der Straßenverkehrsordnung im Bereich der Entfernung von Hindernissen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Im Straßenverkehr kann die Behörde ein Fahrzeug von der Straße entfernen lassen, wenn dieses den Verkehrsfluss behindert oder eine solche Behinderung droht.

Abschleppen in Österreich: Wann Fahrzeuge entfernt werden dürfen, wer abschleppen darf und welche Kosten entstehen.

Unterschied zwischen Halten und Parken

Im Straßenverkehr unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Arten, wie ein Fahrzeug zum Stillstand kommen kann. Diese Unterscheidung ist rechtlich wichtig, weil unterschiedliche Regeln gelten.

Halten liegt vor, wenn ein Fahrzeug für kurze Zeit abgestellt wird. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fahrer höchstens zehn Minuten stehen bleibt oder kurz eine Ladetätigkeit durchführt.

Parken liegt dagegen vor, wenn ein Fahrzeug länger als zehn Minuten abgestellt wird. In diesem Fall spricht das Verkehrsrecht von einem dauerhaften Abstellen des Fahrzeugs.

Von Anhalten spricht man, wenn der Fahrer sein Fahrzeug nicht freiwillig stoppt, sondern äußere Umstände ihn dazu zwingen. Dazu gehören etwa eine rote Ampel, dichter Verkehr oder ein Stau.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil viele Verkehrsregeln ausdrücklich nur das Halten oder nur das Parken verbieten.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ob ein Fahrzeug nur hält, parkt oder aufgrund der Verkehrslage anhält, entscheidet oft darüber, ob ein Parkverstoß vorliegt. Diese Unterscheidung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle.“
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Unzulässiges Parken im Straßenverkehr

Wer sein Fahrzeug an einer Stelle abstellt, an der das Parken nicht erlaubt ist, oder der Verkehr dadurch behindert wird, gilt als Falschparker. Typische Beispiele sind etwa:

Auch wer sein Fahrzeug nicht ausreichend nahe am Fahrbahnrand abstellt und dadurch andere Fahrzeuge behindert, handelt ordnungswidrig.

Voraussetzungen für das Abschleppen eines Fahrzeugs

Ein Fahrzeug darf entfernt werden, wenn es den Verkehr behindert oder an einem unzulässigen Ort abgestellt wurde.

Eine Abschleppung kann auch dann zulässig sein, wenn zwar noch keine konkrete Behinderung besteht, aber eine solche Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten ist.

Abschleppen durch Privatpersonen

Privatpersonen dürfen fremde Fahrzeuge grundsätzlich nicht eigenständig abschleppen lassen.

Lässt jemand ohne Zustimmung des Berechtigten oder ohne behördlichen Auftrag ein Fahrzeug entfernen, liegt häufig eine Besitzstörun vor. In diesem Fall handelt es sich um eine rechtswidrige Maßnahme.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen ist ein Abschleppen im Rahmen der sogenannten Selbsthilfe zulässig. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Wer ein Abschleppen veranlasst, muss im Streitfall beweisen, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Ausnahmefälle für ein Abschleppen durch Privatpersonen

In bestimmten Situationen darf eine Person dennoch ein Fahrzeug abschleppen lassen.

Das gilt etwa dann, wenn ein Fahrzeug eine Zufahrt blockiert, die im Ernstfall Rettungsfahrzeuge benötigen, und dadurch ein erheblicher Schaden droht.

Falschparker richtig melden

Wer ein falsch abgestelltes Fahrzeug bemerkt, sollte nicht selbst handeln, sondern die Polizei verständigen.

Die Polizei kann prüfen, ob eine Verkehrsbehinderung vorliegt und gegebenfalls eine Abschleppung veranlassen.

Wer dennoch ein Abschleppen veranlasst, muss die zuständige Polizeidienststelle darüber informieren. Dabei müssen mehrere Angaben übermittelt werden:

Die Polizei ist verpflichtet, dem Fahrzeughalten Auskunft über den Standort seines Fahrzeuges zu geben.

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Zuständige Behörden bei Abschleppmaßnahmen

Für Abschleppmaßnahmen sind grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Dazu zählen insbesondere die Bezirkshauptmannschaften sowie Magistrate in Städten mit eigenem Statut.

In bestimmten Fällen können auch Gemeinden zuständig sein. Diese übernehmen Aufgaben im Rahmen der örtlichen Verkehrsverwaltung und können ebenfalls Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen veranlassen.

Nachdem die zuständigen Stellen ein Fahrzeug entfernt haben, informieren sie zusätzlich die nächstgelegene Polizeiinspektion. Dadurch kann die Polizei betroffenen Fahrzeughaltern Auskunft darüber geben, wohin sie das Fahrzeug gebracht haben.

Welche Stellen eine Abschleppung veranlassen dürfen

Nicht nur Behörden selbst können eine Abschleppung veranlassen. Auch verschiedene Organe dürfen tätig werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dazu gehören insbesondere:

Diese Stellen können ein Fahrzeug entweder selbst entfernen oder ein Abschleppunternehmen damit beauftragen.

Organe der Straßenaufsicht müssen auch dann tätig werden, wenn eine Privatperson eine Verkehrsbehinderung meldet und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschleppung vorliegen.

Fristen nach einer Abschleppung

Die zuständige Behörde informiert den Zulassungsbesitzer innerhalb einer Woche darüber, dass sie sein Fahrzeug entfernt hat und er es übernehmen kann. Bei nicht angemeldeten Fahrzeugen informiert sie den Eigentümer.

Für die Abholung des Fahrzeugs gelten folgende Fristen:

Holt der Berechtigte das Fahrzeug innerhalb dieser Fristen nicht ab, geht es nach Ablauf von sechs Monaten in das Eigentum des Straßenerhalters über.

Sonderregel bei nachträglich aufgestellten Halteverboten

Eine besondere Situation entsteht, wenn Halteverbotsschilder erst aufgestellt werden, nachdem ein Fahrzeug bereits rechtmäßig abgestellt wurde.

In solchen Fällen darf die Behörde das Fahrzeug grundsätzlich nicht sofort entfernen. Zunächst muss sie versuchen, den Lenker oder den Zulassungsbesitzer zu erreichen und ihm eine angemessene Frist geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Erst wenn die Behörde den Fahrzeughalter nicht ausfindig machen kann oder das abgestellte Fahrzeug den Verkehr erheblich beeinträchtigt, darf sie eine Abschleppung veranlassen.

Kosten einer Abschleppung

Wurde ein Fahrzeug wegen eines Parkverstoßes ageschleppt, muss der Fahrzeughalter in der Regel die Kosten tragen.

Neben einer möglichen Verwaltungsstrafe entstehen zusätzliche Kosten, etwa für:

Wurde ein Fahrzeug jedoch unrechtmäßig abgeschleppt, muss der Auftraggeber der Abschleppung die entstandenen Kosten übernehmen.

Parkverstöße auf Privatgrund

Wird ein privater Stellplatz oder ein eindeutig zugewiesener Parkplatz blockiert, kann der Berechtigte grundsätzlich gegen den Falschparker vorgehen.

In vielen Fällen empfiehlt es sich daher, zunächst den Fahrzeughalter ausfindig zu machen oder die Polizei zu verständigen. Die Behörden können häufig den Zulassungsbesitzer ermitteln und ihn auffordern, das Fahrzeug zu entfernen.

Mitschuld bei Verkehrsunfällen durch Falschparken

Falsch abgestellte Fahrzeuge können auch bei Verkehrsunfällen eine Rolle spielen.

Steht ein Fahrzeug beispielsweise an einer unübersichtlichen Stelle oder blockiert es wichtige Verkehrsflächen, kann dem Fahrzeughalter eine Mitschuld an einem Unfall angelastet werden.

Besonders problematisch sind Fälle, in denen ein Fahrzeug Straßenbahnen oder andere öffentliche Verkehrsmittel behindert. In solchen Situationen können neben Verwaltungsstrafen auch Schadenersatzforderungen entstehen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Falschparken und Abschleppmaßnahmen führen in der Praxis häufig zu rechtlichen Streitigkeiten. Betroffene stehen oft vor der Frage, ob eine Abschleppung überhaupt zulässig war, wer die Kosten tragen muss oder ob eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall vorliegt. Gerade bei unklaren Verkehrssituationen oder bei privat veranlassten Abschleppmaßnahmen entstehen schnell Konflikte zwischen Fahrzeughaltern, Behörden oder Grundstückseigentümern. Fehlerhafte Entscheidungen können dabei erhebliche Kosten oder rechtliche Nachteile nach sich ziehen.

Eine rechtliche Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei schafft Klarheit und gibt Sicherheit bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder verbotenen Stelle abstellt, riskiert nicht nur eine Strafe. Kommt es zu einem Unfall, kann dem Falschparker auch eine Mitschuld angelastet werden.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ