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Lenkzeitüberschreitung ist das Überschreiten der gesetzlich erlaubten Fahrzeit eines Lkw-, Bus- oder sonstigen Berufskraftfahrers. In Österreich wird eine Lenkzeitüberschreitung vor allem über § 134 KFG bestraft. Diese Strafnorm erfasst Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitregeln der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie gegen die Kontrollgeräte-Regeln der VO (EU) Nr. 165/2014. Für Arbeitgeber kommen zusätzlich die Strafbestimmungen des § 28 AZG in Betracht. Bei Stau, Unfall oder Parkplatzmangel ist für VO-Fahrzeuge Art 12 VO (EG) Nr. 561/2006 entscheidend; für sonstige Fahrzeuge enthält § 15d AZG eine vergleichbare Abweichungsregel. (RIS Informationsangebote)

Die Strafe kann für Lenker nach § 134 (1) KFG bis zu € 10.000 betragen. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Bei schweren Verstößen gelten Mindeststrafen von € 200, bei sehr schweren Verstößen € 300 und bei schwersten Verstößen € 400. Die Einstufung richtet sich nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846. (RIS Informationsangebote)

„Der typische Fall beginnt nicht mit Absicht. Der Fahrer steht nach 4 Stunden und 25 Minuten vor einem vollen Rastplatz. Er fährt weiter zum nächsten Parkplatz. Auf der Fahrerkarte steht danach eine Überschreitung. Dann entscheidet nicht das Bauchgefühl. Dann entscheiden Kontrollgerät, Ausdruck und Dokumentation“, sagt RA Mag. Peter Harlander.

Was ist eine Lenkzeitüberschreitung?

Eine Lenkzeitüberschreitung liegt vor, wenn ein Lenker länger fährt, als es die gesetzlichen Lenkzeitgrenzen erlauben.

Lenkzeit ist die Zeit am Steuer. Gemeint ist nicht nur die schnelle Fahrt auf der Autobahn. Auch Stop-and-go kann den Lenkzeitblock verbrauchen. Bei einer Kontrolle zählt am Ende, was Kontrollgerät und Fahrerkarte aufzeichnen.

Der Begriff wird im Alltag oft sehr weit verwendet. Fahrer sagen auch dann „Lenkzeitüberschreitung“, wenn eigentlich die Lenkpause zu spät gemacht wurde. Rechtlich ist das nicht dasselbe. Eine überschrittene Tageslenkzeit ist ein anderer Verstoß als eine verspätete Fahrtunterbrechung.

Einfaches Beispiel

Ein Lkw-Fahrer beginnt um 7:00 Uhr zu fahren. Er fährt bis 11:30 Uhr ohne ausreichende Fahrtunterbrechung. Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer braucht er eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten. Macht er diese Pause nicht rechtzeitig, liegt ein Verstoß gegen die Pausenregel vor.

Fährt derselbe Fahrer am Ende des Tages insgesamt mehr als 9 Stunden und darf er an diesem Tag nicht auf 10 Stunden verlängern, liegt eine Überschreitung der Tageslenkzeit vor.

Lenkzeitüberschreitung ist kein deutsches Bußgeldthema

In Österreich heißt es nicht Bußgeld, sondern Geldstrafe oder Verwaltungsstrafe. Deutsche Bußgeldtabellen sind für österreichische Verfahren nicht maßgeblich. Für Österreich zählen § 134 KFG, § 28 AZG, die VO (EG) Nr. 561/2006, die VO (EU) Nr. 165/2014 und der Schweregrad nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG. (RIS Informationsangebote)

Für wen gelten die Lenk- und Ruhezeiten?

Die EU-Lenk- und Ruhezeiten gelten vor allem für sogenannte VO-Fahrzeuge. Das sind Fahrzeuge, die unter die VO (EG) Nr. 561/2006 fallen.

VO-Fahrzeuge sind insbesondere:

FahrzeugartTypischer Fall
Güterfahrzeuge über 3,5 TonnenLkw, Sattelzug, Lkw mit Anhänger
Fahrzeuge zur Personenbeförderung für mehr als 9 Personen einschließlich FahrerReisebus, Linienbus, großer Kleinbus
ab 1. Juli 2026 bestimmte grenzüberschreitende Güterfahrzeuge über 2,5 TonnenTransporter im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage

Die Arbeitsinspektion nennt diese Kategorien ausdrücklich für VO-Fahrzeuge. Die Woche läuft dabei von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. (Arbeitsinspektion)

Lkw-Fahrer

Lkw-Fahrer sind der klassische Anwendungsfall. Das gilt im Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen. Anhänger und Sattelanhänger werden mitgerechnet.

Busfahrer

Busfahrer fallen unter die Regeln, wenn das Fahrzeug für mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer konstruiert und dauerhaft angepasst ist. Bei Reisebussen gibt es zusätzlich Sonderregeln. Besonders wichtig ist die 12-Tage-Regelung im internationalen Gelegenheitsverkehr.

Selbstfahrende Unternehmer

Auch selbstfahrende Unternehmer können betroffen sein. Wer selbst fährt, ist nicht nur Unternehmer. Er ist in dieser Fahrt auch Lenker. Das ist besonders heikel, wenn das Unternehmen die Tour selbst geplant hat und der Unternehmer selbst am Steuer sitzt.

Angestellte Fahrer

Angestellte Fahrer haben eigene Pflichten. Sie können nicht jede Verantwortung auf Disposition oder Arbeitgeber schieben. Gleichzeitig kann auch der Arbeitgeber bestraft werden, wenn er Fahrer über die zulässigen Grenzen hinaus einsetzt oder die Arbeit so organisiert, dass Verstöße entstehen.

Sonstige Fahrzeuge

Nicht jedes beruflich genutzte Fahrzeug ist ein VO-Fahrzeug. Für sonstige Fahrzeuge können arbeitszeitrechtliche Sonderregeln gelten. Dann ist genau zu prüfen, ob die EU-Verordnung oder das AZG-Regime für sonstige Fahrzeuge anwendbar ist.

Die wichtigsten Lenkzeitgrenzen

Die wichtigsten Grenzen für VO-Fahrzeuge sind schnell erklärt. Die praktische Anwendung ist oft schwieriger.

GrenzeRegel
Tageslenkzeitgrundsätzlich 9 Stunden
Verlängerungzweimal pro Woche auf 10 Stunden möglich
Wochenlenkzeithöchstens 56 Stunden
Doppelwochehöchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen
Fahrtunterbrechungnach spätestens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten
Teilung der Fahrtunterbrechungzuerst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten

Diese Grenzen nennt die Arbeitsinspektion für VO-Fahrzeuge. Sie beruhen auf Art 6 und Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006. (Arbeitsinspektion)

Tageslenkzeit: 9 Stunden

Die tägliche Lenkzeit beträgt grundsätzlich höchstens 9 Stunden. Der Fahrer darf also nicht beliebig lange fahren, nur weil er sich noch fit fühlt.

Verlängerung auf 10 Stunden

Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden. Das ist keine tägliche Reserve. Wer die 10 Stunden schon zweimal verbraucht hat, kann sich am dritten Tag derselben Woche nicht mehr darauf berufen.

Wochenlenkzeit: 56 Stunden

In einer Woche darf die Lenkzeit höchstens 56 Stunden betragen. Diese Grenze verhindert, dass mehrere lange Tage zu einer gefährlichen Wochenbelastung werden.

Doppelwoche: 90 Stunden

In zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen insgesamt höchstens 90 Stunden gefahren werden. Wer in einer Woche 56 Stunden fährt, hat in der Folgewoche daher nur noch 34 Stunden übrig.

Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden

Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Diese Pause kann geteilt werden. Dann muss zuerst ein Teil von mindestens 15 Minuten und danach ein Teil von mindestens 30 Minuten liegen. Der zweite Teil muss rechtzeitig erfolgen.

Ruhezeiten sind ein eigenes Thema

Die tägliche Ruhezeit beträgt regelmäßig 11 Stunden. Eine reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt 45 Stunden; eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 24 Stunden und muss ausgeglichen werden. (Arbeitsinspektion)

Typische Fälle einer Lenkzeitüberschreitung

Tageslenkzeit überschritten

Der Fahrer fährt an einem Tag 9 Stunden und 20 Minuten. Die 10-Stunden-Verlängerung ist an diesem Tag nicht mehr verfügbar. Dann liegt eine Überschreitung der Tageslenkzeit vor.

10-Stunden-Tag falsch verwendet

Der Fahrer fährt 10 Stunden. Das wäre an sich zweimal pro Woche möglich. Wurde die Verlängerung aber bereits zweimal genutzt, ist auch die dritte 10-Stunden-Fahrt ein Problem.

Wochenlenkzeit überschritten

Der Fahrer kommt in einer Woche auf mehr als 56 Stunden. Das kann passieren, wenn mehrere Touren knapp geplant sind und jeder Tag „nur ein wenig“ zu lang wird.

90-Stunden-Grenze überschritten

Der Fahrer bleibt in der einzelnen Woche vielleicht unter 56 Stunden. Trotzdem kann die Doppelwoche falsch sein. Beispiel: 50 Stunden in Woche 1 und 43 Stunden in Woche 2 ergeben 93 Stunden. Das überschreitet die Grenze von 90 Stunden.

Lenkpause zu spät gemacht

Der Fahrer fährt 5 Stunden ohne ausreichende Fahrtunterbrechung. Dann geht es nicht zwingend um die Tageslenkzeit. Es geht um die ununterbrochene Lenkdauer vor der Pause.

Zu kurze Fahrtunterbrechung

Der Fahrer macht nach 4,5 Stunden nur 20 Minuten Pause und fährt weiter. Das reicht nicht. Die Fahrtunterbrechung muss mindestens 45 Minuten betragen oder wirksam in 15 plus 30 Minuten geteilt sein.

Mehrere Verstöße in einer Tour

Eine Tour kann mehrere Fehler enthalten. Zum Beispiel: zu spät pausiert, Tageslenkzeit überschritten und Fahrerkarte falsch bedient. Das sind rechtlich verschiedene Tatbestände. Die Behörde darf solche Fälle nicht gedanklich vermischen.

Lenkzeit, Lenkpause, Ruhezeit und Arbeitszeit

Diese Begriffe entscheiden über die Strafe. Sie klingen ähnlich. Sie meinen nicht dasselbe.

Lenkzeit

Lenkzeit ist die Zeit, in der der Fahrer lenkt. Bei der Kontrolle wird sie aus Fahrerkarte, Kontrollgerät, Schaublatt, Ausdruck oder Aufzeichnungen abgeleitet.

Fahrtunterbrechung oder Lenkpause

Die Fahrtunterbrechung ist die Pause nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer. Der Fahrer darf in dieser Zeit nicht weiterfahren. Die Pause muss der Erholung vom Lenken dienen.

Ruhezeit

Ruhezeit ist mehr als eine kurze Pause. Sie ist ein zusammenhängender Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Die tägliche und wöchentliche Ruhezeit sind eigene Pflichten.

Arbeitszeit

Arbeitszeit umfasst mehr als das Fahren. Dazu können Beladen, Entladen, Fahrzeugkontrolle, Reinigung, Papierarbeit oder Wartezeiten mit Arbeitspflichten gehören. Ein Fahrer kann daher keine Lenkzeitüberschreitung haben, aber trotzdem ein Arbeitszeitproblem.

Einsatzzeit

Einsatzzeit beschreibt den gesamten Zeitraum rund um den Arbeitseinsatz. Sie ist für die Belastung relevant, aber nicht automatisch dasselbe wie Lenkzeit.

Kontrollgeräteverstoß

Ein Kontrollgeräteverstoß liegt vor, wenn Fahrerkarte, Schaublatt, Ausdruck oder Tachograph falsch verwendet werden. Das kann zusätzlich zu einer Lenkzeitüberschreitung bestraft werden.

Was kostet eine Lenkzeitüberschreitung in Österreich?

Für Lenker gilt § 134 KFG. Wer gegen die dort genannten Vorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe kann bis zu € 10.000 betragen. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. § 134 (1b) KFG verlangt zusätzlich eine Einstufung nach Schweregrad. (RIS Informationsangebote)

KategorieMindeststrafe nach § 134 (1b) KFG
geringfügiger Verstoßkeine besondere Mindeststrafe in § 134 (1b) KFG
schwerer Verstoßmindestens € 200
sehr schwerer Verstoßmindestens € 300
schwerster Verstoßmindestens € 400
allgemeiner Strafrahmenbis € 10.000

Die konkrete Strafe ist keine automatische Rechenübung. Die Behörde prüft unter anderem Art des Verstoßes, Dauer, Verschulden, Vorstrafen, Gefährdung, Dokumentation und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Arbeitgeberstrafen nach § 28 AZG

Arbeitgeber können zusätzlich bestraft werden. Das betrifft etwa Fälle, in denen Fahrer über die zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt werden, Lenkpausen nicht gewährt werden, Ruhezeiten nicht gewährt werden oder Kontrollgerätspflichten verletzt werden. Zuständig ist nach § 28 AZG die Bezirksverwaltungsbehörde. (RIS Informationsangebote)

Arbeitgeberverstoß nach § 28 (6) AZGStrafrahmen
leichte Übertretung oder im Anhang nicht erwähnt, Z 1 bis 7 und 9€ 72 bis € 1.815
Wiederholungsfall bei dieser Gruppe€ 145 bis € 1.815
leichte Kontrollgeräteverstöße nach Z 8€ 145 bis € 2.180
Wiederholungsfall bei Z 8€ 200 bis € 3.600
schwerwiegende Übertretung€ 200 bis € 2.180
Wiederholungsfall schwerwiegend€ 250 bis € 3.600
sehr schwerwiegende Übertretung€ 300 bis € 2.180
Wiederholungsfall sehr schwerwiegend€ 350 bis € 3.600
schwerste Übertretung€ 400 bis € 2.180
Wiederholungsfall schwerste Übertretung€ 450 bis € 3.600

Strafhöhe nach Dauer der Überschreitung

Viele Fahrer suchen nach fixen Beträgen: 15 Minuten, 30 Minuten, 1 Stunde. Österreich hat aber keinen einfachen Bußgeldkatalog wie Deutschland. Die Minuten sind trotzdem entscheidend. Sie beeinflussen den Schweregrad.

Der aktualisierte Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG enthält Schwellenwerte. Bei einer Tageslenkzeit von 9 Stunden unterscheidet der Anhang etwa zwischen mehr als 9 bis unter 10 Stunden, 10 bis unter 11 Stunden, ab 11 Stunden und ab 13,5 Stunden. Bei einer zulässigen 10-Stunden-Verlängerung beginnen die Schwellen bei mehr als 10 Stunden. Bei der Wochenlenkzeit werden 56 bis unter 60 Stunden, 60 bis unter 65 Stunden, 65 bis unter 70 Stunden und ab 70 Stunden unterschieden. Bei der Fahrtunterbrechung geht es um mehr als 4,5 bis unter 5 Stunden, 5 bis unter 6 Stunden und ab 6 Stunden ununterbrochener Lenkzeit. (Europäische Datenportal)

SuchfrageRechtliche Einordnung
15 Minuten zu lange gefahrenKann bereits ein Verstoß sein. Die Strafe ist nicht fix. Entscheidend ist, welche Grenze überschritten wurde.
30 Minuten LenkzeitüberschreitungBei der 4,5-Stunden-Regel liegt man noch im ersten Schwellenbereich, wenn die Pause vor 5 Stunden beginnt. Bei der Tageslenkzeit hängt es von 9- oder 10-Stunden-Tag ab.
1 Stunde LenkzeitüberschreitungBei 9 Stunden Tageslenkzeit ist 10 Stunden bereits der nächste Schwellenbereich. Bei der Fahrtunterbrechung liegt 5,5 Stunden ununterbrochene Lenkzeit im Bereich 5 bis unter 6 Stunden.
Mehr als 2 StundenRegelmäßig deutlich riskanter. Bei Tages-, Wochen- und Pausengrenzen können höhere Schweregrade erreicht werden.
50 % ÜberschreitungBesonders gravierend. Der Anhang nennt etwa 13,5 Stunden bei einer 9-Stunden-Grenze und 15 Stunden bei einer 10-Stunden-Grenze.

Gibt es eine Toleranz?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche „15-Minuten-Toleranz“. Auch wenige Minuten können im Kontrollgerät sichtbar sein.

Das heißt aber nicht, dass jeder Minutenfehler gleich behandelt wird. Die Dauer der Überschreitung, der Grund, das Verschulden und die Dokumentation beeinflussen die rechtliche Bewertung. Ein sauber dokumentierter Ausnahmefall ist etwas anderes als eine dauerhaft zu knapp geplante Route.

Wer wird bestraft?

Fahrer

Der Fahrer kann bestraft werden, wenn er die Lenkzeit überschreitet, die Fahrtunterbrechung nicht rechtzeitig macht, Ruhezeiten unterschreitet oder Kontrollgerätspflichten verletzt.

Der Fahrer hat eigene Pflichten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ruhezeiten ausgesprochen, dass es Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens ist, sich über die Rechtslage zu informieren. Eine bloße Berufung auf Auskünfte des Arbeitgebers oder auf eine kommerzielle Übersicht reicht nicht als entschuldbarer Rechtsirrtum. Das ist VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269. (RIS Informationsangebote)

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann bestraft werden, wenn er Fahrer über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt, Lenkpausen oder Ruhezeiten nicht gewährt oder seine Organisations- und Kontrollpflichten verletzt. Dazu gehört auch die Pflicht, Fahrer so zu organisieren und zu kontrollieren, dass die Regeln eingehalten werden können. (RIS Informationsangebote)

Unternehmen, Disponenten und Auftraggeberkette

Die Verantwortung endet nicht automatisch beim Fahrer. Art 10 (4) VO (EG) Nr. 561/2006 betrifft die sogenannte Verantwortlichkeitskette. Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen müssen sicherstellen, dass vertraglich vereinbarte Beförderungszeitpläne nicht gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften verstoßen. Das ist besonders relevant, wenn Touren so knapp geplant werden, dass Verstöße praktisch vorprogrammiert sind.

Selbstfahrender Unternehmer

Der selbstfahrende Unternehmer kann doppelt gefährdet sein. Er sitzt selbst am Steuer. Zugleich plant oder verantwortet er oft die Tour. Je nach Vorwurf kann daher die Fahrerrolle und die Unternehmensrolle eine Rolle spielen.

Lenkzeitüberschreitung wegen Stau, Unfall oder Parkplatzmangel

Stau, Unfall oder ein voller Rastplatz sind keine automatische Entschuldigung. Das Recht kennt aber enge Ausnahmen.

Für VO-Fahrzeuge erlaubt Art 12 VO (EG) Nr. 561/2006 eine Abweichung, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und der Fahrer einen geeigneten Halteplatz erreichen muss, um Personen, Fahrzeug oder Ladung zu schützen. Die Arbeitsinspektion beschreibt genau diese Ausnahme. Der Fahrer muss den Grund spätestens beim Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt, auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan vermerken. (Arbeitsinspektion)

Kein Parkplatz frei

Ein voller Parkplatz kann eine Abweichung rechtfertigen. Aber nur bis zum geeigneten Halteplatz. Wer mehrere Rastplätze ohne nachvollziehbaren Grund auslässt, wird sich schwerer rechtfertigen.

Ein sinnvoller Vermerk lautet zum Beispiel:

„Parkplatz A um 18:42 Uhr voll. Weiterfahrt zum nächstmöglichen geeigneten Parkplatz B. Ankunft 19:03 Uhr. Abweichung wegen fehlendem sicheren Halteplatz. Datum, Uhrzeit, Unterschrift.“

Stau

Stau ist Alltag im Transportverkehr. Planbarer Verkehr reicht nicht automatisch. Anders kann es bei außergewöhnlichen Umständen sein. Beispiel: Vollsperre nach Unfall, plötzliche Umleitung oder unerwarteter Stillstand kurz vor Ablauf der Lenkzeit.

Unfall

Ein Unfall kann eine Abweichung erklären, wenn er die Fahrtplanung unvorhersehbar zerstört. Auch hier gilt: Der Fahrer darf nicht einfach beliebig weiterfahren. Ziel muss ein geeigneter Halteplatz oder der sichere Umgang mit Personen, Fahrzeug oder Ladung sein.

Bis zu eine Stunde oder zwei Stunden

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die tägliche oder wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschritten werden, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit zu erreichen. Bis zu zwei Stunden sind möglich, wenn der Fahrer zur Einlegung einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit dorthin fährt und unmittelbar vor der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten einlegt. Jede Verlängerung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden. (Arbeitsinspektion)

Ausdruck, Fahrerkarte und Dokumentation

Dokumentation entscheidet oft über das Verfahren. Ohne Vermerk sieht die Behörde nur Zahlen. Mit Vermerk sieht sie den behaupteten Grund.

Was der Fahrer dokumentieren sollte

Der Vermerk sollte kurz, konkret und überprüfbar sein.

Sinnvoll sind:

AngabeBeispiel
Datum und Uhrzeit12.06.2026, 18:42 Uhr
OrtA1 Rastplatz XY
GrundRastplatz voll, Unfall, Vollsperre, Umleitung
Ziel der Weiterfahrtnächster geeigneter Halteplatz
Ende der AbweichungAnkunftszeit am Halteplatz
Unterschrifthandschriftlich

„Stau“ allein ist schwach. Besser ist: „Vollsperre A2 nach Unfall, Umleitung über B-Straße, nächster geeigneter Halteplatz erst um 19:08 Uhr erreicht.“

Fahrerkarte und Kontrollgerät

Lenker müssen das Kontrollgerät richtig bedienen. Die Schaltvorrichtung muss so betätigt werden, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Urlaub und krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. (Arbeitsinspektion)

56-Tage-Mitführpflicht

Bei analogen Kontrollgeräten müssen Lenker die Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage sowie die Fahrerkarte und alle entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen können. Bei digitalen Kontrollgeräten müssen Fahrerkarte, handschriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke und einschlägige Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitgeführt und bei Kontrolle vorgelegt werden. (Arbeitsinspektion)

Arbeitgeberdaten

Arbeitgeber müssen Daten aus digitalen Kontrollgeräten und Fahrerkarten elektronisch herunterladen. Das Herunterladen aus dem Kontrollgerät hat spätestens alle drei Monate zu erfolgen. Die Fahrerkarte ist spätestens alle 28 Tage herunterzuladen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in Österreich 24 Monate. (Arbeitsinspektion)

Kontrolle durch Polizei, Straßenaufsicht und Arbeitsinspektion

Kontrollen können auf der Straße oder im Betrieb stattfinden.

Auf der Straße werden Fahrerkarte, Kontrollgerät, Ausdrucke und mitgeführte Unterlagen geprüft. Im Betrieb können heruntergeladene Daten, Aufbewahrung, Organisation und Kontrollsystem des Arbeitgebers geprüft werden.

Was bei einer Kontrolle auf der Straße passiert

Typisch ist folgender Ablauf:

  1. Anhaltung des Fahrzeugs.
  2. Auslesen der Fahrerkarte oder Prüfung der Schaublätter.
  3. Prüfung der laufenden und vergangenen Zeiträume.
  4. Nachfrage zu Auffälligkeiten.
  5. Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde.
  6. In bestimmten Fällen Sicherheitsleistung oder Fahrtunterbrechung.

Vorläufige Sicherheit bis € 2.180

Bei Verdacht einer Übertretung kann nach § 134 (4) KFG eine vorläufige Sicherheit bis € 2.180 festgesetzt werden. Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können außerdem die Unterbrechung der Fahrt anordnen und die Weiterfahrt durch geeignete Maßnahmen verhindern. Das kann etwa durch Abnahme von Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapieren geschehen. Wird die Unterbrechung nicht binnen 72 Stunden aufgehoben, kann die Behörde das Fahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. (RIS Informationsangebote)

Lenkzeitüberschreitung im Ausland

Österreich kann auch Verstöße verfolgen, die nicht in Österreich begangen wurden. § 134 (1a) KFG erfasst Übertretungen, die auf einer Fahrtstrecke im Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen begangen und in Österreich festgestellt werden. Als Tatort gilt dann der Ort der Betretung im Inland. Eine Bestrafung hat aber zu unterbleiben, wenn die Übertretung in Österreich nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Delikts bereits im Ausland bestraft wurde. (RIS Informationsangebote)

Beispiel

Ein Fahrer überschreitet die Wochenlenkzeit auf einer internationalen Tour. Die Übertretung wird später bei einer Kontrolle in Österreich festgestellt. Österreich kann das Verfahren führen. Hat der Fahrer für genau dieses Delikt bereits im Ausland eine Strafe erhalten und dauert der Verstoß in Österreich nicht mehr an, muss dieser Nachweis vorgelegt werden.

Ausländische Fahrer in Österreich

Ausländische Fahrer sind bei Kontrollen in Österreich nicht automatisch anders zu behandeln. Die relevanten EU-Regeln gelten grenzüberschreitend. Bei der Einhebung kann die vorläufige Sicherheit praktisch eine große Rolle spielen.

Welche Behörde ist zuständig?

Die Verwaltungsstrafbehörde ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde. Das ist außerhalb von Statutarstädten die Bezirkshauptmannschaft. In Städten mit eigenem Statut ist es der Magistrat. In bestimmten Fällen kann auch die Landespolizeidirektion zuständig sein. oesterreich.gv.at nennt Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion als typische Verwaltungsstrafbehörden. (oesterreich.gv.at)

Bei Arbeitgeberverstößen nach § 28 AZG ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Arbeitsinspektion spielt in der Kontrolle und Anzeige eine zentrale Rolle.

Einspruch gegen eine Strafe wegen Lenkzeitüberschreitung

Organstrafverfügung

Gegen eine Organstrafverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wird sie nicht binnen zwei Wochen bezahlt, wird sie gegenstandslos. Dann kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. In diesem Verfahren kann auch eine höhere Strafe verhängt werden. (oesterreich.gv.at)

Strafverfügung

Eine Strafverfügung kann eine Geldstrafe bis € 600 enthalten. Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann sich gegen Strafhöhe, Kostenentscheidung oder Schuldspruch richten. Wird rechtzeitig und umfassend Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren beginnt. In diesem Verfahren darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (oesterreich.gv.at)

Straferkenntnis

Nach dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren erlässt die Behörde ein Straferkenntnis oder stellt das Verfahren ein. Gegen ein Straferkenntnis ist Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt vier Wochen. Zuständig ist regelmäßig das Landesverwaltungsgericht. (oesterreich.gv.at)

Revision und VfGH-Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Frist beträgt sechs Wochen. Diese Schritte setzen besondere rechtliche Voraussetzungen voraus und müssen durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. (oesterreich.gv.at)

Wann sich eine rechtliche Prüfung besonders lohnt

Eine Prüfung lohnt sich besonders, wenn die Zahlen nicht zum tatsächlichen Ablauf passen oder wenn die Behörde mehrere Verstöße addiert.

Typische Ansatzpunkte sind:

ProblemWarum es relevant ist
falscher FahrerFahrerkarte, Fahrzeugwechsel oder Mehrfahrerbetrieb können falsch ausgewertet worden sein
falsche Grenze9-Stunden-Tag und zulässiger 10-Stunden-Tag wurden verwechselt
Art-12-AusnahmeStau, Unfall oder Parkplatzmangel wurden nicht berücksichtigt
fehlender oder falsch gewürdigter Ausdruckdie Dokumentation wurde übersehen
mehrere Tage als Einzeltatenbei engem Zusammenhang kann eine Gesamtbetrachtung nötig sein
falsche Strafnormder Spruch muss die richtige Strafsanktionsnorm nennen
Arbeitgeber- und Fahrerstrafe passen nicht zusammenTourenplanung und Eigenverantwortung müssen getrennt geprüft werden
zu hohe StrafeSchweregrad, Verschulden und wirtschaftliche Verhältnisse wurden nicht nachvollziehbar berücksichtigt

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass § 134 (1b) KFG zwar die Schweregrade und Mindeststrafen regelt, aber nicht allein die konkrete Strafsanktionsnorm bildet. Wird im Spruch nur § 134 (1b) KFG herangezogen, kann das für die Strafentscheidung relevant sein. Das ist VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109. (RIS Informationsangebote)

Wichtige Judikatur zur Lenkzeitüberschreitung

Rechtsirrtum des Fahrers

Der VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269, stellt klar: Ein Berufskraftfahrer muss sich über seine Pflichten informieren. Er kann sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ihm der Arbeitgeber oder eine private Übersicht die Rechtslage richtig erklärt. (RIS Informationsangebote)

Mehrere Verstöße und Gesamtstrafe

Der VwGH 12.09.2006, 2002/03/0034, betrifft eng zusammenhängende Transporte. Bei einem einheitlichen Gesamtplan kann ein fortgesetztes Delikt vorliegen. Dann dürfen bestimmte Verstöße, etwa die Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen Ruhepausen, nicht zwingend für jeden Tag gesondert bestraft werden. Es kann eine Gesamtstrafe pro Tatbestand erforderlich sein. (RIS Informationsangebote)

Verantwortlichkeitskette

Die Kommentarliteratur zu § 134 KFG hebt die Verantwortlichkeitskette nach Art 10 (4) VO (EG) Nr. 561/2006 besonders hervor. Sie ermöglicht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auch außerhalb des Fahrers, wenn zu strenge Auftragserteilungen oder zu knappe Zeitpläne zu Lenkzeitüberschreitungen oder Ruhezeitunterschreitungen führen.

Besonderheiten für Busfahrer

Busfahrer unterliegen grundsätzlich denselben Lenk- und Ruhezeitregeln, wenn sie ein VO-Fahrzeug lenken. Im internationalen Gelegenheitsverkehr gibt es aber die sogenannte 12-Tage-Regelung.

Nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit kann der Beginn der nächsten wöchentlichen Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 12 mal 24 Stunden aufgeschoben werden. Voraussetzung ist unter anderem eine Dienstleistung von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, der unter die VO (EG) Nr. 561/2006 fällt. Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Bei Fahrten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ist entweder Mehrfahrerbesetzung erforderlich oder die Lenkpause muss bereits nach spätestens drei Stunden Lenkzeit eingelegt werden. (Arbeitsinspektion)

Die 12-Tage-Regelung ist keine allgemeine Erlaubnis für längere Lenkzeiten im Busverkehr. Sie betrifft die wöchentliche Ruhezeit in einem besonderen internationalen Reisebus-Kontext.

Häufige Praxisbeispiele

Der Parkplatz ist voll

Ein Fahrer erreicht nach 4 Stunden und 25 Minuten einen Rastplatz. Der Rastplatz ist voll. Er fährt 18 Minuten weiter zum nächsten geeigneten Parkplatz. Das kann im Einzelfall durch Art 12 VO (EG) Nr. 561/2006 gedeckt sein. Entscheidend sind Verkehrssicherheit, Erforderlichkeit und sofortige Dokumentation.

Der Stau dauert länger als geplant

Ein Fahrer steht kurz vor Ablauf der Lenkzeit in einer Vollsperre. Er kann nicht sicher halten. Er darf nicht die Verkehrssicherheit gefährden, nur um die Uhr einzuhalten. Er muss aber den Grund dokumentieren und darf nur so weit fahren, wie es zur sicheren Lösung erforderlich ist.

Der Disponent plant zu knapp

Ein Unternehmen plant eine Tour so, dass die gesetzliche Pause nur bei idealem Verkehr möglich ist. Jeder kleine Stau macht den Plan rechtswidrig. Dann kann nicht nur der Fahrer ein Problem bekommen. Auch Organisations- und Planungspflichten des Unternehmens können betroffen sein.

Der Fahrer macht 15 Minuten und später 30 Minuten

Diese Teilung kann zulässig sein. Die Reihenfolge muss passen. Zuerst mindestens 15 Minuten. Danach mindestens 30 Minuten. Der zweite Teil muss nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer eingelegt sein.

Das Kontrollgerät zeigt eine andere Zeit als erwartet

Dann zählt nicht die Erinnerung des Fahrers, sondern die überprüfbare Aufzeichnung. Fehler können trotzdem vorkommen. Deshalb sind Ausdrucke, manuelle Nachträge und eine saubere Erklärung so wichtig.

FAQ zur Lenkzeitüberschreitung

Was ist eine Lenkzeitüberschreitung?

Eine Lenkzeitüberschreitung ist das Überschreiten der erlaubten Lenkzeit. Das kann die Tageslenkzeit, Wochenlenkzeit oder die Grenze von 90 Stunden in zwei Wochen betreffen.

Wie hoch ist die Strafe für eine Lenkzeitüberschreitung in Österreich?

Für Lenker beträgt der Strafrahmen nach § 134 KFG bis zu € 10.000. Bei schweren Verstößen gelten Mindeststrafen von € 200, bei sehr schweren Verstößen € 300 und bei schwersten Verstößen € 400. (RIS Informationsangebote)

Gibt es eine Toleranz bei wenigen Minuten?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Minutentoleranz. Wenige Minuten können trotzdem im Verfahren anders bewertet werden als eine massive Überschreitung. Entscheidend sind Grenze, Dauer, Schweregrad, Verschulden und Dokumentation.

Was kostet eine Lenkzeitüberschreitung von 15 Minuten?

Es gibt keinen fixen österreichischen Betrag nur für 15 Minuten. Bei der Fahrtunterbrechung liegt 4 Stunden 45 Minuten ununterbrochene Lenkzeit im Schwellenbereich über 4,5 bis unter 5 Stunden. Bei der Tageslenkzeit kommt es darauf an, ob die 9-Stunden-Grenze oder eine zulässige 10-Stunden-Verlängerung gilt. (Europäische Datenportal)

Was kostet eine Lenkzeitüberschreitung von 30 Minuten?

Auch 30 Minuten haben keinen festen Pauschalbetrag. Die Behörde ordnet den Verstoß nach dem einschlägigen Grenzwert und dem Schweregrad ein. Danach erfolgt die Strafbemessung im Rahmen des KFG oder AZG.

Was kostet eine Lenkzeitüberschreitung von 1 Stunde?

Eine Stunde kann je nach Grenze deutlich schwerer wiegen. Wer bei einer 9-Stunden-Tageslenkzeit 10 Stunden fährt, erreicht einen anderen Schwellenbereich als jemand, der eine Fahrtunterbrechung nach 5 Stunden statt nach 4,5 Stunden macht. Der konkrete Strafbetrag hängt vom Verfahren ab.

Wer zahlt die Strafe: Fahrer oder Arbeitgeber?

Der Fahrer zahlt seine eigene Strafe. Der Arbeitgeber kann zusätzlich bestraft werden, wenn er Pflichten verletzt hat. Das kann etwa bei zu enger Tourenplanung, fehlenden Pausen, fehlenden Ruhezeiten oder mangelnder Kontrolle der Fall sein.

Kann auch das Unternehmen bestraft werden?

Ja. § 28 AZG sieht Arbeitgeberstrafen vor. Art 10 VO (EG) Nr. 561/2006 enthält außerdem Organisationspflichten. Bei Unternehmen ist zu prüfen, welche verantwortliche Person verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wird. (RIS Informationsangebote)

Ist eine Lenkzeitüberschreitung wegen Stau erlaubt?

Stau erlaubt keine beliebige Weiterfahrt. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und der Fahrer einen geeigneten Halteplatz erreichen muss. Der Grund muss handschriftlich dokumentiert werden. (Arbeitsinspektion)

Was muss ich tun, wenn kein Parkplatz frei ist?

Zum nächsten geeigneten Halteplatz fahren, nicht weiter als nötig. Danach sofort den Grund dokumentieren: Ort, Uhrzeit, voller Parkplatz, Weiterfahrt bis zum nächsten geeigneten Halteplatz, Ankunftszeit, Unterschrift.

Muss ich einen Ausdruck aus dem Kontrollgerät machen?

Bei einer Abweichung wegen außergewöhnlicher Umstände ist ein Ausdruck praktisch der sicherste Weg der Dokumentation. Der Grund ist handschriftlich auf dem Ausdruck, dem Schaublatt oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. (Arbeitsinspektion)

Was muss auf dem Ausdruck stehen?

Auf den Ausdruck gehören Datum, Uhrzeit, Ort, Grund der Abweichung, Ziel der Weiterfahrt, Ende der Abweichung und Unterschrift. Die Erklärung muss konkret sein. „Stau“ oder „kein Parkplatz“ allein ist oft zu dünn.

Wie lange kann die Fahrerkarte kontrolliert werden?

Bei der Straßenkontrolle müssen Fahrer Unterlagen für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage vorlegen können. Das betrifft Fahrerkarte, Ausdrucke, handschriftliche Aufzeichnungen und je nach Gerät auch Schaublätter. (Arbeitsinspektion)

Können alte Lenkzeitüberschreitungen rückwirkend bestraft werden?

Ja, wenn die Behörde rechtzeitig eine Verfolgungshandlung setzt. Bei Verkehrsdelikten beträgt die Verfolgungsverjährung in der Regel ein Jahr. Die 56-Tage-Mitführpflicht bedeutet nur, welche Unterlagen bei der Kontrolle mitzuführen sind. Sie ist nicht identisch mit der Verjährungsfrist. (oesterreich.gv.at)

Kann ich gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben?

Ja. Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (oesterreich.gv.at)

Kann ich gegen ein Straferkenntnis Beschwerde erheben?

Ja. Gegen ein Straferkenntnis kann binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das Straferkenntnis erlassen hat. Zuständig ist danach regelmäßig das Landesverwaltungsgericht. (oesterreich.gv.at)

Droht bei einer Lenkzeitüberschreitung ein Führerscheinentzug?

Eine Lenkzeitüberschreitung führt nicht automatisch zu einem Führerscheinentzug. Das Verfahren nach § 134 KFG ist ein Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe. Andere Folgen können entstehen, wenn zusätzlich andere Verkehrsverstöße, Gefährdungen oder eignungsrechtliche Fragen auftreten.

Gilt die österreichische Strafe auch für ausländische Fahrer?

Ja, wenn der Verstoß in Österreich festgestellt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 134 (1a) KFG erfasst auch bestimmte im Ausland begangene Verstöße, wenn sie in Österreich festgestellt werden. Eine Doppelbestrafung soll vermieden werden, wenn der Lenker eine bereits erfolgte ausländische Bestrafung nachweist. (RIS Informationsangebote)

Was ist der Unterschied zwischen Lenkzeitüberschreitung und Ruhezeitunterschreitung?

Bei der Lenkzeitüberschreitung wurde zu lange gefahren. Bei der Ruhezeitunterschreitung war die Erholungszeit zu kurz. Beide Verstöße können im selben Sachverhalt vorkommen, bleiben aber rechtlich unterschiedliche Vorwürfe.

Was ist der Unterschied zwischen Lenkpause und Ruhezeit?

Die Lenkpause ist die Fahrtunterbrechung nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer. Die Ruhezeit ist ein längerer Erholungszeitraum, etwa die tägliche Ruhezeit von regelmäßig 11 Stunden oder die wöchentliche Ruhezeit.

Gibt es bei Busfahrern andere Regeln?

Grundsätzlich gelten auch für Busfahrer die EU-Lenk- und Ruhezeiten, wenn sie ein VO-Fahrzeug lenken. Im internationalen Gelegenheitsverkehr kann die 12-Tage-Regelung relevant sein. Sie gilt nur unter engen Voraussetzungen. (Arbeitsinspektion)