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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist eine gesetzlich geregelte finanzielle Zuwendung für gesetzliche Erben, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren seines Lebens regelmäßig und umfangreich unentgeltlich gepflegt haben.

Das Pflegevermächtnis wurde mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführt. Es ist in den §§ 677 und 678 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) verankert.

Das Pflegevermächtnis ist eine gesetzlich geregelte finanzielle Zuwendung für Personen, die einen Verstorbenen gepflegt haben.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wenn der Verstorbene Pflege von einem Angehörigen bezogen hat, ist eine Prüfung ratsam, prüfen zu lassen, ob ein Pflegevermächtnis in Betracht kommt.“
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Voraussetzungen für das Pflegevermächtnis

Es müssen fünf Voraussetzungen vorliegen, um Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zu haben:

Pflege durch nahestehende Person

Die pflegende Person muss zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen, damit ein Anspruch bestehen kann. Darunter fallen unter anderem:

Die Pflege wurde in den letzten drei Jahren vor dem Tod erbracht

Die Pflege muss innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sein. Entscheidend ist dabei nicht, dass sie durchgehend erbracht wurde, sondern dass sie regelmäßig und in relevantem Umfang stattgefunden hat.

Nicht bloß in geringfügigem Ausmaß

Die pflegende Person muss den Erblasser über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut und dabei monatlich mehr als 20 Stunden durchschnittlich Pflegeleistungen erbracht haben.

Unentgeltlichkeit

Wer mit dem Erblasser bereits eine Zuwendung oder ein Entgelt für die Pflege vereinbart hat, kann kein Pflegevermächtnis geltend machen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Zusammenfassend belohnt das Pflegevermächtnis nahe Verwandte für die intensive Pflege des Erblassers.“
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Höhe des Pflegevermächtnisses

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach:

Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings immer vom Einzelfall abhängig. Als Orientierung kann man die Mindestlohntarife für im Haushalt tätige Personen heranziehen. Eine genaue Festsetzung der Höhe des Anspruchs geschieht nach richterlichem Ermessen.

Auszahlung des Pflegevermächtnisses

Ob das Pflegevermächtnis von der Verlassenschaft oder vom Erben bezahlt werden muss, hängt vom Zeitpunkt der Geltendmachung ab. Wird der Anspruch noch vor der Einantwortung erhoben, ist die Verlassenschaft selbst zahlungspflichtig – also das Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat.

Wurde das Erbe jedoch bereits an eine bestimmte Person eingeantwortet, also das Vermögen rechtskräftig auf sie übertragen, richtet sich der Anspruch gegen diese Person als Erben. In bestimmten Fällen kann es sogar dazu kommen, dass der Erbe das Pflegevermächtnis aus seinem eigenen Vermögen leisten muss, insbesondere wenn der Anspruch im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wurde.

Wie wird das Pflegevermächtnis geltend gemacht?

Zunächst ist der zuständige Notar als Gerichtskommissär verpflichtet, zu versuchen, eine Einigung zwischen der pflegenden Person und den potenziellen Erben herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden.

Es sind allerdings die Verjährungsfristen zu beachten.

In manchen Fällen besteht danach noch die Möglichkeit, sogenannte bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wenn Pflegeleistungen ohne Gegenleistung erbracht wurden. Dafür kommen jedoch andere gesetzliche Grundlagen zur Anwendung, die gesondert geprüft werden müssen.

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Verjährungsfristen

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis der Erfordernisse des Anspruches sowie nach 30 Jahren nach Ableben des Erblassers. Man sollte daher seinen Anspruch innerhalb der ersten 3 Jahre geltend machen.

Kann der Pflegevermächtnisanspruch entzogen werden?

Das Pflegevermächtnis kann durch den Erblasser nur entzogen werden, wenn ein Enterbungsgrund der §§ 770f ABGB vorliegt. Auch bei Erbunwürdigkeit kann das Pflegevermächtnis entzogen werden.

Was sollten Sie tun, wenn Sie glauben, Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zu haben?

Wenn Sie eine nahestehende Person über längere Zeit gepflegt haben und nun ein Todesfall eingetreten ist, sollten Sie rasch handeln. Der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis kann verjähren, wenn er nicht geltend gemacht wird.

Unsere Empfehlung:

Als erfahrene Kanzlei im Bereich Erbrecht beraten wir Sie kompetent und einfühlsam. Wir klären Ihre Ansprüche, helfen bei der Kommunikation mit Miterben und vertreten Sie bei Bedarf auch vor Gericht.

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Häufige Fragen

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Zuletzt geändert: 07.08.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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