Markenmonitoring
Wozu Markenmonitoring?
Das Markenrecht ist ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass Sie als Inhaber Ihrer Marke den Anspruch haben, jeden anderen von der Benutzung Ihrer Marke im geschäftlichen Verkehr auszuschließen. Nur so kann nachhaltig gegen Verwechselungen und Rufschädigungen vorgegangen werden.
Täglich gehen hunderte von neuen Markenanmeldungen EU-weit bei den Markenämtern ein. Die neuen Marken werden jedoch nicht darauf überprüft, ob bereits ältere ähnliche oder sogar idente Marken existieren. Die Suche nach neuen, verwechselungsfähigen Marken ist vielmehr Aufgabe des Markeninhabers der älteren Marke. Das ist ein regelmäßiges professionelles Monitoring Ihrer Marke unerlässlich, um die Rechte, die sich aus dem Schutz einer Marke ergeben, sinnvoll durchsetzen zu können. Ohne kontinuierliche Überwachung besteht die ernsthafte Gefahr, dass Rechteverletzungen jahrelang unerkannt bleiben. Eine Rechteverletzung kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, etwa dann, wenn jemand unter Ihrem Markennamen und in Ihrem Geschäftsbereich gewerblich auftritt. Und es kommt noch schlimmer: Wird Ihre Marke nicht regelmäßig nach „Trittbrettfahrern“ überprüft von und vor diesen geschützt, können die aus dem Markenrecht resultierenden Rechte verwirken. Die Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung verjähren nach 3 Jahren. Anschließend besteht kein Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch mehr. Sollte der Markt also nicht regelmäßig recherchiert werden, kann dies zu einer Verwässerung Ihrer Marke führen. Markenmonitoring ist damit kein Luxus, sondern notwendig, um die Integrität Ihrer Marke zu wahren und ihren Wert langfristig zu erhalten.
Im Rahmen unseres Monitoring-Paketes überprüfen wird, ob idente bzw. verwechslungsfähige Marken angemeldet wurden und ob identische Firmennamen eingetragen werden. Bei Auffinden einer identen Marke werden wir proaktiv einschreiten und ein entsprechendes Aufforderungsschreiben zur Löschung oder Einschränkung dieser Marke aufsetzen. Sollte ein ähnliches Kennzeichen aufgefunden werden, werden die weiteren Schritte nach Rücksprache und Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Ihnen gesetzt.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Es gilt der Grundsatz der Priorität: Die ältere Marke hat Vorrang gegenüber der jüngeren Marke. Der Zeitpunkt Ihrer Markenanmeldung ist also entscheidend um festzustellen, ob eine Kollision zwischen den Marken besteht und ob rechtliche Schritte eingeleitet werden können."
Auftragsumfang
Das Markenmonitoring besteht aus einer alle zwei Monate stattfindenden internen Recherche in allen einschlägigen Marken- und Firmenregistern. Die Suche deckt alle neuen identen, teilweise identen und ähnlichen Marken, neuen identen Firmenbezeichnungen ab. Zusätzlich wird die Verlängerung Ihrer Marke bzw. deren Ablaufdatum überwacht. Im Falle der Anmeldung einer identen oder teilweise identen Marke wird in Form eines Aufforderungsschreibens proaktiv gegen diese vorgegangen.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Sollte dadurch nicht das gewünschte Ergebnis erreicht werden, werden wie die weitere Vorgehensweise gemeinsam mit Ihnen herausarbeiten. "
Zu denken wäre an die Erstellung einer Markenabgrenzungsvereinbarung mit dem Gegner, das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Markenanmeldung oder das Einbringen eines Löschungsantrags bei einer bereits eingetragenen Marke. Bei ähnlichen Marken wird die Vorgangsweise je nach Grad der Verwechslungsgefahr im Rahmen einer Videokonferenz mit Ihnen gemeinsam erörtert und festgelegt.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlRecherche
Die Recherche findet alle zwei Monate statt und besteht aus der Sichtung aller einschlägigen Register. Für die Suche nach etwaigen verwechslungsfähigen Marken werden die jeweiligen Markenregister, je nach geografischem Schutzumfang der Marke, herangezogen. Für eine österreichische Marke etwa wird das österreichische Markenregister durchsucht (hier sind nicht nur österreichische, sondern Unionsmarken und internationale Marken aufzufinden), für eine EU-Marke das Markenregister der EU sowie alle nationalen Markenregister innerhalb der EU. Im Hinblick auf Firmennamen werden sowohl die jeweiligen Firmenregister als durchsucht. Bei der Recherche nach identen Firmennamen ist zu beachten, dass unsere Kanzlei außerhalb der EU lediglich eine markenrechtliche Recherche ohne Recherche der einschlägigen Unternehmensregister gewährleisten kann.
Szenario 1: Keine identen oder ähnlichen Marken bzw. Firmennamen werden aufgefunden
Wirft die Recherche keine identen oder ähnliche Marken oder Firmennamen auf, erfolgen keine weiteren Schritte. Die interne Recherche wird abgeschlossen und in zwei Monaten wiederholt.
Szenario 2: Auffinden einer (teil-)identen Marke
Wird im Rahmen unserer Recherche eine (teil-)idente Marke mit identen oder ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen aufgefunden, werden wir proaktiv ein Aufforderungsschreiben an den betreffenden Markeninhaber versenden. Ziel das Aufforderungsschreiben kann eine Einschränkung oder gänzliche Zurücknahme älteren Markenanmeldung sein. Das Aufforderungsschreiben enthält eine Unterlassens- und Verpflichtungserklärung, die Marke wie gefordert einzuschränken oder zu löschen und nicht mehr weiter im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Kann dieses Ziel nicht im Wege der Einigung erreicht werden, kommt als weiterer Schritt das Einlegen eines Widerspruchs in Betracht. Da ein Widerspruch innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Markenanmeldung einzubringen ist, kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, einen Widerspruch bereits während laufender Verhandlungen einzureichen, um die Frist zu wahren und dem Gegner die Ernsthaftigkeit der Absichten darzutun. Im Falle einer späteren Einigung kann der Widerspruch im Rahmen der Cooling-Off-Frist wieder zurückgenommen werden.
In vielen Fällen kommt es im Rahmen der Einigung zur Verhandlung und zum Abschluss von Markenabgrenzungsvereinbarungen bzw. Koexistenz-Vereinbarungen. Eine solche ist vor allem dann sinnvoll, wenn sie die beiden gegenüberstehenden Markeninhaber im geschäftlichen Verkehr keineswegs durch die Nutzung einer identen Marke beeinträchtigen.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "In diesen Fällen liegt zwar aus markenrechtlicher Sicht eine Verwechselungsgefahr vor, tatsächlich liegt eine solche im geschäftlichen Verkehr aber nicht vor. Wenn sich beide Unternehmen grundsätzlich einig sind, dass in Wahrheit keine Verwechselung am Markt zu befürchten ist, kann eine Markenabgrenzungsvereinbarung Zeit und Kosten sparen und trotzdem zum gewünschten Ergebnis führen. "
Im Rahmen der Markenabgrenzungsvereinbarung legen die beiden Markeninhaber fest, für einen gewissen Zeitraum nicht im Geschäftszweig des anderen tätig zu werden.
Sollte es sich bei der identen Marke um eine bereits eingetragene Marke handeln, reichen wir den erforderlichen Löschungsantrag ein.
Szenario 3: Auffinden einer ähnlichen Marke
Sollte es sich bei der aufgefundenen Marke um eine ähnliche Marke mit identen oder ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen handeln, werde wir Sie über die Marke informieren und alle weiteren Schritte mit Ihnen besprechen.
In Betracht kommt ebenfalls ein entsprechendes Aufforderungsschreiben, das Einlegen eines Widerspruchs, die Erstellung einer Markenabgrenzungsvereinbarung oder die Einbringung eines Löschungsantrags.
Szenario 4: Auffinden einer identen Firma
Wird im Rahmen unserer Recherche eine idente Firma aufgefunden, versenden wir proaktiv ein Aufforderungsschreiben mitsamt Unterlassungserklärung an den rechtlichen Eigentümer. Ziel der Vorgehensweise ist, dass die Firma nicht (mehr) in Zusammenhang mit Ihren Waren und Dienstleistungen auftritt bzw. agiert.
In weiterer Folge ist nach Rücksprache mit Ihnen eine Abgrenzungsvereinbarung denkbar.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlAufforderungsschreiben
Mithilfe eines Aufforderungsschreibens soll die Gefahr einer verwechslungsfähigen Marke schnell und effizient beseitigt werden. Ein Aufforderungsschreiben enthält verschiedene Forderungen an die Gegenseite. Dazu zählt die Aufforderung, die Benutzung der Marke für die entsprechenden kollidierenden (ähnlichen und identen) Waren und Dienstleistungen zu unterlassen sowie die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, bspw. in Form der Vernichtung von Waren mit der aufgedruckten Marke. Weitere Ansprüche können auf Entgelt, Schadenersatz, Gewinn sowie auf Rechnungslegung, Auskunft und Urteilsveröffentlichung lauten.
Dem Aufforderungsschreiben liegt im Regelfall eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Hierin verpflichtet sich der Gegner mit seiner Unterschrift zur strafbewährten Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung der Marke im beschriebenen Umfang. Im Weiteren kann die Verpflichtung zur Einschränkung oder Zurücknahme einer Markenanmeldung enthalten sein. Zu denken ist auch an die Vernichtung bereits produzierter Drucksachen mit dem Logo und Auskunft über die erzielten Gewinne.
Dem Gegner wird im Aufforderungsschreiben eine Frist gesetzt, innerhalb derer die gewünschten Handlungen vorzunehmen, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist und die Zahlung betreffend das anwaltliche Einschreiten auszuführen. Sollte der Gegner nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, setzten wir und mit Ihnen betreffend die weiteren Schritte in Verbindung.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlMarkenabgrenzungsvereinbarung
Oftmals haben Unternehmen unterschiedliche Stärken und Zielmärkte. Eine Markenabgrenzungsvereinbarung kann sicherstellen, dass jedes Unternehmen seine spezifische Nische ansprechen kann, ohne sich in direkter Konkurrenz zueinander zu befinden.
Eine Markenabgrenzungsvereinbarung, oder auch Koexistenz-Vereinbarung, ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, die ähnliche oder identische Marken verwenden oder verwenden möchten. In einer solchen (potenziellen) Konfliktsituation, kann eine Markenabgrenzungsvereinbarung eine sinnvolle Lösung sein und der möglichst friedlichen, für beide Seiten zufriedenstellende Beendigung des markenrechtlichen Streites, dienen. In dem zivilrechtlichen Vertrag wird die markenmäßige Verwendung eines Kennzeichens von den Inhabern zwei verwechselungsfähiger Marken geregelt. Eine Markenabgrenzungsvereinbarung läuft in der Regel auf die einseitige Einschränkung von Waren und/oder Dienstleistungen der jüngeren Marke hinaus bzw. auf die genaue Festlegung der Nutzung beider Marken und enthält darüber hinaus weitere wesentliche Regelungen für etwaige Rechtsnachfolger, zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht. Eine klare Markenabgrenzung kann zudem sicherstellen, dass Kunden die Produkte oder Dienstleistungen der beiden Unternehmen richtig unterscheiden können.
Insgesamt bietet eine Markenabgrenzungsvereinbarung eine pragmatische Lösung für viele Markenrechtsstreitigkeiten. Durch die Festlegung klarer Regeln und Grenzen kann sie Konflikte vermeiden, Ihre Investitionen schützen und beiden betroffenen gleichzeitig die Möglichkeit bieten, in ihren jeweiligen Märkten erfolgreich zu agieren.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlWiderspruch
Inhaber einer älteren Marke bzw. deren Vertreter können binnen drei Monate nach der Anmeldung einer neuen Marke beim zuständigen Markenamt einen Widerspruch einbringen. Ein erfolgreicher Widerspruch führt dazu, dass die betroffene Marke nicht eingetragen bzw. ihre Eintragung rückwirkend aufgehoben wird. Ein Widerspruch kann beim Vorliegen von Verwechselungsgefahr eingebracht werden, aber auch auf Basis einer älteren notirisch bekannten Marke oder auf Basis einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
Das Widerspruchsverfahren ist je nach zuständigem Markenamt teils verschieden. Im Rechtsraum der EU wurde es jedoch weitgehend vereinheitlicht. Der Zeitraum, während dem Inhaber älterer Marken die Möglichkeit haben, gegen eine neue Eintragung vorzugehen, beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Marke. Während eine Unionsmarke erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird, werden nationale deutsche und österreichische Marken bereits früher eingetragen, durch einen erfolgreichen Widerspruch kann diese Eintragung aber rückwirkend beseitigt werden. Widerspruchsverfahren sind kontradiktorisch. Bestandteil ist eine am Anfang gelegene „Cooling-off“-Periode, welche zur Einigung beider Parteien dienen soll. Sollte dies gelingen, können bereits entrichtete Widerspruchsgebühren zurückerstattet werden. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt nach einem Schriftsatzwechsel die offizielle Entscheidung des Amtes über den Widerspruch.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlLöschungsantrag
Bei Markenrechtsverletzungen kann mithilfe eines Antrags auf Löschung ein Löschungsverfahren gegen eine Marke in Gang gesetzt werden. Der Unterschied zum Widerspruch liegt darin, dass bei einem Löschungsantrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen eine bereits eingetragene Marke vorgegangen wird. Der Antrag ist beim zuständigen Amt einzubringen.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlWann ist eine Marke verwechslungsfähig?
Ansprüche, die sich aus dem Markenrecht ergeben, können gegen (teil)idente und ähnliche Marken bestehen. Der häufigste Grund, weshalb gegen eine Marke vorgegangen wird, ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass zwei voneinander unabhängige Marken aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (z.B. Sub-Unternehmen) stammen. Auch liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn die Verbraucher zwei Marken aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit überhaupt nicht auseinanderhalten können und sie für ein und dieselbe Marke halten.
Zur Bestimmung von Verwechselungsgefahr müssen sowohl die Zeichen als auch die betreffenden Waren und Dienstleistungen ähnlich sein. Es gilt der Grundsatz: Je ähnlicher die Zeichen, desto weniger ähnlich müssen die Waren und Dienstleistungen sein, und umgekehrt. Die maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der jeweiligen Zeichenähnlichkeit gestalten sich je nach Art der Marke unterschiedlich. Bei Wortmarken sind die schriftbildliche, die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit relevant.

Harlander & Partner Rechtsanwälte "Bei Bildmarken wird sowohl die bildliche Gestaltung als auch der Bedeutungsgehalt der Marke herangezogen. Wird die Verwechslungsgefahr von zwei Wortbildmarken geprüft, dann fließen die Kriterien der Wort- und Bildmarke zusammen. Verwechslungsgefahr wurde etwa zwischen den Marken „Caratwo“ und „Carado“ oder „FLORAMED“ und „MEDIFLOR“ angenommen."
Barauslagen
Barauslagen sind finanzielle Leistungen, die unsere Kanzlei an Dritte tätigt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Zahlungen. Zu den Barauslagen zählen etwa Gerichtsgebühren oder Amtsgebühren. Unter die Amtsgebühren auch die Gebühren für einen Widerspruch und für einen Löschungsantrag. Diese fallen je nach zuständigem Amt unterschiedlich hoch aus.
Amtsgebühren
- Österreichisches Patentamt
- Widerspruch: € 206,00
- Löschungsantrag: € 250,00
- Deutsches Marken- und Patentamt:
- Widerspruch: € 250,00
- Löschungsantrag: € 400,00
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
- Widerspruch: € 320,00
- Löschungsantrag: € 630,00