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Auslegung letztwilliger Verfügungen

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen bezeichnet das rechtliche Verfahren, mit dem der wahre Wille des Erblassers ermittelt wird, wenn dessen Testament unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich formuliert ist.

Ziel der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die möglichst vollständige Verwirklichung der subjektiven Absicht der testierenden Person. Dabei werden der Wortlaut, der persönliche Sprachgebrauch, äußere Umstände und gesetzliche Auslegungsregeln berücksichtigt.

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen klärt den wahren Willen des Erblassers, wenn sein Testament undeutlich oder missverständlich ist. § 553 ABGB stellt klar, dass der Inhalt so zu verstehen ist, dass die gewünschte Wirkung möglichst eintritt.

Auslegung letztwilliger Verfügungen: So wird der wahre Wille des Erblassers rechtlich korrekt und eindeutig festgestellt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Fragen der richtigen Auslegung entstehen speziell bei letztwilligen Verfügungen, die der Erblasser selbst formuliert hat. Im schlimmsten Fall löst dies jahrelange Streitigkeiten unter den Erben aus.“
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Ziel der Auslegung

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen unterscheidet sich deutlich von der Vertragsauslegung. Das zentrale Ziel der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die möglichst exakte Verwirklichung des subjektiven Willens des Verstorbenen.

Der Vertrauensschutz spielt bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen keine Rolle, denn es gibt keinen zu schützenden Erklärungsempfänger. Maßgeblich ist allein, was der Erblasser tatsächlich wollte. Ob die Erben damit zufrieden sind, ist irrelevant.

Sprachlich ungenaue oder widersprüchliche Formulierungen führen daher auch nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Dieser Grundsatz, auch als favor testamenti bekannt, zieht sich durch das gesamte österreichische Erbrecht.

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Notwendigkeit der Auslegung

Die Auslegung eines Testaments wird vor allem dann erforderlich, wenn:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Handschriftliche Testamente, die ohne juristische Beratung verfasst wurden, sind besonders häufig von solchen Unklarheiten betroffen. Wer glaubt, mit ein paar Sätzen ein Testament zu errichten, unterschätzt oft die Folgen kleiner Formulierungsfehler.“
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Die Grundsätze der Auslegung

Die rechtliche Auslegung folgt einer klaren Systematik, die sich sowohl aus § 553 ABGB als auch aus zahlreichen Spezialnormen ergibt:

Der Wille des Erblassers

Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Wille der testierenden Person. Dieser muss im Text zumindest angedeutet sein. Seit der Reform 2017 erlaubt das Gesetz ausdrücklich, auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählen frühere Testamente, Briefe oder Gespräche mit Vertrauenspersonen.

Wortauslegung im Einzelfall

Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, wobei nicht nur die allgemeine Bedeutung zählt. Entscheidend ist, wie der Verstorbene bestimmte Begriffe tatsächlich verwendet hat. Wenn jemand unter „Besitz“ regelmäßig nur das Haus, nicht aber seine Konten verstand, ist dieser persönliche Sprachgebrauch maßgeblich.

Begünstigende Auslegung (favor testamenti)

Wo immer möglich, ist die Verfügung so auszulegen, dass sie wirksam bleibt. Auch unvollständige oder untechnische Formulierungen sollen möglichst zu dem vom Erblasser gewünschten Ergebnis führen. Eine vollständige Unwirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Text kein tragfähiger Wille mehr rekonstruieren lässt.

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Zweifelsregeln des ABGB

Kann der wahre Wille nicht festgestellt werden, greifen gesetzliche Auslegungsregeln. Dazu gehören gesetzliche Zweifelsregeln bei unklaren Testamenten.

Wenn ein Testament ungenau oder missverständlich formuliert ist, helfen bestimmte gesetzliche Regeln dabei, den Inhalt richtig zu deuten. Diese sogenannten Zweifelsregeln greifen nur dann, wenn der Wille des Verstorbenen nicht klar erkennbar ist und keine eindeutige Auslegung möglich ist.

Höhe der Erbschaft

Erbe ohne Anteil genannt

Nennt der Erblasser eine Person im Testament, ohne ihren Erbanteil genau zu bestimmen, weist er ihr im Zweifel die gesamte Verlassenschaft zu. Wird aber ein bestimmter Anteil genannt (z. B. ein Drittel), geht der Rest an die gesetzlichen Erben.

Mehrere Erben ohne Anteile

Setzt der Erblasser mehrere Personen als Erben ein, ohne ihre Anteile genau zu bestimmen, behandelt er sie im Zweifel gleich und weist jedem den gleichen Anteil zu.

Erbteile reichen nicht aus

Verfügt der Erblasser im Testament nur über einen Teil seines Vermögens, überlässt er den Rest im Zweifel den gesetzlichen Erben. Hält der Erblasser ausdrücklich fest, dass die eingesetzten Personen seinen gesamten Nachlass erhalten sollen, schließt er die gesetzlichen Erben vom Erbrecht aus, selbst wenn er einzelne Vermögenswerte nicht ausdrücklich nennt.

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Mehrere Personen als Gruppe

Nennt der Erblasser mehrere Personen, die als Gruppe erscheinen, etwa die Kinder seines Bruders, betrachtet er sie im Zweifel als Einheit und lässt sie den Erbteil gemeinsam übernehmen. Gibt er dagegen einzelne Namen an, will er diesen Personen in der Regel jeweils einen eigenen Anteil zuweisen.

Wegfall eines Erben ohne Ersatz

Tritt ein eingesetzter Erbe das Erbe nicht an und hat der Erblasser keine Ersatzperson bestimmt, übernehmen die übrigen Erben seinen Anteil entsprechend ihren Erbquoten. Nur, wenn diese Aufteilung nicht möglich ist, greift die gesetzliche Erbfolge.

Ersatz- und Nacherbschaft

Einschränkungen möglichst vermeiden

Formuliert der Erblasser eine Ersatz- oder Nacherbschaft unklar, legt das Gericht die Bestimmung so aus, dass der eingesetzte Erbe möglichst uneingeschränkt über das Vermögen verfügen kann. Fehlt eine ausdrückliche Einschränkung, erlaubt das Testament ihm grundsätzlich freie Verfügung.

Nacherbe für testierfähige Person

Setzt der Erblasser einen Nacherben für eine Person ein, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist, entfaltet die Nacherbschaft im Zweifel keine Wirkung, weil diese Person uneingeschränkt über das Erbe verfügen darf.

Kinderlose Nachkommen

Legt der Erblasser seinem Kind im Testament eine Ersatz- oder Nacherbschaft auf, obwohl das Kind zu diesem Zeitpunkt noch keine eigenen Kinder hat, verliert diese Regelung ihre Gültigkeit, sobald das Kind später eigene Kinder hinterlässt.

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Vermächtnisse und Schuldenaufteilung

Wer muss das Vermächtnis erfüllen?

Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben. Im Zweifel müssen alle Erben gemeinsam dafür aufkommen, und zwar anteilig entsprechend ihrem Erbteil – auch dann, wenn die vermachte Sache eigentlich einem bestimmten Miterben zugewiesen ist.

Gattungsvermächtnisse (z. B. „eines meiner Autos“)

Vermacht der Erblasser eine Sache, die er nur als Gattung beschreibt, etwa ein Schmuckstück, überlässt er im Zweifel dem Erben die Auswahl des konkreten Stücks. Dabei soll der Erbe sowohl den letzten Willen des Verstorbenen als auch die Bedürfnisse der begünstigten Person berücksichtigen.

Sache fehlt in der Verlassenschaft

Befand sich die vermachte Sache nicht mehr im Besitz des Erblassers und sollte sie ausdrücklich aus seinem Eigentum stammen, verliert das Vermächtnis seine Wirksamkeit.

Sache soll nicht aus dem eigenen Besitz stammen

Äußert sich der Erblasser nicht dazu, ob die vermachte Sache aus seinem eigenen Besitz stammen soll, verpflichtet er den Erben dazu, die Sache zu besorgen, auch wenn sie nicht Teil des Nachlasses ist. Bei Geldvermächtnissen muss der Erbe den genannten Betrag auszahlen, auch wenn sich kein Bargeld in der Verlassenschaft befindet.

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Widerruf und Zerstörung von Testamenten

Zerstörung eines Testaments

Zerstört der Erblasser seine letztwillige Verfügung absichtlich, indem er sie zerreißt, verbrennt oder durchstreicht, widerruft er sie damit wirksam. Zerstört er hingegen nur eine Kopie, bleibt das Original weiterhin gültig.

Frühere Verfügung bleibt gültig

Vernichtet der Erblasser ein späteres Testament und lässt ein älteres unberührt, bringt er damit zum Ausdruck, dass er zur früheren Verfügung zurückkehren möchte. Eine frühere mündliche Verfügung bleibt trotzdem unwirksam, sofern sie nicht vor Gericht oder bei einem Notar errichtet wurde.

Widerruf eines Vermächtnisses durch Verhalten

Treibt der Erblasser eine vermachte Forderung ein, verkauft er die vermachte Sache oder verändert er sie so stark, dass sie nicht mehr erkennbar ist, zeigt er damit, dass er das Vermächtnis nicht mehr aufrechterhalten will. Beruht die Veränderung jedoch nicht auf dem Willen des Erblassers, dann behält das Vermächtnis seine Gültigkeit.

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Mögliche Streitigkeiten

Unklare Verfügungen führen häufig zu Erbstreitigkeiten. Typische Konflikte entstehen, wenn:

Solche Auseinandersetzungen belasten nicht nur familiäre Beziehungen, sondern führen auch zu erheblichen Verzögerungen bei der Verlassenschaftsabhandlung.

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Vermeidung von Auslegungskonflikten

Wer ein Testament errichtet, kann spätere Unsicherheiten aktiv vermeiden:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Je klarer der letzte Wille formuliert ist, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten.“
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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Eine auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wie unsere unterstützt Sie dabei, Ihren letzten Willen klar und rechtswirksam zu formulieren. Im Streitfall helfen wir Ihnen, missverständliche Testamente im Sinne des Verstorbenen auszulegen und Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Mit anwaltlicher Unterstützung gewinnen Sie:

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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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