Führerscheinentzug
Führerscheinentzug
Ein Führerscheinentzug liegt vor, wenn die zuständige Behörde das Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorübergehend oder dauerhaft entzieht. Als Kraftfahrzeuge gelten alle Fahrzeuge mit Motorantrieb, die nicht an Schienen gebunden sind, darunter insbesondere Pkw, Motorräder, Mopeds und Lastkraftwagen.
Nach Ansicht der Behörde liegt eine Entziehungsgrundlage vor, wenn jemand nicht geeignet oder nicht zuverlässig genug ist, um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Das kann insbesondere dann zutreffen, wenn eine Person unter Alkoholeinfluss steht, Drogen konsumiert hat, grobe Verkehrsverstöße begeht oder gesundheitliche Probleme die Fahreignung beeinträchtigen.
Beim Führerscheinentzug verliert man vorübergehend die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, meist nach einem schweren Verkehrsverstoß oder aus Sicherheitsgründen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Führerscheinentzug ist kein endgültiger Verlust. Mit einer klaren rechtlichen Strategie und sorgfältiger Vorbereitung lässt sich die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gezielt verfolgen.“
Gründe für den Entzug des Führerscheins
Ein Führerschein wird entzogen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
Die häufigsten Gründe sind Alkohol, Drogen, grobe Verkehrsverstöße, gesundheitliche Probleme oder wiederholte Regelverletzungen.
Alkohol und Drogen
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist einer der häufigsten Gründe.
- Ab 0,8 Promille wird der Führerschein von der Polizei vorläufig abgenommen
- Bei Drogen gilt eine Null-Toleranz-Regel.
In diesen Fällen fordert die Behörde regelmäßig ein amtsärztliches Gutachten oder eine verkehrspsychologische Untersuchung, bevor die Lenkberechtigung erneut erteilt wird.
Grobe Verkehrsverstöße
Auch ohne Alkohol kann der Führerschein entzogen werden, etwa bei:
- stark überhöhter Geschwindigkeit (wer innerhalb einer Ortschaft mehr als 40 km/h oder außerhalb mehr als 50 km/h zu schnell fährt, begeht eine grobe Geschwindigkeitsüberschreitung)
- riskanten Überholmanövern
- mehrfache Vormerkdelikte
- Fahrerflucht nach Unfällen
Solche Verstöße zeigen mangelnde Rücksicht und stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Gesundheitliche Gründe
Wenn körperliche oder psychische Erkrankungen die Fahreignung beeinträchtigen, kann der Führerschein ebenfalls entzogen werden. Dazu zählen z.B. Sehschwächen, neurologische Erkrankungen oder Nebenwirkungen von Medikamenten. In diesen Fällen entscheidet ein Amtsarzt über die Fahreignung.
Wiederholungsdelikte und Probezeitverstöße
Wer immer wieder gegen Verkehrsregeln verstößt oder sich in der Probezeit ein schweres Delikt zuschulden kommen lässt, verliert den Führerschein meist für mehrere Monate.
Hinzu kommen oft Nachschulungen oder Verkehrscoachings.
Alkohol am Steuer
Der § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug nicht gelenkt oder in Betrieb genommen werden darf, wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.
Bereits das Starten des Motors gilt rechtlich als Inbetriebnahme. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, zu verhindern, dass alkoholbeeinflusste Personen überhaupt die tatsächliche Kontrolle über ein Fahrzeug erlangen. Wer unter Alkoholeinfluss den Zündschlüssel betätigt oder den Motor startet, erfüllt den Tatbestand des § 5 StVO, auch wenn keine Fahrt stattfindet. Unerheblich bleibt dabei, ob die Inbetriebnahme vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt.
Die Bestimmung unterscheidet mehrere Stufen der Alkoholbeeinträchtigung:
- Ab 0,5 Promille liegt eine Verwaltungsübertretung vor.
- Ab 0,8 Promille kann der Führerschein vorläufig abgenommen werden, verbunden mit Geldstrafen und Nachschulung.
- Ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Alkomattests drohen besonders strenge Maßnahmen, etwa eine amtsärztliche Untersuchung und ein längerer Führerscheinentzug.
- Für Probeführerscheinbesitzer, Berufsfahrer und Ausbildner gilt bereits eine Grenze von 0,1 Promille.
Die bloße Inbetriebnahme unter Alkoholeinfluss ist somit rechtswidrig, auch wenn keine Gefährdung eintritt.
Alkoholisierung beim Fahren mit Fahrrad, E-Bike und E-Scooter
Auch wer ohne Auto am Straßenverkehr teilnimmt, muss die Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachten. Die Vorschriften gelten nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter.
Fahrrad
Für das Fahrrad gilt in Österreich eine Promillegrenze von 0,8 Promille.
Das Überschreiten dieses Werts begründet eine alkoholbedingte Beeinträchtigung und stellt eine Verwaltungsübertretung dar. In der Praxis drohen hohe Geldstrafen, die je nach Gefährdungslage oder Wiederholung mehrere tausend Euro erreichen können.
E-Bike
E-Bikes werden rechtlich unterschiedlich behandelt, ausschlaggebend ist die Motorleistung.
- Bei E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder. Die Promillegrenze liegt ebenfalls bei 0,8 Promille.
- E-Bikes, die ohne Treten betrieben werden können oder eine Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h erreichen, gelten rechtlich unter Umständen als Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 KFG. Für diese Fahrzeuge gelten die strengeren Kfz-Grenzwerte. Ab 0,5 Promille liegt eine Verwaltungsübertretung vor, ab 0,8 Promille kommen Führerscheinentzug und Nachschulung in Betracht.
E-Scooter
E-Scooter sind in Österreich rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. Sie gelten daher nicht als Kraftfahrzeuge im Sinn des KFG, sondern unterliegen denselben Alkoholgrenzen wie ein Fahrrad.
Das bedeutet: Bis 0,8 Promille ist das Fahren grundsätzlich erlaubt, darüber hinaus liegt eine Verwaltungsübertretung vor.
Fußgänger
Ein Führerscheinentzug kann auch als Fußgänger möglich sein, allerdings nur in besonderen Fällen.
Wer zu Fuß stark alkoholisiert oder verkehrsgefährdend auffällt, kann von der Behörde als verkehrsunzuverlässig eingestuft werden. In diesem Fall darf die Führerscheinstelle prüfen, ob die Lenkberechtigung entzogen wird.
Es geht also nicht um eine Strafe für das Gehen zu Fuß, sondern um Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen.
Der Entzug erfolgt daher nicht wegen des Fußgängerverhaltens an sich, sondern aufgrund der behördlichen Annahme mangelnder Zuverlässigkeit oder Fahrtauglichkeit als Lenker.
Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft
Die Polizei darf jederzeit einen Alkovortest durchführen, wenn eine Person ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder dies versucht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Anzeichen einer Alkoholisierung vorliegen.
Dasselbe gilt, wenn ein Alkomat unmittelbar vor Ort verfügbar ist: Auch in diesem Fall darf die Polizei ohne besondere Verdachtsmomente eine Alkoholmessung mit dem Alkomaten durchführen, um die Fahrtüchtigkeit zuverlässig zu überprüfen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Verweigert ein Lenker den Alkomattest ohne triftigen medizinischen Grund, unterstellt die Behörde automatisch den höchstmöglichen Alkoholisierungsgrad, welcher bei 1,6 Promille liegt. Dies hat schwerwiegende Folgen: Neben einer hohen Geldstrafe, dem Entzug der Lenkberechtigung und verpflichtenden Nachschulungen kann ein solcher Verstoß auch den Versicherungsschutz erheblich gefährden.
Rechtsfolgen beim Fahren unter Alkoholeinfluss mit dem Auto
Mit diesem interaktiven Schieberegler sehen Sie, welche Folgen unterschiedliche Alkoholwerte am Steuer haben. Ziehen Sie die Bierflasche nach rechts, um den Promillewert zu erhöhen und die möglichen Strafen werden automatisch angezeigt.
- Kein Verstoß im Regelfall
- Sondergruppen erst ab 0,1 ‰ betroffen
Ablauf des Führerscheinentzugs
Vorläufige Abnahme durch die Polizei
Bei schweren Übertretungen, etwa unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, nimmt die Polizei den Führerschein in der Regel sofort ab. Anschließend leitet sie das Dokument an die zuständige Behörde weiter, die das weitere Verfahren prüft. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Fahrverbot, bis die Behörde endgültig über den Führerscheinentzug entscheidet.
Verfahren bei der Behörde
Nach der Meldung prüft die Behörde, ob der Führerschein endgültig entzogen werden soll.
Betroffene erhalten die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Behörde entscheidet anschließend,
- ob ein Entzug erfolgt,
- für wie lange,
- und welche Auflagen (z. B. Nachschulung, ärztliches Gutachten) erfüllt werden müssen.
Zuständige Stellen
Zuständig sind je nach Bundesland:
- die Bezirkshauptmannschaften,
- die Magistrate oder
- die Landespolizeidirektion.
Diese Behörden erlassen auch den Entzugsbescheid und prüfen die Unterlagen für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine kurze Unachtsamkeit oder ein Glas zu viel können weitreichende Folgen haben, beim Führerscheinentzug zählt nicht die Absicht, sondern die Gefährdung.“
Rechtsmittel
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Wird ein Entzugsbescheid zugestellt, kann dagegen innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingebracht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids.
In dieser Beschwerde kann der Betroffene:
- die Rechtmäßigkeit des Entzugs bestreiten,
- die Dauer des Entzugs anfechten, wenn sie unverhältnismäßig erscheint,
- oder sich gegen zusätzliche Auflagen wie Nachschulung oder amtsärztliche Untersuchung wenden.
Das Landesverwaltungsgericht überprüft den gesamten Fall inhaltlich und rechtlich. Es kann den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben. In manchen Fällen ordnet das Gericht eine mündliche Verhandlung an, bei der der Betroffene persönlich angehört wird.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ist eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich.
Das setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist, etwa wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung abweicht oder eine unklare Gesetzeslage besteht.
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Besteht die Auffassung, dass durch den Entziehungsbescheid oder eine gerichtliche Entscheidung verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt wurden, steht die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
Kosten des Führerscheinentzugs (Stand 2025)
- Verkehrscoaching: € 132
- Nachschulung: € 645
- Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems: € 258
- Amtsärztliches Gutachten: ab € 47,20
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Führerscheinentzug ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in den Alltag, weil er nicht nur die persönliche Freiheit einschränkt, sondern auch zahlreiche Folgeprobleme mit sich bringen kann.
Neben den rechtlichen Konsequenzen entstehen dadurch häufig berufliche Schwierigkeiten, und es drohen hohe Kosten sowie Unsicherheiten im Umgang mit den zuständigen Behörden.
Eine anwaltliche Beratung kann in dieser Situation helfen, alle Schritte geordnet zu planen und die Angelegenheit rechtssicher zu bewältigen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann:
- die Rechtmäßigkeit des Entzugs prüfen, etwa bei fehlerhaften Messungen oder unklarer Beweislage,
- Einspruch gegen den Entzugsbescheid einlegen und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen,
- Fristen wahren und Unterlagen korrekt einreichen,
- Begutachtungen, Nachschulungen oder Abstinenznachweise rechtzeitig koordinieren,
- und so eine Verkürzung der Entzugsdauer oder eine mildere Auflage erreichen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob ein Führerscheinentzug gerechtfertigt ist, entscheidet nicht subjektives Empfinden, sondern die gesetzliche Grundlage. An diesem Punkt setzt die anwaltliche Prüfung an.“