Bewilligung für Straßenbenützung
- Bewilligung für Straßenbenützung
- Rechtliche Grundlagen der Straßenbenützung in Österreich
- Verkehrsfremde Nutzung von Straßen
- Bewilligungspflicht
- Fälle ohne Bewilligungspflicht
- Ablauf des Bewilligungsverfahrens
- Eingriffsmöglichkeiten der Straßenaufsicht
- Verwaltungsstrafen bei fehlender Bewilligung
- Typische Praxisfälle aus dem Verkehrsrecht
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Bewilligung für Straßenbenützung
Eine Bewilligung für Straßenbenützung benötigt, wer eine öffentliche Straße nicht ausschließlich für den Verkehr nutzt. Nutzt jemand eine Straße für andere Zwecke, etwa für Werbung, Verkaufsstände, Veranstaltungen oder gastronomische Einrichtungen, liegt eine sogenannte verkehrsfremde Nutzung vor. In solchen Fällen verlangt das österreichische Verkehrsrecht grundsätzlich eine vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde.
Eine Bewilligung für Straßenbenützung erteilt die zuständige Behörde nach § 82 StVO, wenn jemand öffentliche Straßen zu anderen Zwecken als dem Verkehr verwendet.
Rechtliche Grundlagen der Straßenbenützung in Österreich
Die Nutzung öffentlicher Straßen ist in Österreich durch mehrere Bestimmungen der StVO geregelt. Die wichtigsten Vorschriften betreffen die Voraussetzungen für eine Bewilligung, das behördliche Prüfverfahren sowie mögliche Verwaltungsstrafen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer öffentliche Straßen für andere Zwecke als den Verkehr nutzen möchte, sollte die rechtlichen Voraussetzungen frühzeitig prüfen. Eine fehlende Bewilligung kann schnell zu Verwaltungsstrafen führen und geplante Projekte unnötig verzögern.“
Verkehrsfremde Nutzung von Straßen
Eine Straße dient grundsätzlich dem öffentlichen Verkehr. Verwendet jemand sie jedoch für andere Zwecke, liegt eine verkehrsfremde Nutzung vor. In solchen Fällen verlangt das Gesetz regelmäßig eine vorherige Genehmigung.
Typische Beispiele für eine verkehrsfremde Nutzung sind:
- Aufstellen von Werbeständern oder Werbetafeln
- Verkaufsstände oder Informationsstände auf öffentlichen Flächen
- Selbstbedienungseinrichtungen
- Gastgärten mit Tischen und Stühlen auf Gehsteigen
- Transparente über Fahrbahnen
- Veranstaltungen oder Aktionen im Straßenraum
Auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen kann eine bewilligungspflichtige Nutzung darstellen.
Bewilligungspflicht
Nach § 82 StVO ist eine Bewilligung erforderlich, wenn jemand eine Straße für andere Zwecke als den Verkehr verwendet und dadurch insbesondere den Verkehr beeinflusst.
Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere dann, wenn Personen dadurch Menschenansammlungen verursachen, wenn sie dadurch Fahrzeuglenker ablenken, wenn sie außerdem Einrichtungen oder Gegenstände im Straßenraum aufstellen oder wenn sie schließlich Fahrzeuge ohne Kennzeichen auf öffentlichen Flächen abstellen.
Die Bestimmung dient daher nicht nur der Verkehrsorganisation. Vielmehr sieht die Rechtsprechung sie auch als Schutzgesetz an. Dadurch können bei Verstößen unter Umständen auch zivilrechtliche Haftungsfolgen entstehen.en unter Umständen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche entstehen.
Fälle ohne Bewilligungspflicht
Nicht jede Nutzung einer Straße erfordert eine behördliche Genehmigung. Die Straßenverkehrsordnung sieht mehrere Ausnahmen vor.
Keine Bewilligung ist unter anderem erforderlich bei:
- gewerblichen Tätigkeiten auf Gehsteigen und Gehwegen unter bestimmten Voraussetzungen
- Tätigkeiten, deren Betriebsanlage bereits gewerblich genehmigt wurde
- Maßnahmen zur Entfernung oder Raparatur betriebsunfähiger Fahrzeuge
- Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung oder Reinigung der Straße
- bestimmten Tätigkeiten im Rahmen von Umzügen
Ablauf des Bewilligungsverfahrens
Wer eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken nutzen möchte, muss vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständig ist in vielen Fällen die Gemeinde.
Vor der Bewilligung prüft die Behörde insbesondere folgende Kriterien:
- Wird die Sicherheit beeinträchtigt?
- Wird der Verkehrsfluss gestört?
- Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet?
- Entstehen wesentliche Behinderungen für Fußgänger?
Die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus § 83 StVO. Erst wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzung den Verkehr wesentlich beeinträchtigt, darf die Behörde eine Genehmigung erteilen.
Eingriffsmöglichkeiten der Straßenaufsicht
Auch wenn eine Bewilligung bereits erteilt wurde, bleibt die Nutzung der Straße unter der Kontrolle der Behörden.
Organe der Straßenaufsicht können eine genehmigte Nutzung vorübergehend untersagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Dies kann beispielsweise bei unerwartet hohem Verkehrsaufkommen oder bei besonderen Gefahrenlagen geschehen.
Verwaltungsstrafen bei fehlender Bewilligung
Wer eine Straße ohne die erforderliche Genehmigung nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Sanktionen ergeben sich aus § 99 StVO. Eine Strafe kann insbesondere verhängt werden, wenn Personen Einrichtungen ohne Genehmigung aufstellen, Werbung im Straßenraum ohne Bewilligung anbringen oder Fahrzeuge ohne Kennzeichen unzulässig auf öffentlichen Flächen abstellen.
Neben einer Geldstrafe kann die Behörde auch die sofortige Entfernung der Einrichtungen oder Gegenstände anordnen.
Typische Praxisfälle aus dem Verkehrsrecht
In der Praxis treten immer wieder ähnliche Konstellationen auf, bei denen eine Bewilligung erforderlich ist.
Besonders häufig sind:
- das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen während einer Ummeldung
- Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen, die vorübergehend ohne Kennzeichen abgestellt werden
- Verkaufsangebote auf Fahrzeugen durch Zettel oder Schilder
- temporäre Werbeeinrichtungen vor Geschäften
- Veranstaltungen oder Promotionsaktionen im öffentlichen Raum
Da die Bewilligung konstitutiven Charakter hat, muss sie immer vor der Nutzung eingeholt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist rechtlich nicht möglich.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Frage, ob eine Nutzung der Straße bewilligungspflichtig ist, wirkt zwar auf den ersten Blick einfach. In der Praxis entstehen jedoch häufig rechtliche Unsicherheiten, insbesondere bei Werbeeinrichtungen, bei Veranstaltungen oder auch bei gewerblichen Tätigkeiten im öffentlichen Raum.
Eine anwaltliche Beratung bietet mehrere Vorteile:
- rechtliche Prüfung der Bewilligungspflicht im Einzelfall
- Unterstützung bei der Antragstellung bei der zuständigen Behörde
- Vertretung im Verwaltungsverfahren
- rechtliche Unterstützung bei Verwaltungsstrafverfahren
- Beratung bei Haftungsfragen und Schadenersatzansprüchen
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, Verwaltungsstrafen und behördliche Untersagungen zu vermeiden und geplante Projekte rechtssicher umzusetzen.“