Bewilligung für Straßenbenützung

Eine Bewilligung für Straßenbenützung benötigt, wer eine öffentliche Straße nicht ausschließlich für den Verkehr nutzt. Nutzt jemand eine Straße für andere Zwecke, etwa für Werbung, Verkaufsstände, Veranstaltungen oder gastronomische Einrichtungen, liegt eine sogenannte verkehrsfremde Nutzung vor. In solchen Fällen verlangt das österreichische Verkehrsrecht grundsätzlich eine vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde.

Eine Bewilligung für Straßenbenützung erteilt die zuständige Behörde nach § 82 StVO, wenn jemand öffentliche Straßen zu anderen Zwecken als dem Verkehr verwendet.

Bewilligung für Straßenbenützung in Österreich: Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsgrundlagen nach § 82 StVO einfach erklärt.

Rechtliche Grundlagen der Straßenbenützung in Österreich

Die Nutzung öffentlicher Straßen ist in Österreich durch mehrere Bestimmungen der StVO geregelt. Die wichtigsten Vorschriften betreffen die Voraussetzungen für eine Bewilligung, das behördliche Prüfverfahren sowie mögliche Verwaltungsstrafen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer öffentliche Straßen für andere Zwecke als den Verkehr nutzen möchte, sollte die rechtlichen Voraussetzungen frühzeitig prüfen. Eine fehlende Bewilligung kann schnell zu Verwaltungsstrafen führen und geplante Projekte unnötig verzögern.“
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Verkehrsfremde Nutzung von Straßen

Eine Straße dient grundsätzlich dem öffentlichen Verkehr. Verwendet jemand sie jedoch für andere Zwecke, liegt eine verkehrsfremde Nutzung vor. In solchen Fällen verlangt das Gesetz regelmäßig eine vorherige Genehmigung.

Typische Beispiele für eine verkehrsfremde Nutzung sind:

Auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen kann eine bewilligungspflichtige Nutzung darstellen.

Bewilligungspflicht

Nach § 82 StVO ist eine Bewilligung erforderlich, wenn jemand eine Straße für andere Zwecke als den Verkehr verwendet und dadurch insbesondere den Verkehr beeinflusst.

Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere dann, wenn Personen dadurch Menschenansammlungen verursachen, wenn sie dadurch Fahrzeuglenker ablenken, wenn sie außerdem Einrichtungen oder Gegenstände im Straßenraum aufstellen oder wenn sie schließlich Fahrzeuge ohne Kennzeichen auf öffentlichen Flächen abstellen.

Die Bestimmung dient daher nicht nur der Verkehrsorganisation. Vielmehr sieht die Rechtsprechung sie auch als Schutzgesetz an. Dadurch können bei Verstößen unter Umständen auch zivilrechtliche Haftungsfolgen entstehen.en unter Umständen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche entstehen.

Fälle ohne Bewilligungspflicht

Nicht jede Nutzung einer Straße erfordert eine behördliche Genehmigung. Die Straßenverkehrsordnung sieht mehrere Ausnahmen vor.

Keine Bewilligung ist unter anderem erforderlich bei:

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Ablauf des Bewilligungsverfahrens

Wer eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken nutzen möchte, muss vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständig ist in vielen Fällen die Gemeinde.

Vor der Bewilligung prüft die Behörde insbesondere folgende Kriterien:

Die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus § 83 StVO. Erst wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzung den Verkehr wesentlich beeinträchtigt, darf die Behörde eine Genehmigung erteilen.

Eingriffsmöglichkeiten der Straßenaufsicht

Auch wenn eine Bewilligung bereits erteilt wurde, bleibt die Nutzung der Straße unter der Kontrolle der Behörden.

Organe der Straßenaufsicht können eine genehmigte Nutzung vorübergehend untersagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Dies kann beispielsweise bei unerwartet hohem Verkehrsaufkommen oder bei besonderen Gefahrenlagen geschehen.

Verwaltungsstrafen bei fehlender Bewilligung

Wer eine Straße ohne die erforderliche Genehmigung nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Sanktionen ergeben sich aus § 99 StVO. Eine Strafe kann insbesondere verhängt werden, wenn Personen Einrichtungen ohne Genehmigung aufstellen, Werbung im Straßenraum ohne Bewilligung anbringen oder Fahrzeuge ohne Kennzeichen unzulässig auf öffentlichen Flächen abstellen.

Neben einer Geldstrafe kann die Behörde auch die sofortige Entfernung der Einrichtungen oder Gegenstände anordnen.

Typische Praxisfälle aus dem Verkehrsrecht

In der Praxis treten immer wieder ähnliche Konstellationen auf, bei denen eine Bewilligung erforderlich ist.

Besonders häufig sind:

Da die Bewilligung konstitutiven Charakter hat, muss sie immer vor der Nutzung eingeholt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist rechtlich nicht möglich.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Frage, ob eine Nutzung der Straße bewilligungspflichtig ist, wirkt zwar auf den ersten Blick einfach. In der Praxis entstehen jedoch häufig rechtliche Unsicherheiten, insbesondere bei Werbeeinrichtungen, bei Veranstaltungen oder auch bei gewerblichen Tätigkeiten im öffentlichen Raum.

Eine anwaltliche Beratung bietet mehrere Vorteile:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, Verwaltungsstrafen und behördliche Untersagungen zu vermeiden und geplante Projekte rechtssicher umzusetzen.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ