Leugnung des NS-Völkermords – § 3h VerbotsG

Die Leugnung des NS-Völkermords nach § 3h VerbotsG bedeutet, dass jemand öffentlich behauptet, der nationalsozialistische Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit hätten nicht stattgefunden, seien weniger schlimm gewesen, seien richtig gewesen oder müssten gerechtfertigt werden. Erfasst sind daher nicht nur klare Leugnungen wie „das ist nie passiert“, sondern auch Aussagen, die die Verbrechen verharmlosen, gutheißen oder nachträglich beschönigen. Entscheidend ist, dass die Aussage nach außen tritt und dadurch nicht bloß eine private Meinung bleibt. Je größer die Reichweite und je gefährlicher die Tat, desto höher fällt der gesetzliche Strafrahmen aus.

§ 3h VerbotsG bestraft öffentliche Aussagen, die den NS-Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, verharmlosen, gutheißen oder rechtfertigen.

§ 3h VerbotsG bestraft Leugnung und Verharmlosung des NS Völkermords. Strafrahmen und Folgen klar erklärt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Die Wahrheit über nationalsozialistische Verbrechen ist keine Frage der Meinung, sondern eine Grenze, an der der Rechtsstaat klare Verantwortung verlangt.“
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Die erfassten Aussagen des § 3h VerbotsG

§ 3h VerbotsG erfasst Aussagen, die den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit angreifen, verzerren oder beschönigen. Das Gesetz nennt dabei mehrere Formen: leugnen, verharmlosen, gutheißen und zu rechtfertigen suchen.

Die Bestimmung richtet sich vorrangig gegen Aussagen, die geeignet sind, nationalsozialistische Gewalt nachträglich zu entschuldigen, kleinzureden oder gesellschaftlich wieder anschlussfähig zu machen. Deshalb kann auch eine Aussage strafbar sein, die nicht laut, aggressiv oder offen politisch formuliert wird.

Die Strafbarkeit hängt immer vom genauen Wortlaut, vom Zusammenhang und von der Öffentlichkeit der Äußerung ab. Ein einzelner Satz kann je nach Situation anders wirken. Ein Beitrag in sozialen Medien, ein Kommentar unter einem Artikel oder eine Rede vor mehreren Personen haben daher ein anderes Gewicht als ein rein privates Gespräch ohne Außenwirkung.

Leugnen des NS-Völkermords

Das Leugnen liegt vor, wenn jemand behauptet, der nationalsozialistische Völkermord habe gar nicht stattgefunden oder zentrale Teile davon seien erfunden. Gemeint sind Aussagen, die den historischen Kern der NS-Verbrechen bestreiten. Dabei muss eine Person nicht zwingend juristische Fachbegriffe verwenden. Auch einfache Alltagssätze können den Tatbestand berühren, wenn sie den Völkermord als unwahr darstellen.

Typisch ist eine Aussage, die den Holocaust insgesamt abstreitet oder behauptet, die belegten Massenverbrechen seien bloße Propaganda. Solche Aussagen stellen nicht nur eine Meinung über Geschichte dar. Sie greifen historische Tatsachen an, die durch eine breite Beweislage und die Rechtsordnung geschützt sind.

Ein Beispiel aus der Praxis wäre eine Nachricht in einer öffentlich zugänglichen Chatgruppe, in der jemand schreibt, der NS-Völkermord sei nie passiert und alles sei erfunden. Gerade weil andere Personen diese Aussage lesen können, verlässt sie den rein privaten Bereich.

Verharmlosen nationalsozialistischer Verbrechen

Das Verharmlosen bedeutet, dass jemand nationalsozialistische Verbrechen kleiner, harmloser oder weniger schwer darstellt, als sie tatsächlich waren. Die Person bestreitet die Verbrechen dabei nicht unbedingt vollständig. Sie schwächt aber ihre Bedeutung ab oder stellt sie so dar, als seien sie weniger gravierend gewesen.

Für die Strafbarkeit kann es daher genügen, wenn jemand die Opferzahlen bewusst herunterspielt, das Leid der Opfer relativiert oder die NS-Verbrechen mit Formulierungen beschreibt, die ihren tatsächlichen Schrecken entstellen. Der Kern liegt darin, dass die Aussage die Verbrechen nicht offen leugnet, sondern ihre Schwere beschönigt.

Ein Beispiel aus der Praxis wäre ein Kommentar unter einem Onlineartikel, in dem jemand schreibt, die nationalsozialistischen Verbrechen seien übertrieben dargestellt und eigentlich nicht schlimmer gewesen als gewöhnliche Kriegsereignisse. Eine solche Aussage kann den historischen Unrechtsgehalt bewusst verkleinern.

Gutheißen oder Rechtfertigen nationalsozialistischer Verbrechen

Das Gutheißen liegt vor, wenn jemand nationalsozialistische Verbrechen positiv bewertet oder ausdrücklich billigt. Das Rechtfertigen geht in eine ähnliche Richtung, setzt aber stärker darauf, die Verbrechen als angeblich nachvollziehbar, notwendig oder berechtigt darzustellen. Beide Formen können besonders schwer wiegen, weil sie nicht nur Tatsachen verdrehen, sondern das begangene Unrecht nachträglich verteidigen.

Wer solche Aussagen trifft, stellt sich nicht bloß kritisch zu einer historischen Bewertung. Er vermittelt vielmehr, dass die nationalsozialistischen Verbrechen in Ordnung gewesen seien oder aus damaliger Sicht verständlich erscheinen müssten.

Ein Beispiel aus der Praxis wäre ein öffentlich sichtbares Posting in sozialen Medien, in dem jemand nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als notwendige Lösung bezeichnet. Auch wenn die Aussage nicht jedes Detail nennt, kann sie strafrechtlich relevant werden, wenn sie NS-Verbrechen gutheißt oder rechtfertigt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Wer, in welcher Form auch immer, historisches Unrecht kleinredet, verändert nicht die Vergangenheit, sondern gefährdet den respektvollen Umgang mit ihren Opfern.“
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Öffentlichkeit als Voraussetzung der Strafbarkeit

§ 3h VerbotsG setzt voraus, dass die Aussage öffentlich erfolgt. Damit meint das Gesetz nicht nur eine Rede auf einer Bühne oder einen Beitrag in einer Zeitung. Öffentlich kann eine Aussage auch dann sein, wenn sie in einem für mehrere Personen wahrnehmbaren Umfeld fällt und nicht mehr rein privat bleibt.

Eine strafbare Aussage muss nach außen treten. Wer etwas nur im eigenen Kopf denkt, erfüllt den Tatbestand nicht. Wer solche Aussagen aber vor anderen Personen äußert, online veröffentlicht oder in einer Gruppe verbreitet, schafft eine Außenwirkung. Genau dort beginnt das strafrechtliche Risiko.

Besonders relevant sind heute digitale Räume. Ein Kommentar auf Facebook, ein Beitrag auf X, ein Video auf TikTok, eine Nachricht in einer großen Chatgruppe oder ein Eintrag in einem Forum kann viele Menschen erreichen. Dadurch steigt nicht nur die Sichtbarkeit, sondern auch die rechtliche Bedeutung der Aussage.

Als öffentlich kommen vor allem folgende Situationen in Betracht:

§ 3h Abs. 2 VerbotsG verschärft die Strafe, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk, in einem anderen Medium oder sonst so begangen wird, dass sie vielen Menschen zugänglich wird. Damit behandelt das Gesetz reichweitenstarke Aussagen deutlich strenger als Äußerungen mit kleinerem Empfängerkreis.

Strafrahmen nach § 3h VerbotsG

Im Grundfall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dieser Strafrahmen betrifft öffentliche Aussagen, die den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, verharmlosen, gutheißen oder zu rechtfertigen suchen.

Deutlich strenger fällt die Strafe aus, wenn die Aussage über ein Medium oder auf andere Weise vielen Menschen zugänglich wird. Dann beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Aussage über Internetplattformen, Videos, Webseiten, Kommentare mit großer Reichweite oder klassische Medien verbreitet wird.

Die höchste Strafdrohung gilt bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat. In solchen Fällen reicht der Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Das Gesetz will damit besonders schwere Fälle erfassen, etwa wenn eine Person gezielt, beharrlich oder mit erheblicher Wirkung nationalsozialistische Verbrechen rechtfertigt oder verharmlost.

Zuständigkeit des Landesgericht als Geschworenengericht

Für Strafverfahren wegen diesem Delikt ist gemäß § 3j VerbotsG das Landesgericht als Geschworenengericht zuständig. Über Schuld und zentrale Tatfragen entscheiden daher nicht nur Berufsrichter, sondern auch Geschworene. Diese Zuständigkeit zeigt, dass das Verbotsgesetz solche Vorwürfe als besonders schwerwiegend einordnet.

Abgrenzung zu anderen Bestimmungen des Verbotsgesetzes

§ 3h VerbotsG konzentriert sich auf Aussagen über den nationalsozialistischen Völkermord und andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Mittelpunkt steht also die nachträgliche Verzerrung dieser Verbrechen. Wer sie leugnet, verharmlost, gutheißt oder rechtfertigt, kann nach dieser Bestimmung strafbar sein.

Im Gegensatz dazu ist § 3g VerbotsG breiter angelegt. Diese Bestimmung erfasst andere Formen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung, wenn jemand sich auf andere Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass § 3h nur greift, wenn die Tat nicht bereits nach § 3g VerbotsG strafbar ist.

Diese Abgrenzung spielt im Strafverfahren eine große Rolle. Denn sie entscheidet darüber, welcher Tatbestand geprüft wird, welcher Strafrahmen gilt und welche konkreten Umstände die Staatsanwaltschaft beweisen muss.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Vorwurf nach § 3h VerbotsG wiegt schwer. Gerade deshalb reicht es nicht, nur den eigenen Satz isoliert zu betrachten. Entscheidend sind immer auch Kontext, Adressatenkreis, Medium, Reichweite und die Frage, wie die Aussage objektiv verstanden werden konnte.

Anwaltliche Unterstützung hilft, den Vorwurf rechtlich einzuordnen und frühzeitig die richtigen Schritte zu setzen. Das gilt besonders dann, wenn bereits eine Anzeige, eine Ladung zur Vernehmung, eine Hausdurchsuchung oder eine Sicherstellung von Handy, Computer oder Datenträgern erfolgt ist. In dieser Situation sollten Betroffene keine vorschnellen Erklärungen abgeben, sondern zuerst klären lassen, welche rechtliche Strategie sinnvoll ist.

Konkrete Vorteile anwaltlicher Unterstützung sind:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Eine fundierte Verteidigung kann entscheidend sein, weil § 3h VerbotsG hohe Strafrahmen vorsieht und der Verlauf des Verfahrens stark von der frühen rechtlichen Einordnung abhängt.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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