Die Aufbereitung von Daten im Sinn des § 115h StPO beschreibt den technisch und rechtlich streng geregelten Vorgang, mit dem sichergestellte digitale Daten für ein Strafverfahren verwertbar gemacht werden. Ausgangspunkt ist eine forensisch gesicherte Originalsicherung, aus der eine Arbeitskopie erstellt wird. Ausschließlich diese Arbeitskopie bildet die Grundlage der weiteren Auswertung.

Die Daten werden dabei nicht frei durchsucht, sondern konsequent auf den durch das Gericht bewilligten Umfang beschränkt. Maßgeblich sind insbesondere die festgelegten Datenkategorien und Zeiträume. Jede darüber hinausgehende Auswertung ist unzulässig.

Die Regelung dient bewusst der Begrenzung staatlicher Eingriffe. Sie stellt sicher, dass die Datenanalyse nicht zu einer unkontrollierten Ausforschung führt, sondern eng an die gerichtliche Bewilligung gebunden bleibt.

Datenaufbereitung ist die forensisch-technische Auswertung sichergestellter Daten auf Basis einer Arbeitskopie, beschränkt auf den gerichtlich bewilligten Umfang und verpflichtend dokumentiert durch einen Aufbereitungsbericht.

§ 115h StPO erklärt. Wie Daten im Strafverfahren technisch aufbereitet, eingeschränkt und dokumentiert werden.
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Systematik der Datenaufbereitung

Die Datenaufbereitung nach § 115h StPO ist ein klar strukturierter Verfahrensschritt innerhalb des Ermittlungsverfahrens. Sie schließt an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten an und dient der technischen Auswertung der bereits gesicherten Datenbestände. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Zwangsmaßnahme, sondern um die methodische Umsetzung einer bereits bewilligten Maßnahme.

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge: Zunächst erstellen die Ermittlungsbehörden eine Originalsicherung, anschließend fertigen sie eine Arbeitskopie an und führen auf dieser Grundlage die inhaltliche Auswertung durch. Das Ergebnis stellt einen strukturierten Datensatz dar, den sie dem Verfahren als Beweismittel zugänglich machen. Die gesetzlichen Vorgaben legen jeden dieser Schritte verbindlich fest, sodass die Beteiligten sie weder überspringen noch miteinander vermischen dürfen.

Die Systematik stellt sicher, dass die Auswertung von Daten technisch nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar bleibt. Insbesondere die Trennung zwischen Sicherung und Auswertung verhindert, dass Originaldaten verändert oder verfälscht werden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass die Daten in einer Form vorliegen, die eine gerichtliche Verwertung ermöglicht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zunächst zu klären, auf welcher Grundlage Daten gesichert, ausgewertet und eingegrenzt wurden.“
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Verhältnis zu § 109 StPO Begriffsbestimmungen

Die Regelung des § 115h StPO baut unmittelbar auf den Begriffsbestimmungen des § 109 StPO auf. Dort werden die zentralen technischen und rechtlichen Begriffe definiert, insbesondere Originalsicherung, Arbeitskopie, Aufbereitung von Daten sowie das Ergebnis der Datenaufbereitung. Diese Definitionen sind für das Verständnis und die Anwendung der Datenaufbereitung zwingend. Mehr zu den Begriffsbestimmungen des § 109 StPO lesen Sie hier: Legaldefinitionen Sicherstellung und Beschlagnahme

Die Datenaufbereitung selbst ist als technische Aufbereitung aus Beweisgründen definiert. Sie umfasst sowohl die Auswertung vorhandener Daten als auch die Wiederherstellung gelöschter Inhalte und deren Einschränkung auf den bewilligten Umfang. Maßgeblich ist dabei stets die gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, an die die Aufbereitung inhaltlich gebunden ist.

Die Begriffsbestimmungen sorgen für eine klare Abgrenzung der einzelnen Verfahrensschritte. Während die Sicherstellung und Beschlagnahme die Verfügungsmacht über Daten betreffen, regelt die Datenaufbereitung deren inhaltliche Auswertung. Ohne diese gesetzliche Differenzierung wäre eine nachvollziehbare und kontrollierbare Verarbeitung digitaler Beweismittel nicht gewährleistet.

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Originalsicherung und Arbeitskopie

Die Originalsicherung bildet die Grundlage jeder Datenaufbereitung. Dabei handelt es sich um eine forensisch erstellte Kopie des ursprünglichen Datenbestandes, die unter Einsatz spezieller Sicherungsmechanismen erzeugt wird. Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand der Daten unverändert und beweissicher zu erhalten.

Auf Basis dieser Originalsicherung erstellen die Ermittlungsbehörden eine Arbeitskopie. Ausschließlich diese Arbeitskopie verwenden sie für die weitere Auswertung. Die Originalsicherung bleibt hingegen unangetastet und dient als Referenz, mit der sich die Integrität der Daten jederzeit überprüfen lässt.

Diese klare Trennung zwischen Originalsicherung und Arbeitskopie ist zwingend. Sie verhindert, dass durch die Analyse selbst Veränderungen am Beweismittel entstehen. Gleichzeitig ermöglicht sie eine wiederholbare und überprüfbare Auswertung, was für die gerichtliche Verwertbarkeit digitaler Beweise von zentraler Bedeutung ist.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Bei digitalen Beweismitteln kommt es nicht nur auf den Inhalt an, sondern auch auf die Art der Auswertung. Die einzelnen Verarbeitungsschritte müssen technisch und rechtlich nachvollziehbar sein.“
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Umfang der Datenaufbereitung durch gerichtliche Bewilligung

Die Datenaufbereitung ist strikt an die gerichtliche Bewilligung gebunden. Maßgeblich ist, welche Datenkategorien und welcher Zeitraum von der Entscheidung über die Beschlagnahme umfasst sind. Die Auswertung darf ausschließlich innerhalb dieses Rahmens erfolgen.

Die gerichtliche Entscheidung legt insbesondere fest:

Eine darüber hinausgehende Analyse ist unzulässig. Die Datenaufbereitung ist daher kein offener Suchvorgang, sondern eine gezielte und begrenzte Auswertung anhand klar definierter Kriterien. Die Einhaltung dieser Grenzen ist für die rechtliche Verwertbarkeit der gewonnenen Daten entscheidend.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„In der Praxis prüfen wir insbesondere, ob die Datenaufbereitung auf den durch die gerichtliche Bewilligung festgelegten Umfang beschränkt wurde.“
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Technischer Ablauf der Datenaufbereitung

Der technische Ablauf der Datenaufbereitung folgt einer gesetzlich vorgegebenen Struktur. Ausgangspunkt bildet stets der sichergestellte Datenbestand, aus dem die Ermittlungsbehörden eine Originalsicherung erstellen. Diese sichert den ursprünglichen Datenbestand unverändert als Beweismittel.

In der Praxis gliedert sich der Ablauf regelmäßig in folgende Schritte:

Die Auswertung erfolgt ausschließlich auf der Arbeitskopie. Dabei können auch technische Maßnahmen eingesetzt werden, um Daten besser zugänglich zu machen. Das Ergebnis ist ein strukturierter Datensatz, der eine elektronische Weiterverarbeitung ermöglicht und im Verfahren verwendet werden kann.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Bei der Auswertung digitaler Geräte ist regelmäßig zu prüfen, welche Datenkategorien betroffen sind, welcher Zeitraum erfasst wurde und wie die Verarbeitung dokumentiert ist.“
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Wiederherstellung gelöschter Daten und deren Grenzen

Die Wiederherstellung gelöschter Daten ist Teil der Datenaufbereitung, sofern sie vom Umfang der gerichtlichen Bewilligung umfasst ist. Technisch können auch Daten rekonstruiert werden, die im laufenden Betrieb bereits entfernt wurden, solange sie noch im Datenbestand vorhanden sind.

Typischerweise umfasst die Wiederherstellung:

Auch hierbei gilt die strikte Bindung an die gerichtliche Bewilligung. Gelöschte Daten dürfen nur dann wiederhergestellt und ausgewertet werden, wenn sie von den festgelegten Datenkategorien und Zeiträumen erfasst sind. Die Wiederherstellung ist somit kein eigenständiger Ermittlungsschritt, sondern Teil der technischen Aufbereitung innerhalb klar definierter Grenzen.

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Einschränkung der Daten auf relevante Inhalte

Im Rahmen der Datenaufbereitung erfolgt eine gezielte Einschränkung der Daten auf verfahrensrelevante Inhalte. Ausgangspunkt ist der gesamte gesicherte Datenbestand, der jedoch nicht vollständig ausgewertet werden darf. Vielmehr sind jene Daten herauszufiltern, die von der gerichtlichen Bewilligung erfasst sind.

Die Einschränkung erfolgt anhand klar definierter Kriterien, insbesondere:

Ziel ist ein reduzierter und relevanter Datenbestand, der die Grundlage für die weitere Verwendung im Verfahren bildet. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass nicht relevante oder unzulässige Daten nicht in die Auswertung einfließen.

Ergebnis der Datenaufbereitung und Strukturierung

Das Ergebnis der Datenaufbereitung ist ein strukturierter Datensatz, der den Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung entspricht. Dieser Datensatz enthält ausschließlich jene Informationen, die im Rahmen der zulässigen Auswertung ermittelt wurden.

Das Gesetz verpflichtet dazu, das Ergebnis in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat bereitzustellen. Dadurch lassen sich die Daten elektronisch weiterverarbeiten und im Verfahren effizient nutzen.

Typische Anforderungen an das Ergebnis sind:

Das Ergebnis bildet die Grundlage für die weitere Verwendung im Ermittlungs- und Hauptverfahren und muss daher sowohl inhaltlich als auch technisch nachvollziehbar sein.

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Der Aufbereitungsbericht als zentrales Kontrollinstrument

Die Datenaufbereitung ist verpflichtend durch einen Aufbereitungsbericht zu dokumentieren. Dieser Bericht dient der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des gesamten Vorgangs und ist ein zentrales Element der gesetzlichen Regelung.

Der Aufbereitungsbericht hat insbesondere festzuhalten:

Die Dokumentation stellt sicher, dass sich die Datenaufbereitung im Nachhinein überprüfen lässt. Der Bericht ermöglicht es insbesondere, die Einhaltung der gerichtlichen Bewilligung sowie die Rechtmäßigkeit der einzelnen Verarbeitungsschritte zu beurteilen.

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Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist damit auch für die Steuerung der Datenaufbereitung verantwortlich. Sie entscheidet über die Einbringung der erforderlichen Anträge und überwacht die Durchführung der bewilligten Maßnahmen.

Im Zusammenhang mit der Datenaufbereitung umfasst dies insbesondere:

Die Staatsanwaltschaft trägt somit die Verantwortung dafür, dass die Datenaufbereitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und die Ergebnisse ordnungsgemäß in das Verfahren eingebracht werden.

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Überlassung der Daten an das Gericht im Hauptverfahren

Das Ergebnis der Datenaufbereitung ist dem Gericht im Zuge der Einbringung der Anklage zu übermitteln. Damit werden die aufbereiteten Daten Teil des gerichtlichen Verfahrens und stehen für die weitere Beweisführung zur Verfügung.

Die Überlassung umfasst insbesondere:

Durch die Übermittlung wird sichergestellt, dass das Gericht die Daten eigenständig prüfen und verwerten kann. Die strukturierte Aufbereitung ermöglicht dabei eine effiziente Einbindung in die Beweisaufnahme.

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Löschungspflichten nach Abschluss des Verfahrens

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens besteht eine gesetzliche Pflicht zur Löschung der im Rahmen der Datenaufbereitung entstandenen Datenbestände. Dies betrifft sowohl das Ergebnis der Datenaufbereitung als auch die zugrunde liegenden Kopien.

Zu löschen sind insbesondere:

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Daten in einem anderen anhängigen Strafverfahren als Beweismittel benötigt werden. In allen anderen Fällen ist eine vollständige Löschung anzuordnen und durchzuführen.

Datenaufbereitung bei Einstellung des Verfahrens

Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, gelten für die im Rahmen der Datenaufbereitung entstandenen Datenbestände dieselben Löschungspflichten wie nach einem gerichtlichen Abschluss. Zuständig ist in diesem Fall die Staatsanwaltschaft, die die entsprechenden Maßnahmen anzuordnen hat.

Die Löschung umfasst insbesondere:

Auch hier gilt, dass eine Löschung nur dann unterbleibt, wenn die Daten in einem anderen anhängigen Strafverfahren als Beweismittel benötigt werden. Andernfalls ist eine vollständige und endgültige Entfernung der Daten vorzunehmen.

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„Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zu klären, ob die Datenaufbereitung innerhalb der gesetzlichen Grenzen durchgeführt wurde.“
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Rechtsschutz gegen unzulässige Datenaufbereitung

Gegen eine unzulässige Datenaufbereitung steht den Betroffenen ein gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Maßgeblich ist insbesondere der Einspruch wegen Rechtsverletzung, mit dem geltend gemacht werden kann, dass eine Maßnahme rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt wurde.

Ein solcher Rechtsschutz kommt insbesondere in Betracht, wenn:

Über den Einspruch entscheidet das Gericht. Es überprüft, ob die Datenaufbereitung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und kann gegebenenfalls rechtswidrige Zustände beseitigen.

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Abgrenzung zu anderen Ermittlungsmaßnahmen

Die Datenaufbereitung ist von anderen Ermittlungsmaßnahmen klar zu unterscheiden. Während die Sicherstellung und Beschlagnahme die Begründung der Verfügungsmacht über Daten betreffen, regelt die Datenaufbereitung deren inhaltliche Auswertung.

Die wesentlichen Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Datenaufbereitung ist somit kein eigenständiger Eingriff, sondern ein nachgelagerter Verarbeitungsschritt. Sie setzt eine zuvor rechtmäßig angeordnete Maßnahme voraus und ist inhaltlich an diese gebunden.

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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Datenaufbereitung gemäß § 115h StPO ist ein technisch komplexer und rechtlich streng geregelter Vorgang. Bereits geringe Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben können dazu führen, dass gewonnene Beweise nicht verwertbar sind. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist daher entscheidend.

Eine anwaltliche Unterstützung ermöglicht insbesondere:

Gerade bei umfangreichen digitalen Datenbeständen besteht ein erhebliches Risiko, dass unzulässige Auswertungen vorgenommen werden oder relevante Verfahrensfehler unentdeckt bleiben. Eine gezielte rechtliche Kontrolle schafft hier Klarheit und kann entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.

Eine fundierte Verteidigungsstrategie setzt daher voraus, dass die Datenaufbereitung nicht nur technisch, sondern auch rechtlich vollständig verstanden und überprüft wird.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen