Rechtsanwalt für das Skigebiet See / Paznaun-Ischgl
Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind auf die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung im Zivilverfahren und im Strafverfahren aufgrund von Wintersportunfällen im Skigebiet „See / Paznaun-Ischgl“ spezialisiert.

Wir betreuen unsere Mandanten bei Skiunfällen, Snowboardunfällen, Skitourenunfällen, Langlaufunfällen und Rodelunfällen.
Rechtsfolgen nach Wintersportunfällen
Zivilverfahren
- Schmerzensgeld
- Sachschäden
- Bergungskosten
- Heilungskosten
- Frustrierte Aufwendungen
- Entgangener Urlaub
- Verdienstentgang
- Entgangener Gewinn
- Sonstige Unkosten
Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren durch die Polizei
- Anklage durch die Staatsanwaltschaft
- Strafverfahren vor den Strafgerichten
- Rechtsmittelverfahren
Harlander & Partner Rechtsanwälte
Wir sind eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für Sportunfälle in Österreich.
See / Paznaun-Ischgl
Die ideale Lage unserer sechs Standorte in Österreich ermöglicht es uns, Sie auch bei Unfällen im Skigebiet „See / Paznaun-Ischgl“ optimal zu vertreten.
Unsere deutschen Mandanten schätzen besonders, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei auch in Deutschland zugelassen ist. Das erleichtert die Kommunikation mit dem deutschen „Hausanwalt“ und der deutschen Rechtsschutzversicherung. Wir sind die optimalen „Übersetzer“ vom deutschen Recht in das österreichische Recht.
Besprechung via Videokonferenz
Skiunfälle passieren oft fern der Heimat. Auch dafür haben wir eine Lösung. Die Abwicklung aller Besprechungen via Videokonferenz oder Telefon ist für uns selbstverständlich. Das erspart Ihnen viele Kilometer Reiseaufwand.
Rechtsschutzversicherung
Wir akzeptieren alle Rechtsschutzversicherungen.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch via Videokonferenz oder Telefon, um eine anwaltliche Einschätzung der Rechtslage zu erhalten.“
Ansprüche nach einem Unfall
Bei einem Unfall im Skigebiet See / Paznaun-Ischgl können Ihnen zahlreiche Ansprüche zustehen.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten sowohl die durch den Skiunfall bereits entstandenen Schmerzen und Unlustgefühle als auch sämtliche erst in der Zukunft eintretenden Folge- und Spätschäden abgelten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch Tagessätze berechnet, wobei zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen zu unterscheiden ist. Diese werden in den verschiedenen Gerichtssprengeln in verschiedener Höhe zugesprochen.
Beispielhaft würde das Landesgericht Salzburg bei einer Körperverletzung, welche mit 3 Tagen starken Schmerzen, 8 Tagen mittleren Schmerzen sowie 21 Tagen leichten Schmerzen einhergeht, voraussichtlich ein Schmerzensgeld von ca. EUR 5.520,00 zusprechen.
Sachschäden
Die Sachschäden umfassen die Kosten für den Ersatz oder Reparatur von Sachen, welche durch den Skiunfall zerstört oder beschädigt wurden. Auch Sachschäden, wie eine durch den Skiunfall beschädigte Skiausrüstung, sind zu ersetzen.
Zweck des Schadensersatzanspruches ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen. Werden bereits gebrauchte Sachen, z. B. eine alte Skiausrüstung, beschädigt, stellt sich die „Neu für Alt“-Problematik. Diese kann bei stark gebrauchten Sachen dazu führen, dass nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt wird.
Bergungskosten
Die Bergungskosten umfassen die Kosten der Bergung vom Unfallort. War also aufgrund eines Skiunfalls eine Bergung mittels Helikopter notwendig, dann kann der Verletzte diese Kosten ebenfalls beim Unfallverursacher einfordern.
ACHTUNG: Sofern die Bergungskosten von einer Versicherung ersetzt wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf die Versicherung über.
Heilungskosten
Die Heilungskosten umfassen die Kosten für Behandlungen, Medikamente, Heilbehelfe und Fahrten zu den Behandlungen.
ACHTUNG: Sofern die Leistungen vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, gehen die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger über.
Frustrierte Aufwendungen
Frustrierte Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die durch den Skiunfall zwar nicht selbst verursacht wurden, aber durch den Skiunfall aber nutzlos geworden sind. Dem Unfallopfer steht ein Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen zu.
Unter den Anspruch auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen fallen unter anderem die Kosten des nicht mehr benötigten Hotelzimmers, Reisekosten eines nicht mehr konsumierbaren Urlaubs sowie Stornokosten.
Wenn Sie Ihren Urlaub im Skigebiet See / Paznaun-Ischgl aufgrund eines Unfalles abgebrochen haben, können Ihnen auch dafür Ersatzansprüche zustehen.
Verdienstentgang
Der Verdienstentgang umfasst alle Schäden des Unfallopfers aufgrund einer Minderung oder eines Verlustes der Erwerbsfähigkeit.
Erleidet das Unfallopfer durch den Skiunfall einen Verdienstentgang, so hat der Unfallverursacher den Verdienstentgang zu ersetzen.
Der Verdienstentgang ist vom Unfallverursacher bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte eine noch in der Zukunft liegende Chance verliert, deren Eintritt bereits weitestgehend sicher war.
Der Nichterhalt einer bereits bevorstehenden, aber zum Zeitpunkt des Skiunfalls noch nicht fixierten, beruflichen Beförderung stellt einen entgangenen Gewinn dar, wenn das Unfallopfer aufgrund von Dauerschäden zur Ausübung des höher bezahlten Jobs nicht mehr in der Lage ist.
Der entgangene Gewinn ist vom Unfallverursacher im Fall eines groben Verschuldens zu ersetzen.
Pauschale Unkosten
Die Pauschalen Unkosten dienen zum Ersatz aller sonstigen Aufwendungen, welche dem Geschädigten durch den Skiunfall entstanden sind. Darunter sind insbesondere der eigene Zeitaufwand zur Abwicklung der Folgen zu verstehen. Beispiele dafür sind Aufwendungen zur Einvernahme bei der Polizei.
Unter dem Titel „Pauschale Unkosten“ werden im Regelfall bis zu € 200,00 zugesprochen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um Klarheit über etwaige Ansprüche zu erhalten.“