Neue Erbschaftssteuer im Jahr 2026?
Das Risiko einer neuen Erbschaftssteuer ist in Österreich im Jahr 2026 so hoch wie schon lange nicht mehr. Was Sie heute unternehmen müssen, um Ihr Vermögen und Erbe in Zukunft vor staatlichem Zugriff zu schützen, erfahren Sie hier bei Harlander & Partner.
Abschaffung der Erbschaftssteuer 2008
Im Jahr 2008 wurden die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer in Österreich vorerst abgeschafft. Die Einhebung der Steuer war zu aufwendig, das Steueraufkommen zu gering, die Steuereinhebung rechnete sich nicht.
Aufgrund der Abschaffung wird in Österreich seit dem 1. August 2008 bisher keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr eingehoben. Bei Erbschaften oder unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften sind jedoch weiterhin die Grunderwerbsteuer sowie eine Eintragungsgebühr zu zahlen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Mittlerweile denken jedoch immer mehr Politiker intensiv über die Wiedereinführung der Erbschaftsteuer nach.“
Wiedereinführung der Erbschaftssteuer 2026?
Österreich ist im Minus. Der Staat und unser Sozialsystem kosten mehr Geld, als über die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eingenommen wird. Der Staat müsste daher eisern sparen – eine Tugend, die unsere Regierungen noch nie beherrscht haben.
Daher rufen viele Politiker lautstark nach neuen Steuern. Doch woher nehmen?
Unternehmen und Arbeit werden in Österreich bereits höher besteuert als in fast allen Ländern der Welt. Eine weitere Erhöhung der Steuern von Unternehmen und Angestellten gilt daher als undenkbar.
Stattdessen werden die Rufe auf eine Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen laut. Wer sich etwas erspart hat, soll das nicht mehr ohne Abzug an seine Liebsten weitergeben dürfen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Neue Steuern kommen in der Regel sehr kurzfristig. Daher raten wir schon jetzt zur vorzeitigen Übergabe von Vermögen an die Erben, um das Risiko eines schmerzhaften Vermögensverlusts durch eine neue Erbschaftssteuer zu minimieren.“
Möglichkeiten zur Vermeidung einer neuen Erbschaftssteuer
So können Sie einer neuen Erbschaftssteuer entkommen:
1. Schenkungsvertrag
Eine Möglichkeit wäre, einen Teil Ihres Vermögens an die zukünftigen Erben zu verschenken.
Mit einem Schenkungsvertrag überlässt der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich, also ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Verschenkt werden kann alles: Geld, Einrichtungsgegenstände, Wohnungen, Liegenschaften, Aktien und vieles mehr.
Eine Schenkung ist ideal, wenn der Geschenkgeber auf den Gegenstand der Schenkung überhaupt nicht mehr angewiesen ist.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch2. Übergabevertrag
Eine Übergabe an die zukünftigen Erben ist eine zweite Option, die häufig besser passt.
In einem Übergabevertrag wird zu Lebzeiten die Übertragung von Vermögenswerten des Übergebers an den Übernehmer vorgenommen. Auch hier gilt: prinzipiell kann jeder Vermögenswert Gegenstand eines Übergabevertrages sein.
Merke: Im Gegensatz zu einer Schenkung sieht der Übergabevertrag jedoch eine Gegenleistung des Übernehmers vor.
Häufige Gegenleistungen in Übergabeverträgen sind:
- Wohnrecht
- Fruchtgenussrecht
- Rentenzahlungen
- Ausgleichszahlungen an nicht berücksichtigte Geschwister
- Pflege- und Versorgungsleistungen bei Bedarf des Übergebers
- Unterstützungszahlungen im Fall einer finanziellen Notlage des Übergebers
Mit einem Übergabevertrag können also z. B. Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens zukommen lassen und gleichzeitig sich selbst oder andere Kinder absichern.
Übergabeverträge werden daher besonders häufig im Rahmen der Unternehmensnachfolge und bei der Übertragung von Immobilien abgeschlossen. Denkbar ist aber auch die Übertragung von wertvollen Marken, Patenten, Mustern, Lizenzen, Kunstgegenständen oder anderen Wertgegenständen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch3. Vorsorgevollmacht
Kaum jemand würde bei der Vermeidung des Erbschaftssteuerrisikos an eine Vorsorgevollmacht denken. Dennoch kann die Vorsorgevollmacht eine gute Lösung für all jene darstellen, die ihr Vermögen weiterhin nicht übergeben wollen, aber dennoch mehr Sicherheit wünschen.
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine bevollmächtigte Person, die im Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit für Sie entscheiden darf.
Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die bevollmächtigte Person Vermögenswerte auf sich selbst übertragen darf. Zur eigenen Absicherung kann in diesem Fall festgelegt werden, dass die bevollmächtigte Person dann z. B. das Pflegeheim zu bezahlen hat.
Die Vorsorgevollmacht ist damit die schwächste Absicherung gegen das Risiko einer Erbschaftssteuer. Wird diese zu schnell eingeführt, kann die Zeit zur Vermögensübertragung zu knapp sein.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um mehr zu den Möglichkeiten der Absicherung gegen eine neue Erbschaftssteuer zu erfahren. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung von Schenkungsverträgen, Übergabeverträgen und Vorsorgevollmachten.“