Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Verlassenschaft?
- Definition Verlassenschaft
- Erbenmachthaber
- Ablauf des Verfahrens
- Einantwortungsbeschluss
- Erbantrittserklärung
- Folgen der Einantwortung eines falschen Erben
- Verlassenschaft mit geringerem Wert als die Begräbniskosten
- Gläubigereinberufung
- Fehlende Erben und deren Ermittlung
- Kosten
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Was ist eine Verlassenschaft?
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das nach einem Todesfall durch einen vom zuständigen Bezirksgericht bestellten Notar durchgeführt wird. Die in dieser Funktion tätigen Notare werden Gerichtskommissäre genannt.
In Österreich löst jeder Erbfall ein Verlassenschaftsverfahren aus.
Zweck des Verlassenschaftsverfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben einzuantworten, die Rechte minderjähriger Beteiligter zu wahren und die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Definition Verlassenschaft
Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.
Erbenmachthaber
Ein Verlassenschaftsverfahren kann außer von einem gerichtlich bestellten öffentlichen Notar auch von einem Erbenmachthaber durchgeführt werden. Ein Erbenmachthaber ist ein von den Erben ausgewählter Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben geeinigt haben und dem sie die Vollmacht zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren erteilt haben.
Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren schriftlich mit dem zuständigen Gericht im Rechtsinteresse der Erben durch.
Ablauf des Verfahrens
Das Verlassenschaftsverfahren beginnt automatisch, sobald der Tod einer Person beim zuständigen Bezirksgericht bekannt wird. Das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, leitet diese an das Gericht weiter. Dort wird ein eigener Verfahrensakt angelegt, und ein Notar in der Funktion als Gerichtskommissär übernimmt die weitere Abwicklung.
Im ersten Schritt, der sogenannten Todesfallaufnahme, werden die persönlichen Daten der verstorbenen Person, ihr Vermögen, mögliche Schulden und die potenziellen Erben festgestellt. Gleichzeitig prüft der Gerichtskommissär, ob ein Testament oder andere letztwillige Verfügungen vorliegen, indem er die zentralen Testamentsregister abfragt. Falls es erforderlich ist, um den Nachlass zu sichern, können sofortige Maßnahmen wie die Versiegelung von Wohnungen, die Verwahrung von Wertgegenständen oder die Sperre von Konten veranlasst werden.
In bestimmten Situationen kann das Verfahren bereits an dieser Stelle enden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Nachlass sehr gering ist, wenn die vorhandenen Werte zur Abdeckung der Begräbniskosten an die zahlende Person überlassen werden oder wenn eine Nachlassinsolvenz notwendig wird.
Lässt sich das Verfahren nicht auf diese Weise abschließen, folgt die Verlassenschaftsabhandlung. In diesem Abschnitt werden die Erben aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Mit einer unbedingten Erbantrittserklärung akzeptiert der Erbe den Nachlass vollständig und haftet auch mit eigenem Vermögen für bestehende Schulden. Mit einer bedingten Erbantrittserklärung wird die Haftung dagegen auf den Wert des Nachlasses beschränkt, dafür muss ein Inventar erstellt werden, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten genau erfasst.
Wenn sich mehrere Personen als Erben sehen oder widersprüchliche Erbantrittserklärungen vorliegen, versucht der Gerichtskommissär zunächst eine Einigung. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht. Zusätzlich kann es notwendig sein, einen Kurator einzusetzen oder die Gläubiger öffentlich aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden, um die Schuldenlage eindeutig zu klären.
Einantwortungsbeschluss
Am Ende des Verfahrens steht die Einantwortung. Mit diesem Beschluss überträgt das Gericht den Nachlass auf die festgestellten Erben. Damit gehen sämtliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die Erben über. Sind keine Erben vorhanden oder auffindbar, fällt der Nachlass ersatzweise an den Staat.
Erbantrittserklärung
Bedingte Erbantrittserklärung
Die bedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt des Inventars. Damit ist die Haftung für Nachlassschulden auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Voraussetzung ist die rechtzeitige Erstellung eines vollständigen Inventars. Wird das Inventar nicht fristgerecht errichtet, entfällt die Haftungsbeschränkung.
Unbedingte Erbantrittserklärung
Eine unbedingte Erbantrittserklärung ist eine Erklärung, mit der ein Erbe die Erbschaft bedingungslos annimmt. Mit der unbedingten Erbantrittserklärung wird der Erbe zum rechtmäßigen Nachfolger des Verstorbenen und übernimmt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, einschließlich seiner Schulden.
Die unbedingte Erbantrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. In der Praxis ist es jedoch ratsam, die Erklärung schriftlich abzugeben, um späteren Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen.
Wichtig!
Es ist zu beachten, dass die Annahme einer Erbschaft auch mit Risiken verbunden sein kann, insbesondere wenn der Nachlass erhebliche Schulden oder Verpflichtungen enthält. Daher ist es ratsam, vor der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung eine umfassende Prüfung des Nachlasses und seiner Schulden durchzuführen.
Folgen der Einantwortung eines falschen Erben
Die Einantwortung an einen falschen Erben, dem sogenannten Scheinerben, kann passieren, wenn ein anderer (besserer) potentieller Erbe übersehen wurde, oder dem Scheinerben die Berechtigung fehlt.
Der wahre Erbe kann daher, auch nach der Einantwortung mit der sogenannten Erbschaftsklage die Herausgabe der gesamten Verlassenschaft begehren.
Es kommt jedoch auch vor, dass der Scheinerbe bereits Teile der Verlassenschaft veräußert. In diesem Fall schützt das Gesetz den gutgläubigen Dritten: Kann der Käufer nicht erkennen, dass der Scheinerbe keine Verfügungsberechtigung hat, erwirbt er dennoch gutgläubig Eigentum an der Sache.
Verlassenschaft mit geringerem Wert als die Begräbniskosten
Ergibt die Todesfallaufnahme, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, beendet das Gericht das Verlassenschaftsverfahren durch Beschluss als sogenannte „Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt“.
Das Gericht überlässt der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt und ermächtigt sie per Beschluss, über den Nachlass zu verfügen (,unabhängig davon, ob sie erbberechtigt ist.
Gläubigereinberufung
Der Zweck der Gläubigereinberufung besteht darin, dem Erben oder dem Verlassenschaftskurator eine Übersicht über die Schulden zu verschaffen.
Das Gericht fordert die Gläubiger mittels Edikt auf, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Der Erbe befriedigt fristgerecht angemeldete Forderungen, berücksichtigt bekannte Forderungen auch ohne Anmeldung und erfüllt verspätete Forderungen nur, wenn nach der Verteilung noch Aktiva der Verlassenschaft vorhanden sind.
Fehlende Erben und deren Ermittlung
Unbekannte Erben
Sind die Erben gänzlich unbekannt, erlässt der Gerichtskommissär ein Erbenedikt und fordert die unbekannten Erben darin auf, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann die Republik Österreich als letztes Mittel die Einantwortung des Nachlasses beantragen, der Nachlass wird dann „heimfällig“.
Bekannte Erben mit unbekannten Aufenthalt
Sind Erben bekannt, ihr Aufenthaltsort jedoch nicht, bestellt das Gericht einen Erbenkurator und erlässt ebenfalls ein Erbenedikt.
Kann der Gerichtskommissär einen Erben innerhalb der sechsmonatigen Frist trotz aller Bemühungen nicht ausforschen, setzt er das Verfahren gemeinsam mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fort, sodass die Abwicklung ohne Verzögerung erfolgt. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bewahren die Beteiligten den auf den abwesenden Erben entfallenden Anteil weiterhin sorgfältig für diesen auf.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
Kosten
Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:
- Die Gebühr für den Notar als Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens bzw. nach dem Umfang des Verfahrens. Das Verlassenschaftsgericht setzt den Anspruch nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz fest.
- Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens aber 77 Euro.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Haftungsrisiken minimieren: Wir beraten Sie zur richtigen Wahl zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung.
- Vermögenssicherung: Wir veranlassen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen und begleiten die Inventarerrichtung.
- Effiziente Verfahrensführung: Wir übernehmen die Kommunikation mit Gericht, Gerichtskommissär , Banken und Behörden.
- Konfliktlösung: Wir vertreten Ihre Interessen konsequent bei Erbenstreitigkeiten und führen Vergleichsverhandlungen.