Erbrechtsverfahren
Erbrechtsverfahren
Das Erbrechtsverfahren nach österreichischem Recht dient der gerichtlichen Klärung, wer von mehreren Erbanwärtern das „beste Erbrecht“ besitzt. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Verlassenschaftsverfahren widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen und der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs scheitert.
Ein Erbrechtsverfahren klärt bei Streit, wer von mehreren Erbanwärtern rechtlich das beste Erbrecht hat
Voraussetzungen für die Einleitung
Ein Erbrechtsfeststellungsverfahren wird eingeleitet, wenn:
- mehrere Erbantrittserklärungen vorliegen, die sich inhaltlich widersprechen
- der Gerichtskommissär versucht hat, eine Anerkennung zwischen den Beteiligten zu erreichen, dies aber erfolglos blieb
- das Verfahren noch vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses steht
Für den Einigungsversuch gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Dennoch muss das Verfahren zügig geführt werden, damit alle Beteiligten rasch Klarheit über ihre Erbenstellung haben.
Ablauf des Erbrechtsfeststellungsverfahrens
1. Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär
Der Gerichtskommissär lädt alle Erbanwärter zu einem Gespräch, um eine einvernehmliche Anerkennung des Erbrechts zu erzielen.
Beispiel: Zwei Personen beanspruchen aufgrund unterschiedlicher Testamente den gesamten Nachlass, oder die beanspruchten Quoten überschreiten zusammen 100 % des Nachlasses.
Weitere typische Konflikte sind etwa, wenn Erbanwärter sich auf unterschiedliche gesetzliche Erbfolgeregeln oder Testamente berufen, die nicht miteinander vereinbar sind.
2. Vorlage an das Gericht
Scheitert der Einigungsversuch, muss der Gerichtskommissär die Akten dem Gericht vorlegen. Ab diesem Zeitpunkt führt der Richter das Verfahren.
3. Mündliche Verhandlung
Das Gericht verhandelt mündlich, prüft das Parteienvorbringen und berücksichtigt nur die vorgelegten Beweise. Anders als im übrigen Verlassenschaftsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz hier stark eingeschränkt.
4. Entscheidung durch Beschluss
Der Beschluss des Gerichts enthält zwei Teile:
- Feststellung des Erbrechts der berechtigten Person(en)
- Abweisung aller übrigen Erbantrittserklärungen
Die Entscheidung kann mit dem Einantwortungsbeschluss verbunden werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein klar strukturierter Verfahrensablauf und präzises Vorbringen sind im Erbrechtsverfahren der Schlüssel zum Erfolg.
“
Rechtsfolgen und Besonderheiten
- Fortführung des Verlassenschaftsverfahrens: Das Hauptverfahren läuft in Teilen weiter, solange dies der Entscheidung nicht vorgreift.
- Kostenersatz: Anders als sonst im Verlassenschaftsverfahren besteht im Erbrechtsfeststellungsverfahren Anspruch auf Kostenersatz.
- Unterbrechung: Manchmal wird das Verfahren vorübergehend angehalten. Das passiert zum Beispiel, wenn zuerst ein anderes Verfahren abgeschlossen werden muss oder wenn sich die Beteiligten vorübergehend nicht äußern können. In dieser Zeit läuft das Erbrechtsverfahren nicht weiter und wird erst später fortgesetzt.
- Vertretungspflicht:
- Relative Anwaltspflicht bei Aktiva bis € 5.000
- Absolute Anwaltspflicht bei Aktiva über € 5.000
Nach dem Beschluss
Nach Rechtskraft bleibt nur noch die Erbschaftsklage (§ 823 ABGB), um Ansprüche durchzusetzen.
Wird das Erbrecht festgestellt, erfolgt die Einantwortung an den Berechtigten.
Ein übergangener Erbe kann bis zur Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss noch eine Erbantrittserklärung abgeben.
In seltenen Fällen meldet sich nach einem abgeschlossenen Verfahren noch eine Person, die ebenfalls Erbrechte beansprucht. In diesem Fall prüft der Gerichtskommissär erneut, ob ein weiteres Feststellungsverfahren notwendig ist. Dieses läuft im Wesentlichen wie das erste Verfahren ab.
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Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer seine Erbenrechte sichern will, muss im Verfahren strategisch vorgehen und alle Beweise lückenlos einbringen.“