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Der EuGH hat mit Urteil vom 27.03.2019 (C-681/17) entschieden: Verbraucher haben selbst, wenn die Schutzfolie einer über das Internet bestellten Matratze zum Probeliegen entfernt wurde, das Recht, diese dem Händler im Rahmen des Widerrufsrechts zurückzugegeben.

Zum Probeliegen Folie entfernt

Ein Verbraucher, Sascha L. aus Deutschland, hat sich im Internet eine Matratze bestellt. Nach der Lieferung entfernt er die Schutzfolie um Probe zu liegen. So weit, so gut.

Nach dem Probeliegen entschied sich Sascha L., von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Matratze ging also zurück zum Händler und L. erwartete, den Kaufpreis in der Höhe von EUR 1.094,52 rückerstattet zu bekommen.

Keine Rücknahme ohne Versiegelung

Der Möbelhändler erstattete den Kaufpreis allerdings nicht.

Eine Ausnahme im Widerrufsrecht besagt, dass bei Waren kein Widerrufsrecht besteht, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Möbelhändler vertrat die Ansicht, dass Matratzen in diese Warenkategorie fallen.

Urteil des EuGH

Das Verfahren gelangte bis vor den deutschen Bundesgerichtshof, der dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH urteilte, dass Matratzen grundsätzlich nach dem Kauf im Internet ausprobiert und auf ihre Beschaffenheit geprüft werden dürfen. Matratzen gehören nach der Ansicht des EuGH nicht zu jenen Produkten, die aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr von Dritten verwendet werden können, sobald die Versiegelung geöffnet wurde.

Zum einen verwies der EuGH auf den Umstand, dass Matrazen in Hotels von vielen Menschen hintereinander benutzt werden. Ein Argument, das unserer Ansicht nach hinkt. Gerade eine gebrauchte Hotelmatratze würde wohl kaum jemand kaufen.

Zum anderen verglich der EuGH das Testen von Matratzen mit der Anprobe von Kleidungsstücken. Auch bei der Anprobe von Kleiderstücken würden diese mit der menschlichen Haut in Berührung kommen. Trotzdem gäbe es keine Praxis, diese besonderen Schutzanforderungen zu unterwerfen, um den Kontakt mit menschlicher Haut zu verhindern. Dieses Argument ist unseres Erachtens nachvollziehbar und auch passender. Ein kurzer Test einer neuen Matratze ohne Schutzfolie ist besser mit der Anprobe eines neuen Kleidungsstückes als mit einer im Dauereinsatz befindlichen Hotelmatratze vergleichbar.

Im schlimmsten Fall könne der Händler sowohl Kleidungstsücke als auch Matratzen vor dem Widerverkauf reinigen und desinfizieren. Zusammenfassend stellen Matratzen keine Waren dar, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Achtung

Selbst, wenn der Verbraucher die Ware bei Prüfung überstrapaziert, verliert der Verbraucher das Rücktrittsrecht nicht. Er haftet dann jedoch für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist.

Fazit

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung eine rote Linie gezogen. Nicht jede Ware, die bei der Prüfung mit menschlicher Haut in Berührung kommt, ist damit automatisch unbrauchbar.

Eine durchaus sinnvolle Entscheidung. Das Wohnzimmersofa entsorgt man ja auch nicht, nachdem Gäste darauf gesessen sind.

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Zuletzt geändert: 20.07.2024
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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