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Unsere Rechtsanwaltskanzlei unterstützt seit fünf Generationen (1953) Unternehmen bei der rechtlichen Absicherung des Geschäftsalltags, der Abwehr gegnerischer Forderungen und der Durchsetzung eigener Anspruche.

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Gewährleistung & Schadenersatz

Unsere Kanzlei vertritt Sie kompetent in allen Gewährleistungs- und Schadenersatzstreitigkeiten.

Sowohl Gewährleistungs- als auch Schadenersatzrecht wirken auf den ersten Blick sehr einfach, haben aber zahlreiche rechtliche Tücken. Zudem existiert eine Vielzahl von Rechtsprechung, die den eigentlich recht kurzen Gesetzestext in verschiedene Richtungen interpretiert und auslegt.

Gewährleistung

Mit Sicherheit kennen Sie die Problematik selbst: Ein Kunde ruft vollkommen erbost bei Ihnen an und behauptet diverse Mängel an Ihrer Leistung, möchte Ihren Werklohn nicht (vollständig) bezahlen und fordert kostenlose Nachbesserungen von Ihnen.

Obwohl derartige Situationen ärgerlich sind und den täglichen Betrieb massiv beeinträchtigen, sollte man als Unternehmer solche Forderungen in keinem Fall ungeprüft akzeptieren.

Erbringen Sie entgeltliche Leistungen (beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages) werden Sie automatisch gewährleistungspflichtig. Ihre Haftung im Rahmen der Gewährleistung ist verschuldensunabhängig. Mit der Ausrede “mich trifft ja gar keine Schuld” können Sie das Gewährleistungsrecht somit nicht umgehen.

Im Rahmen Ihrer Gewährleistungspflicht besteht die Möglichkeit der Verbesserung bzw. des Nachtrags des Fehlenden oder zum Austausch. Ihr Kunde hat somit grundsätzlich kein Recht, von Ihnen sofort Werklohnminderung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nach, so haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollständigen Werklohn.

Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich, oder für Sie mit unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat Ihr Kunde das Recht, eine Minderung des Werklohns oder – sofern es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt – die Auflösung des Vertrags (=Wandlung) zu begehren. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Verbesserung bzw. den Austausch verweigern, diese nicht in angemessener Frist vornehmen, diese für Ihren Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder Ihrem Kunden, aufgrund von in Ihrer Person liegenden Gründen unzumutbar sind.

Schadenersatz

Anderes Szenario: Ihre Leistung ist einwandfrei (und daher mangelfrei im Sinn des Gewährleistungsrechts), allerdings unterläuft Ihnen ein Missgeschick und Sie beschädigen Eigentum Ihres Kunden. In diesem Fall ist Ihnen ein Verschulden anzulasten – eine Haftung im Rahmen des Gewährleistungsrechts scheidet aus. Vielmehr hat Ihr Kunde Anspruch auf Schadenersatz.

Die rechtlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches sind:

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, steht kein Schadenersatz zu.

Schaden

Das Gesetz versteht unter Schaden einen “Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist”. Dieser Schadensbegriff ist weit gefasst und umfasst neben greifbaren, materiellen Schäden (“zerstörte Fliese”) und ideellen Schäden (“Kränkung in der Ehre”) auch jegliche Gesundheitsbeeinträchtigungen sowohl körperlicher als auch psychischer Art.

Rechtswidrigkeit

Der Schaden muss rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit des Schadens scheidet immer dort aus, wo Rechtfertigungsgründe vorhanden sind. Einer der zentralsten Rechtfertigungsgründe ist die Notwehr. Diese liegt dann vor, wenn sich der Handelnde nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.

Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet ein Schadenersatzanspruch – unabhängig vom Eintritt eines Schaden – mangels Rechtswidrigkeit aus.

Kausalität

Ein (rechtswidriger) Schaden kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, dessen Handeln für den Schadenseintritt kausal war – mit anderen Worten: der den Schadenseintritt verursacht hat. Es ist nur allzu verständlich, dass Sie sich nun schluterzuckend denken: “Diese Juristen – es ist doch sicherlich immer klar, wer den Schaden verursacht hat…”.

Die Praxis zeigt, dass das nicht der Fall ist. Gerade bei größeren Bauprojekten ist wird auch oft noch vor Gericht erbittert gestritten, wer welchen Schaden angeblich verursacht hat.

Verschulden

Zentralste Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches ist das Verschulden. Diese gliedert sich in Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei letztere wiederum in leichte und grobe Fahrlässigkeit unterteilt ist. Während unter Vorsatz – laienhaft gesprochen – die “bewusste” Schädigung verstanden werden kann (und somit ein Praxisbezug beim durchschnittlichen Unternehmer in aller Regel nicht gegeben sein wird – ist fahrlässiges Handeln gerade in der Baubranche an der Tagesordnung.

Unter leichter Fahrlässigkeit versteht man Handlungen, bei denen die gebotene Sorgfalt zwar außer Acht gelassen wurde, dies in einer vergleichbaren Situation jedoch auch einem sorgfaltsgetreuen Menschen passieren könnte. Wohingegen grobe Fahrlässigkeit dort anfängt, wo dies nicht mehr der Fall ist.

Von zentraler Bedeutung ist diese Unterscheidung für den Umfang des Ersatzanspruches. Dieser ist bei leichter Fahrlässigkeit geringer als bei grober, bei grober Fahrlässigkeit geringer als bei Vorsatz.

Alles klar?

Sie haben den Überblick verloren? Kein Wunder. Sowohl Gewährleistungs- als auch Schadenersatzrecht wirken auf den ersten Blick sehr einfach, haben aber zahlreiche rechtliche Tücken. Zudem existiert eine Vielzahl von Rechtsprechung, die den eigentlich recht kurzen Gesetzestext in verschiedene Richtungen interpretiert und auslegt.

Je früher, desto besser

Sie können Ihr Haftungsrisiko bereits im Vorfeld minimieren. Verfügen Sie über eine Absicherung durch:

Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen mit einem Jein, Nein, Vielleicht, keine Ahnung, etc. beantworten müssen, ist es höchste Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Rechtssicher durch Beratung

Wir sind in allen Facetten des Haftungsrechts Ihr kompetenter Partner und sind von der ersten Beratung bis hin zur Vertretung vor Gericht stets an Ihrer Seite. Aufgrund unserer langjährigen technischen Erfahrung sind wir besonders für Unternehmen aus dem Bereich der Baubranche die richtige Wahl.

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Gründung: 1953

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