Übernahmeerklärung GmbH

Eine Übernahmeerklärung ist die rechtlich verbindliche Erklärung einer zugelassenen Person, dass sie bei einer GmbH-Kapitalerhöhung einen bestimmten Teil der neuen Stammeinlage übernimmt. Damit verpflichtet sich der Übernehmer, den übernommenen Betrag nach Maßgabe des Kapitalerhöhungsbeschlusses an die Gesellschaft zu leisten. In der Praxis betrifft das häufig eine Bareinzahlung auf das Geschäftskonto der GmbH. Die Übernahmeerklärung knüpft daher direkt an den Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung des Stammkapitals an und macht klar, wer welchen Betrag übernimmt und einzahlt. Nach § 52 GmbHG braucht diese Erklärung die Form eines Notariatsakts. Für die spätere Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch sind die Übernahmeerklärungen nach § 53 GmbHG in notarieller Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizulegen.

Hinweis zur Schreibweise: Das GmbHG verwendet teilweise die ältere Form „Übernahmserklärung“. Gemeint ist im heutigen Sprachgebrauch die Übernahmeerklärung.

Mit einer Übernahmeerklärung bestätigt ein Gesellschafter oder eine andere zugelassene Person, dass sie bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH einen bestimmten Erhöhungsbetrag übernimmt und diesen Betrag an die Gesellschaft einzahlt.

Übernahmeerklärung GmbH verständlich erklärt: Bedeutung, Form, Bezugsrecht, Bareinzahlung und Firmenbuch bei Kapitalerhöhung.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine Übernahmeerklärung ist mehr als eine formale Unterschrift. Sie schafft die verbindliche Brücke zwischen dem Beschluss über die Kapitalerhöhung und der tatsächlichen Einlage in die GmbH.“
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Praktische Bedeutung für Gesellschafter und Geschäftsführer

Eine Übernahmeerklärung ist für Gesellschafter und Geschäftsführer mehr als ein bloßes Formular. Sie macht aus einem Kapitalerhöhungsbeschluss eine konkrete Zahlungspflicht. Die Gesellschafter beschließen also nicht nur, dass die GmbH mehr Stammkapital haben soll. Eine bestimmte Person erklärt zusätzlich, dass sie die neue oder erhöhte Stammeinlage tatsächlich übernimmt.

Für Gesellschafter ist diese Erklärung besonders wichtig, weil sie damit ihre Beteiligung an der GmbH sichern oder erhöhen können. Wer sein Bezugsrecht ausübt, verhindert oft, dass sich seine Beteiligungsquote durch die Kapitalerhöhung verringert. Wer hingegen nicht übernimmt, muss damit rechnen, dass andere Gesellschafter oder neue Personen stärker an der Gesellschaft beteiligt werden.

Für Geschäftsführer hat die Übernahmeerklärung vor allem eine organisatorische und rechtliche Bedeutung. Sie brauchen die Erklärung, damit sie die Kapitalerhöhung später ordnungsgemäß zum Firmenbuch anmelden können. Nach dem GmbHG setzt die Erhöhung des Stammkapitals einen entsprechenden Beschluss voraus, und die Übernahmeerklärungen müssen der Firmenbuchanmeldung angeschlossen werden.

In der Praxis schützt die Übernahmeerklärung daher alle Beteiligten vor Unklarheiten. Sie zeigt klar, wer welchen Betrag übernimmt, auf welcher Grundlage die Übernahme erfolgt und welche Zahlung an die Gesellschaft geleistet werden muss.

Verbindung zwischen Kapitalerhöhung und Einlagepflicht

Eine Kapitalerhöhung bedeutet, dass die GmbH ihr Stammkapital erhöht. Das passiert nicht automatisch durch einen bloßen Wunsch der Gesellschafter. Zuerst braucht die Gesellschaft einen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags, weil das Stammkapital ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags ist.

Danach muss jemand die neuen Stammeinlagen übernehmen. Genau hier setzt die Übernahmeerklärung an. Sie verbindet den Beschluss über die Kapitalerhöhung mit der Pflicht, den übernommenen Betrag auch wirklich an die Gesellschaft zu leisten.

Einfach gesagt:

Wichtig ist dieser Zusammenhang vor allem deshalb, weil die GmbH nicht nur auf dem Papier mehr Stammkapital haben soll. Die Gesellschaft braucht auch eine nachvollziehbare Grundlage dafür, dass der erhöhte Betrag von den Übernehmern getragen wird. Bei einer Barkapitalerhöhung bedeutet das, der Übernehmer erklärt die Übernahme und zahlt den Betrag anschließend auf das Geschäftskonto oder nach der vorgesehenen Zahlungsweise ein.

Bindende Erklärung des Übernehmers

Die Übernahmeerklärung ist keine bloße Absichtserklärung. Der Übernehmer erklärt verbindlich, dass er einen bestimmten Teil der Kapitalerhöhung übernimmt. Dadurch entsteht für ihn eine rechtliche Verpflichtung, den übernommenen Betrag zu leisten.

Einfach gesagt: Wer die Übernahmeerklärung abgibt, sagt nicht nur „Ich wäre interessiert“.
Er sagt rechtlich: Ich übernehme diesen Betrag und zahle ihn nach den Vorgaben ein.

Diese Bindung ist besonders wichtig, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter auf diese Erklärung vertrauen. Die GmbH plant ihre Kapitalausstattung auf dieser Grundlage. Die Geschäftsführer verwenden die Erklärung außerdem für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch.

Eine wirksame Übernahmeerklärung sollte daher klar erkennen lassen:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die notarielle Form soll sicherstellen, dass Inhalt, Identität der Beteiligten und rechtliche Tragweite eindeutig dokumentiert sind.“
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Kapitalerhöhung als Grundlage der Übernahmeerklärung

Eine Übernahmeerklärung braucht immer eine klare Grundlage. Diese Grundlage ist der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals. Die Gesellschafter entscheiden also zuerst, dass die GmbH mehr Stammkapital erhalten soll. Erst danach kann ein Gesellschafter oder eine andere zugelassene Person erklären, dass sie einen bestimmten Teil dieser Erhöhung übernimmt.

Das ist wichtig, weil die Übernahmeerklärung sonst keinen festen Bezugspunkt hätte. Niemand kann sinnvoll erklären, einen Erhöhungsbetrag zu übernehmen, wenn die Gesellschaft die Kapitalerhöhung noch nicht beschlossen hat. Der Beschluss legt daher fest, von welchem bisherigen Stammkapital die Gesellschaft ausgeht, um welchen Betrag sie das Stammkapital erhöht und welches neue Stammkapital danach bestehen soll.

Die Übernahmeerklärung setzt diesen Beschluss um, indem sie eine konkrete Person mit einem konkreten Betrag verbindet. Das GmbHG knüpft die Kapitalerhöhung an einen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und regelt anschließend die Übernahme der neuen Stammeinlagen.

Die richtige Reihenfolge lautet daher:

  1. Kapitalerhöhungsbeschluss
  2. Zulassung zur Übernahme
  3. Übernahmeerklärung
  4. Einzahlung
  5. Anmeldung zum Firmenbuch

Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen

Nicht jede Person kann automatisch neue Stammeinlagen übernehmen. Die Gesellschaft muss festlegen, wer zur Übernahme zugelassen wird. Das können bisherige Gesellschafter sein, aber auch neue Personen.

Bei bestehenden Gesellschaftern spielt das Bezugsrecht eine wichtige Rolle. Es soll verhindern, dass die Beteiligungsquote eines Gesellschafters durch eine Kapitalerhöhung ohne faire Möglichkeit zur Mitübernahme verringert wird.

Die Zulassung schafft daher Ordnung. Sie klärt, welche Personen an der Kapitalerhöhung teilnehmen dürfen und in welcher Höhe sie neue Stammeinlagen übernehmen können.

Besonders wichtig sind dabei:

Formvorschriften für die Übernahmeerklärung

Die Form der Übernahmeerklärung entscheidet darüber, ob die Erklärung für die Kapitalerhöhung rechtlich verwendet werden kann. Nach § 52 Abs 4 GmbHG braucht die Übernahmeerklärung die Form eines Notariatsakts. Eine einfache schriftliche Erklärung oder eine gewöhnliche Unterschrift reichen daher nicht aus.

Der Notariatsakt soll sicherstellen, dass die Erklärung eindeutig, überprüfbar und rechtlich belastbar ist. Der Notar stellt die Identität der Beteiligten fest, dokumentiert den Inhalt und hält fest, dass die erklärende Person den übernommenen Betrag verbindlich übernimmt.

Die Form ist auch für das Firmenbuch entscheidend. Die Geschäftsführer dürfen die Kapitalerhöhung erst anmelden, wenn das erhöhte Stammkapital durch Übernahme gedeckt und die Einzahlung erfolgt ist. Der Anmeldung müssen die Übernahmeerklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift angeschlossen werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Die Übernahmeerklärung muss so erstellt werden, dass die GmbH, das Firmenbuch und die Beteiligten sicher erkennen können, wer welchen Teil der Kapitalerhöhung verbindlich übernimmt.“

Inhalt einer wirksamen Übernahmeerklärung

Eine wirksame Übernahmeerklärung muss klar zeigen, wer welchen Teil der Kapitalerhöhung übernimmt. Sie darf nicht ungenau bleiben, weil sie später als Grundlage für die Einzahlung und für die Anmeldung zum Firmenbuch dient. Je genauer die Erklärung formuliert ist, desto geringer ist das Risiko, dass das Firmenbuch Rückfragen stellt oder die Beteiligten später über den Inhalt streiten.

Im Mittelpunkt stehen drei Punkte: die Person des Übernehmers, der übernommene Betrag und der Bezug zum Kapitalerhöhungsbeschluss.

Typischerweise enthält eine gut aufgebaute Übernahmeerklärung folgende Angaben:

Diese Angaben machen die Erklärung nachvollziehbar. Sie zeigen, dass der Übernehmer nicht allgemein „mitmachen“ will, sondern einen bestimmten Kapitalanteil verbindlich übernimmt. Genau diese Verbindlichkeit macht die Übernahmeerklärung rechtlich bedeutsam.

Bei dritten Personen kommt noch ein weiterer Punkt hinzu. Wenn eine Person neu in die GmbH eintritt, muss die Erklärung auch den Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags erfassen. Außerdem müssen sonstige Leistungen angegeben werden, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Eine gute Übernahmeerklärung lässt keinen Zweifel daran, wer welchen Kapitalanteil übernimmt und welche Zahlung daraus folgt.“
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Bareinzahlung nach der Übernahmeerklärung

Wenn die Kapitalerhöhung als Barkapitalerhöhung erfolgt, verpflichtet sich der Übernehmer, diesen Betrag tatsächlich in Geld zu leisten. Die Übernahmeerklärung und die Einzahlung gehören daher eng zusammen.

Die Übernahmeerklärung ist die rechtliche Zusage. Die Bareinzahlung setzt diese Zusage wirtschaftlich um. Für die Einzahlung und den Nachweis der bar zu leistenden Einlagen ist § 10 GmbHG wichtig, der bei der Kapitalerhöhung sinngemäß anzuwenden ist.

In der Praxis lautet die Erklärung oft sinngemäß: Der Übernehmer übernimmt einen bestimmten Teil der Kapitalerhöhung zur sofortigen Bareinzahlung und verpflichtet sich, den Betrag unverzüglich an die Gesellschaft zu leisten. Damit steht fest, dass die GmbH nicht nur eine Absichtserklärung erhält, sondern einen konkreten Zahlungsanspruch gegen den Übernehmer hat.

Die Einzahlung muss so erfolgen, dass sie für die Gesellschaft nachvollziehbar und verfügbar ist. Die Geschäftsführer müssen später nachweisen können, dass die erforderlichen Einlagen geleistet wurden und die Gesellschaft über die eingezahlten Beträge verfügen kann.

Das ist besonders wichtig, weil die Kapitalerhöhung erst dann zum Firmenbuch angemeldet werden soll, wenn das erhöhte Stammkapital durch Übernahme gedeckt und die Einzahlung erfolgt ist.

Sacheinlage statt Bareinzahlung

Nicht jede Kapitalerhöhung erfolgt durch Geldzahlung. Eine Kapitalerhöhung kann auch durch eine Sacheinlage erfolgen, etwa durch die Einbringung eines Vermögenswerts. Dann braucht der Beschluss besondere Klarheit, weil die Sacheinlage ausdrücklich und fristgerecht angekündigt werden muss.

Bei einer Sacheinlage reicht es nicht, einfach einen Wert zu nennen. Der eingebrachte Gegenstand und seine Bewertung müssen rechtlich sauber vorbereitet werden.

Übernahme durch Gesellschafter oder Dritte

Neue Stammeinlagen können entweder von bestehenden Gesellschaftern oder von dritten Personen übernommen werden. Der Unterschied ist praktisch wichtig, weil sich dadurch die Beteiligungsverhältnisse in der GmbH verändern können.

Übernimmt ein bisheriger Gesellschafter einen Teil der Kapitalerhöhung, erhöht sich in der Regel seine Stammeinlage. Je nach Verhältnis der übernommenen Beträge kann seine Beteiligungsquote gleich bleiben, steigen oder sinken. Besonders relevant ist das, wenn mehrere Gesellschafter unterschiedlich hohe Beträge übernehmen.

Übernimmt hingegen eine dritte Person neue Stammeinlagen, tritt diese Person in die GmbH ein. Sie wird dadurch nicht nur Geldgeber, sondern grundsätzlich auch Gesellschafter mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Deshalb braucht eine solche Übernahme besonders klare Formulierungen.

Für die Praxis lassen sich also zwei Grundfälle unterscheiden:

Die Gesellschaft muss vorher festlegen, wer zur Übernahme zugelassen wird. Das GmbHG erlaubt ausdrücklich, dass entweder bisherige Gesellschafter oder andere Personen neue Stammeinlagen übernehmen. Wenn dritte Personen übernehmen, muss ihre Erklärung zusätzlich den Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags enthalten.

Ausübung des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht schützt bestehende Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung. Sie können neue Stammeinlagen grundsätzlich im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung übernehmen und so verhindern, dass ihr Anteil an der GmbH verwässert.

Dieses Vorrecht besteht grundsätzlich binnen vier Wochen ab Beschlussfassung, sofern der Gesellschaftsvertrag oder der Erhöhungsbeschluss nichts anderes regelt. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sollte daher genau festhalten, wer welche neuen Stammeinlagen übernehmen darf.

Besonders wichtig ist das Bezugsrecht, wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind oder eine dritte Person neu in die GmbH eintreten soll. Denn durch die Kapitalerhöhung können sich Beteiligungsquoten, Stimmrechte und Einflussmöglichkeiten verschieben. Die gesetzliche Grundregel zum Bezugsrecht kann abweichend geregelt werden, die Notariatsaktform der Übernahmeerklärung bleibt aber erforderlich.

Beispiel: Zwei Gesellschafter halten je 50 % der GmbH. Übernimmt nur einer neue Stammeinlagen, kann sich das Verhältnis verschieben. Das Bezugsrecht erlaubt dem anderen grundsätzlich, mitzuziehen und seine Beteiligungsquote zu halten.

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„Wer sein Bezugsrecht nutzen will, muss aktiv handeln. Er muss die Übernahme erklären und den übernommenen Betrag nach den Vorgaben der Kapitalerhöhung einzahlen.“
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Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch

Die Kapitalerhöhung wird für die GmbH nicht schon dadurch abgeschlossen, dass die Gesellschafter sie beschließen. Nach dem Beschluss, der Übernahmeerklärung und der Einzahlung folgt der nächste wichtige Schritt: die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch.

Diese Anmeldung übernehmen die Geschäftsführer. Sie müssen dem Firmenbuchgericht zeigen, dass die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß vorbereitet wurde. Dazu gehört insbesondere, dass das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der neuen Stammeinlagen gedeckt ist und die erforderlichen Einzahlungen geleistet wurden.

Die Übernahmeerklärung hat dabei eine zentrale Nachweisfunktion. Sie zeigt dem Firmenbuchgericht, wer welchen Betrag übernommen hat. Sie ist in notarieller Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift anzuschließen.

Rechtlich besonders wichtig ist die Eintragung, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrags erst mit der Eintragung im Firmenbuch Wirkung entfaltet.

Typische Fehler bei der Übernahmeerklärung

Fehler bei der Übernahmeerklärung entstehen oft nicht aus böser Absicht, sondern aus unklaren Formulierungen oder einer falschen Reihenfolge. Gerade bei GmbH-Kapitalerhöhungen reicht es nicht, wirtschaftlich einig zu sein. Die Erklärung muss auch rechtlich sauber zum Beschluss, zur Einzahlung und zur Firmenbuchanmeldung passen.

Ein häufiger Fehler liegt darin, dass die Übernahmeerklärung keinen klaren Bezug zum Kapitalerhöhungsbeschluss herstellt. Dann bleibt unklar, welche konkrete Erhöhung gemeint ist. Ebenso problematisch sind ungenaue Beträge, fehlende Angaben zum Übernehmer oder Formulierungen, die nur wie eine Absichtserklärung klingen.

Besonders kritisch ist auch die Form. Die Übernahmeerklärung braucht die Form eines Notariatsakts. Eine einfache private Urkunde genügt daher nicht, wenn das Gesetz diese notarielle Form verlangt. Das kann die Firmenbuchanmeldung verzögern oder zusätzliche Kosten verursachen.

Typische Fehler sind vor allem:

Eine gute Übernahmeerklärung vermeidet diese Risiken. Sie nennt die Gesellschaft, den Beschluss, den Übernehmer, den übernommenen Betrag und die Art der Einzahlung.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Eine Übernahmeerklärung wirkt auf den ersten Blick wie ein kurzer Formalakt. In der Praxis entscheidet sie aber darüber, ob eine Kapitalerhöhung bei der GmbH rechtlich sauber umgesetzt werden kann. Schon kleine Ungenauigkeiten bei Betrag, Person, Beschlussgrundlage oder Einzahlung können dazu führen, dass das Firmenbuch Rückfragen stellt oder die Eintragung der Kapitalerhöhung verzögert.

Anwaltliche Unterstützung hilft dabei, die einzelnen Schritte verständlich und sicher zu verbinden. Der Kapitalerhöhungsbeschluss, die Zulassung zur Übernahme, die Übernahmeerklärung, die Einzahlung und die Firmenbuchanmeldung müssen zueinander passen. Nur dann entsteht ein klarer Ablauf, den Gesellschafter, Geschäftsführer, Notar und Firmenbuch nachvollziehen können.

Konkrete Vorteile anwaltlicher Unterstützung sind:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die rechtliche Prüfung schützt vor Streit über Beteiligungsquoten, Stimmrechte und Zahlungspflichten. So wird aus einer Kapitalerhöhung kein unnötiges Risiko, sondern ein rechtlich geordneter Schritt zur Stärkung der GmbH.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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