Antrag auf Neueintragung einer GmbH

Der Antrag auf Neueintragung einer GmbH ist die formelle Anmeldung, mit der die Gründer die neu errichtete Gesellschaft beim zuständigen Firmenbuchgericht eintragen lassen. Gemäß § 2 GmbHG entsteht die GmbH erst mit dieser Eintragung als eigene juristische Person, die selbst Rechte erwerben, Verträge abschließen und Verbindlichkeiten eingehen kann. Der Antrag muss daher klar zeigen, welche Gesellschaft gegründet wurde, wer sie vertritt, welches Stammkapital besteht, welche Einlagen geleistet wurden und welche Unterlagen dem Gericht vorliegen.

Mit dem Antrag auf Neueintragung einer GmbH beantragen die Geschäftsführer die offizielle Eintragung der gegründeten GmbH ins Firmenbuch. Der Antrag enthält die wichtigsten Angaben zur Gesellschaft, zur Geschäftsführung, zu den Gesellschaftern und zu den geleisteten Einlagen.

Antrag auf Neueintragung einer GmbH: Inhalt, Beilagen und Prüfung durch das Firmenbuchgericht einfach erklärt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine GmbH entsteht nicht durch die Geschäftsidee, sondern durch die korrekte Eintragung im Firmenbuch. Der Antrag ist daher kein bloßes Formular, sondern der rechtliche Startpunkt der Gesellschaft.“
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Das Einbringen des Antrags

Mit dem Antrag legen die Geschäftsführer die neu gegründete GmbH dem Firmenbuchgericht zur Eintragung vor. Er ist der formelle Schritt, mit dem die Geschäftsführer die Eintragung der GmbH verlangen. Ohne diesen Antrag kann das Gericht die Gesellschaft nicht in das Firmenbuch aufnehmen.

Die GmbH besteht vor der Eintragung noch nicht als vollwertige Gesellschaft. Wer vorher im Namen der GmbH handelt, riskiert daher persönliche Haftung. Deshalb sollte der Antrag vollständig, klar und mit allen notwendigen Beilagen eingebracht werden.

Der Antrag muss die begehrte Eintragung gemäß § 16 FBG bestimmt bezeichnen. Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, welche GmbH neu eingetragen werden soll und welche Daten in das Firmenbuch aufgenommen werden sollen.

Bei einer regulären GmbH-Gründung wird der Antrag im elektronischen Rechtsverkehr durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z. B. Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) eingebracht. Bei der vereinfachten Einpersonen-GmbH erfolgt die Einbringung über das Unternehmensserviceportal.

Entscheidend ist aber nicht nur die technische Einbringung, sondern vor allem der Inhalt. Der Antrag und die Beilagen müssen dem Gericht klar zeigen, dass die Gründer die GmbH ordnungsgemäß errichtet haben.

Angaben zum zuständigen Firmenbuchgericht

Der Antrag richtet sich an das zuständige Firmenbuchgericht. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die GmbH ihren, im Gesellschaftsvertrag festgelegten, Sitz hat.

Im Antrag sollte das Gericht daher klar bezeichnet werden. Dazu gehört üblicherweise die Anschrift des zuständigen Landesgerichts als Firmenbuchgericht. Eine ungenaue oder falsche Bezeichnung kann Rückfragen auslösen und das Verfahren verzögern.

Zweckmäßig ist folgender Aufbau:

Angaben zu Antragstellern und Vertretung

Als Antragsteller treten bei der Neueintragung einer GmbH die Geschäftsführer auf. Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Anmeldung zur Eintragung von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet wird. Die Geschäftsführung erklärt damit gegenüber dem Firmenbuchgericht, dass sie die Gesellschaft gegründet hat und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen.

Der Antrag muss die Antragsteller bezeichnen. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum und Anschrift anzuführen. Bei juristischen Personen sind Firma, Rechtsform, Sitz und Registerdaten anzugeben. Schaltet die Geschäftsführung eine Vertretung ein, etwa einen Rechtsanwalt oder Notar, führt der Antrag auch diese Vertretung klar an.

Das Gericht erkennt dadurch, wer den Antrag stellt und an wen es einen Verbesserungsauftrag oder den Eintragungsbeschluss richten soll.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern. Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH-Anteile. Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und bringen den Antrag auf Neueintragung ein. Eine Person kann beides zugleich sein, muss es aber nicht.

Die vereinfachte Gründung einer Einpersonen-GmbH

Bei einer Einpersonen-GmbH kann die Gründung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinfacht über das Unternehmensserviceportal erfolgen. Diese Form ist nur möglich, wenn eine einzige Person zugleich Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer ist. In diesem Fall ersetzt die elektronische Erklärung den Notariatsakt und die Firmenbuchanmeldung muss nicht notariell beglaubigt werden.

Die vereinfachte Gründung ist keine allgemeine Abkürzung für jede GmbH-Gründung. Sie scheidet aus, sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird oder der Gesellschaftsvertrag individuelle Regelungen enthalten soll, die über den standardisierten Gründungsvorgang hinausgehen.

Inhalt des Antrags auf Neueintragung einer GmbH

Der Firmenbuchantrag muss dem Gericht klar sagen, welche Eintragung begehrt wird. Er soll daher nicht wie eine ausführliche Gründungserklärung aufgebaut sein, sondern wie ein präziser Antrag mit den notwendigen Daten.

Im Mittelpunkt stehen die Angaben, die später im Firmenbuch aufscheinen sollen. Das Firmenbuchgesetz nennt diese Angaben als eintragungspflichtige Tatsachen in § 3 FBG. Das GmbH-Gesetz ergänzt die besonderen Angaben für die GmbH.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Der Antrag muss nicht jede Beilage ausführlich erklären. Er muss aber vollständig und eindeutig sein. Das Gericht soll ohne lange Nachfragen erkennen, welche GmbH eingetragen werden soll und welche Personen für sie handeln.“
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Erklärung zur Gründung der GmbH

Der Antrag muss die begehrte Eintragung so genau bezeichnen, dass das Firmenbuchgericht die GmbH ohne Rückfragen in das Firmenbuch aufnehmen kann. Im Antrag steht, dass die GmbH durch Gesellschaftsvertrag gegründet wurde. Bei einer Ein-Personen-GmbH tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags die Errichtungserklärung.

Außerdem nennt der Antrag die bestellten Geschäftsführer und enthält die Erklärung, dass die Gesellschafter die erforderlichen Einlagen geleistet haben. Die Beilagen liefern die näheren Nachweise, etwa Gesellschaftsvertrag, Bestellungsbeschluss und Bankbestätigung.

Eine einfache Formulierung kann sinngemäß lauten: Die Gesellschafter haben die Gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag errichtet, die zuständigen Personen haben die Geschäftsführer bestellt und die Geschäftsführer beantragen die Eintragung in das Firmenbuch.

Angaben zur Firma, Rechtsform und zum Sitz

Der Antrag muss die Firma, die Rechtsform und den Sitz der GmbH klar nennen. Diese Angaben gehören zu den zentralen Eintragungsdaten, weil sie die Gesellschaft nach außen erkennbar machen.

Der Sitz ist jener Ort, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Er ist von der Geschäftsanschrift zu unterscheiden, weil die Geschäftsanschrift die konkrete Zustelladresse der Gesellschaft bezeichnet.

Der Antrag muss den vollständigen Firmenwortlaut genau so wiedergeben, wie er eingetragen werden soll. Er muss außerdem Rechtsform und Sitz exakt nach dem Gesellschaftsvertrag nennen. Zusätzliche Begründungen zum Firmenwortlaut gehören nur dann in den Antrag, wenn sie eine mögliche Unklarheit ausräumen, etwa bei einer erklärungsbedürftigen Branchenbezeichnung oder bei einem bereits vorliegenden Kammergutachten.

Geschäftsanschrift, Geschäftszweig und Abschlussstichtag

Der Antrag nennt neben dem Sitz auch die Geschäftsanschrift der GmbH. Das ist die konkrete Adresse, an der die Gesellschaft für Zustellungen erreichbar ist. Sie ist wichtig, weil das Firmenbuchgericht und andere Stellen wissen müssen, wohin Schriftstücke wirksam geschickt werden können.

Außerdem enthält der Antrag eine kurze Angabe zum Geschäftszweig. Damit ist gemeint, in welchem Bereich die GmbH tätig sein soll, etwa Handel, Beratung, IT-Dienstleistungen oder Immobilienverwaltung.

Der Abschlussstichtag ist im Antrag anzugeben, wenn er als Firmenbuchdatum aufzunehmen ist oder sich aus den Gründungsunterlagen ergibt. Der Antrag muss den Stichtag eindeutig nennen, zum Beispiel 31. Dezember, damit das erste Geschäftsjahr und die künftigen Jahresabschlüsse richtig zugeordnet werden können.

Stammkapital, Stammeinlagen und geleistete Einlagen

Der Antrag muss das Stammkapital der GmbH angeben. Zusätzlich nennt der Antrag die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Damit ist gemeint, welchen Anteil jeder Gesellschafter am Stammkapital übernimmt. Entscheidend ist auch, welche Beträge bereits tatsächlich geleistet wurden.

Das gesetzliche Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH beträgt  10.000,-.
Jede einzelne Stammeinlage muss mindestens  70,- betragen.

Der Nachweis über die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts oder eines Notars als Treuhänder. Diese Bestätigung muss zeigen, welcher Betrag für die neu gegründete GmbH eingezahlt wurde. Zusätzlich muss feststehen, dass die Geschäftsführer über diesen Betrag frei verfügen können und ihre Verfügung nicht durch Gegenforderungen, Sperren oder andere Einschränkungen beschränkt ist.

Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis

Der Antrag muss klar anführen, wer die Geschäftsführer der GmbH sind. Neben den Namen und Geburtsdaten ist vor allem die Vertretungsbefugnis wichtig. Daraus ergibt sich, ob ein Geschäftsführer allein unterschreiben darf oder ob mehrere Geschäftsführer gemeinsam handeln müssen.

Gesellschafter und Beteiligungsverhältnisse

Der Antrag nennt die Gesellschafter der GmbH und zeigt, welche Beteiligung sie übernehmen. Bei natürlichen Personen gehören dazu vor allem Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bei juristischen Personen, etwa einer anderen GmbH, wird die Gesellschaft mit ihren Registerdaten bezeichnet.

Wichtig sind außerdem die Stammeinlage und die darauf bereits geleistete Einzahlung. Dadurch erkennt das Firmenbuchgericht, wer mit welchem Betrag an der GmbH beteiligt ist. Diese Angaben müssen mit dem Gesellschaftsvertrag und der Bankbestätigung zusammenpassen, weil sie später im Firmenbuch aufscheinen.

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„Der Firmenbuchantrag muss die GmbH so klar beschreiben, dass das Gericht die notwendigen Informationen ohne Zweifel eintragen kann.“
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Erforderliche Beilagen zum Antrag auf Neueintragung

Dem Antrag müssen jene Unterlagen beiliegen, mit denen das Gericht die Gründung prüfen kann. Die wichtigsten davon nennt § 9 GmbHG. Der Antrag stellt die Gründung nicht nur dar, die Beilagen belegen sie auch.

Sie sollten die Beilagen vollständig und geordnet anschließen. Fehlt eine wichtige Urkunde, kann das Firmenbuchgericht eine Verbesserung verlangen. Dadurch verzögert sich die Eintragung, obwohl die Gründer die GmbH inhaltlich vielleicht bereits richtig vorbereitet haben.

Nicht jede Beilage ist in jedem Fall gleich zu behandeln. Der Gesellschaftsvertrag, die Urkunden über die Geschäftsführerbestellung und die Musterzeichnungen gehören zu den zentralen gesetzlichen Nachweisen. Ein Kammergutachten zum Firmenwortlaut ist dagegen nicht zwingend, kann aber die Prüfung des Firmenwortlauts erleichtern.

Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung

Der Gesellschaftsvertrag ist eine zentrale Beilage zum Antrag. Er legt die Grundlagen der GmbH fest, insbesondere Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen der Gesellschafter.

Für die Firmenbucheintragung genügt kein bloßer Entwurf. Dem Antrag ist der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung anzuschließen. Bei einer Ein-Personen-GmbH tritt an seine Stelle die Errichtungserklärung.

Im Antrag selbst muss der Gesellschaftsvertrag nicht ausführlich wiederholt werden. Es reicht, wenn auf die notarielle Urkunde verwiesen wird und die wichtigsten Eintragungsdaten korrekt in den Antrag übernommen werden. So kann das Gericht prüfen, ob Antrag und Urkunde übereinstimmen.

Beschluss über die Geschäftsführerbestellung

Die Geschäftsführerbestellung muss dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden. Wurden die Geschäftsführer bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt, reicht dieser Nachweis meist aus. Erfolgt die Bestellung erst danach, braucht es einen eigenen Gesellschafterbeschluss.

Der Antrag muss den Beschluss nicht ausführlich erklären. Es genügt, die bestellten Geschäftsführer im Antrag richtig anzuführen und den Beschluss als Beilage vorzulegen. Die Angaben im Antrag und im Beschluss müssen übereinstimmen.

Kammergutachten zum Firmenwortlaut

Ein Kammergutachten zum Firmenwortlaut ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Es kann aber zweckmäßig sein, weil es die gewünschte Firma der GmbH vorab beurteilt. Gemeint ist der rechtliche Name, unter dem die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werden soll.

Das Firmenbuchgericht prüft den Firmenwortlaut selbständig. Die Firma darf nicht irreführend sein und muss sich ausreichend von bereits eingetragenen Firmen unterscheiden. Enthält die Firma eine Branchenbezeichnung, einen Fantasienamen, eine geografische Angabe oder einen Namen mit Ähnlichkeit zu einem bestehenden Unternehmen, sollten die Gründer den Firmenwortlaut vor der Antragstellung prüfen lassen. Ein positives Kammergutachten senkt das Risiko eines Verbesserungsauftrags, bindet das Gericht aber nicht.

Liegt ein Kammergutachten vor, sollte es als Beilage angeschlossen werden. Es ersetzt aber nicht die Prüfung durch das Firmenbuchgericht. Es unterstützt nur die Beurteilung, ob die gewünschte Firma eingetragen werden kann.

Bankbestätigung über die geleisteten Einlagen

Die Bankbestätigung weist gemäß § 10 GmbHG nach, dass die erforderlichen Bareinlagen tatsächlich eingezahlt wurden. Sie ist für das Firmenbuchgericht besonders wichtig, weil die GmbH nicht nur auf dem Papier gegründet werden darf. Das Gericht muss erkennen können, dass das gesetzlich erforderliche Kapital in der vorgeschriebenen Höhe zur Verfügung steht.

Im Antrag erklären die Geschäftsführer, dass die Gesellschafter die Bar zu leistenden Einlagen erbracht haben und die Geschäftsführer über die eingezahlten Beträge frei verfügen können. Die Bankbestätigung belegt diese Erklärung. Sie sollte daher klar zur Gesellschaft, zum Konto und zum eingezahlten Betrag passen.

Bei einer Sacheinlage reicht eine Bankbestätigung nicht aus, weil kein Geldbetrag auf ein Konto eingezahlt wird. Der Antrag muss dann erkennen lassen, welcher Gesellschafter welche Sache einbringt, welchen Wert diese Sache hat und auf welche Stammeinlage sie angerechnet wird. Die Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig beschrieben sein. Außerdem braucht das Firmenbuchgericht Unterlagen, aus denen sich die tatsächliche Werthaltigkeit der Sacheinlage ergibt.

Beglaubigte Musterzeichnung der Geschäftsführer

Die Musterzeichnung ist die hinterlegte Unterschrift eines Geschäftsführers. Sie zeigt dem Firmenbuchgericht, wie der Geschäftsführer für die GmbH zeichnet. Dadurch kann später nachvollzogen werden, welche Personen zur Vertretung der Gesellschaft angemeldet wurden.

Neue Geschäftsführer müssen ihre Unterschrift entweder vor dem Registergericht zeichnen oder eine beglaubigte Musterzeichnung als Beilage vorlegen.

NeuFöG-Bestätigung bei Neugründung

Bei einer echten Neugründung kann eine Bestätigung nach dem Neugründungsförderungsgesetz erforderlich sein, wenn die Gründer Gebührenbefreiungen in Anspruch nehmen wollen. Die Bestätigung muss vor der Eintragung vorbereitet und dem Firmenbuchantrag angeschlossen werden. Wird sie erst nachträglich vorgelegt, kann die Gebührenbefreiung für die bereits angefallenen Firmenbuchgebühren verloren gehen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die Beilagen sind der Nachweis hinter dem Antrag. Erst wenn sie zusammenpassen, wird aus der Gründung ein eintragungsfähiger Antrag.“

Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Das Firmenbuchgericht prüft den Antrag und die Beilagen auf Vollständigkeit und Eintragungsfähigkeit. Es kontrolliert insbesondere, ob die notwendigen Angaben vorhanden sind, ob die Beilagen angeschlossen wurden und ob Antrag und Urkunden zusammenpassen.

Das Gericht beurteilt dabei nicht, ob die Geschäftsidee wirtschaftlich sinnvoll ist. Es prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.

Ist der Antrag unvollständig oder besteht ein behebbares Hindernis, trägt das Gericht eine Verbesserung auf. Dann müssen die Antragsteller fehlende Angaben ergänzen oder unrichtige Unterlagen berichtigen. Je sorgfältiger sie den Antrag vorbereiten, desto geringer ist das Risiko einer Verzögerung.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Der Antrag auf Neueintragung einer GmbH wirkt auf den ersten Blick wie ein formaler Schritt. In der Praxis entscheidet aber gerade diese Formalität darüber, ob die GmbH rasch in das Firmenbuch eingetragen wird oder ob das Gericht eine Verbesserung verlangt. Schon kleine Abweichungen zwischen Antrag, Gesellschaftsvertrag, Bankbestätigung und Geschäftsführerbestellung können das Verfahren verzögern.

Konkrete Vorteile sind:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Gerade bei einer GmbH-Gründung zählt nicht nur, dass die Unterlagen vorhanden sind. Entscheidend ist, dass sie inhaltlich zusammenpassen und dem Firmenbuchgericht eine eindeutige Prüfung ermöglichen.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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